Kontrollbericht zu Kentucky Fried Chicken, Offenbach am Main

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Kentucky Fried Chicken
Berliner Str. 50-52, 63065 Offenbach am Main, Deutschland

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2020
  • Frist
    20. Januar 2021
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Kentucky Fried Chicken, Offenbach am Main [#200473]
Datum
11. Oktober 2020 23:57
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Kentucky Fried Chicken Berliner Str. 50-52, 63065 Offenbach am Main, Deutschland 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 200473 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/200473/upload/552c55a9cda7db17228cddb6a7ad9693f24a9301/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> An der Wende 3 << Adresse entfernt >> (Deister)
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
geschwärzt
742,8 KB
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
24. Oktober 2020
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
geschwärzt
985,1 KB
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
geschwärzt
775,5 KB
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Schreiben vom 06.11.2020 - (59) 20a02-578/2020 [#200473] Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meinem An…
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Schreiben vom 06.11.2020 - (59) 20a02-578/2020 [#200473]
Datum
17. November 2020 14:33
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte an meinem Antrag auf Übersendung der Kontrollberichte fest. Einer Akteneinsicht vor Ort stimme ich nicht zu. Das Abweichen von der beantragten Zugangsart ist als Ablehnung des Antrags zu qualifizieren, weil es sich dabei nicht um eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 VwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts handelt. (BeckOK InfoMedienR/Rossi, VIG § 6 Rn. 5.) Die Ablehnung verstößt (a) gegen § 6 Abs. 1 S. 2 VIG und (b) gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. a) Eine bestimmte Art der Informationsgewährung darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zur vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 UIG a.F. festgestellt hat, sind an das Vorliegen eines gewichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen: So müssen bei der Ermessensentscheidung über die Art der Informationsgewährung die Ziele des Informationsgesetzes berücksichtigt werden. (BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996, Az. 7 C 64/95, juris-Rn. 14-16.) Mit Blick auf den Zweck des VIG, welches möglichst ungehinderten Informationszugang ermöglichen will, kommt den Wünschen des Antragstellers besondere Bedeutung zu. Sie haben keinerlei Gründe vorgetragen, die ein Abweichen von der gewünschten Form rechtfertigen. b) Der Verweis auf eine Akteneinsicht statt der Übersendung der Informationen in Schriftform ist nicht angemessen und verstößt somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für mich kommt eine Akteneinsicht bei Ihnen im Amt zu einem mir noch mitzuteilenden Termin nicht in Betracht. Ich müsste sonst eine Anfahrt in Kauf nehmen und mir zu Ihren Öffnungszeiten frei nehmen. Zumal zu Coronazeiten jede vermeidbare Reisetätigkeit unterbleiben sollte, teilweise sogar muss. So kann das Ziel des VIG, den einfachen und transparenten Zugang zu Informationen über Betriebe zu schaffen, nicht erreicht werden. Der Verweis auf eine Akteneinsicht ist deswegen unangemessen. Ich bitte Sie, meinen Antrag unter diesen Vorgaben zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 200473 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/200473/upload/552c55a9cda7db17228cddb6a7ad9693f24a9301/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> An der Wende 3 << Adresse entfernt >> (Deister)
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
geschwärzt
460,0 KB
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. Dezember 2020
An
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
geschwärzt
317,0 KB
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Regierungspräsidium Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. Dezember 2020
An
Regierungspräsidium Darmstadt
Status

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Offenbach am Main - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
10. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB

Dokumente