VIGBesuchsbericht_Kesselhaus16.08.2016

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Kesselhaus, Schorndorf

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung                          Besuchsbericht Standort Gaststätte Brauerei Kesselhaus Arnoldstr. 3 D-73614 Schorndorf Besuch am 16.08.2016 von 15:30 Uhr bis 16:55 Uhr Durchgeführt von Begleitpersonal Seiten des Betriebes Ergebnisse des Betriebsbesuches: Nr. Verstoß/Behebung 1    Verstoß: Küche: 1.1. Die Geschirr- sowie die Töpfespülmaschine waren zum Zeitpunkt der Kontrolle im Inneren kalkig und teilweise mit Rotschimmelbelag verunreinigt. 1.2. Die Spülkörbe waren zum Kontrollzeitpunkt stark abgenutzt und kalkig verunreinigt. 1.3. Diverse Silikonfugen vor allem im Spülbereich der Küche waren Porös und schwärzlich verunreinigt. 1.4. Die Putzgeräte waren mit schwarzen Ablagerungen verunreinigt und standen unmittelbar auf dem Boden. 1.5. Die Sprühköpfe von zwei Sprühsahnedosen waren mit angetrockneten Sahne- und Lebensmittelresten verunreinigt. 1.6. Die Frittiergitter an der Fritteuse waren beschädigt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hingen mehrere Drähte des Gitters ab. Behebung: 1.1. Die Spülmaschinen sind zu reinigen. Der Reinigungsintervall ist zu verkürzen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 Frist: Sofort 1.2. Die Spülkörbe sind zu reinigen und ggf. zu ersetzen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 Frist: Sofort 1.3. Die Silikonfugen im gesamten Küchenbereich sind wieder instand zu setzen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Nr. 1 Buchst. b Frist: 27.09.2016 1.4. Die Putzgeräte sind zu reinigen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel II, Nr. 2 Frist: Sofort 1.5. Die Sprühköpfe der Sprühsahnebehälter ist nach Gebrauch zu reinigen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. a Frist: Sofort 1.6. Die Frittiergitter sind wieder instand zu setzen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. c Frist: Sofort 2    Verstoß: Kühlräume UG: 2.1. Das Ventilatorengitter im zweiten Kühlraum war stark flusig verunreinigt. Behebung: Seite 1 von 3
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2.1. Das Ventilatorengitter ist zu reinige. § 3 LMHV First: Sofort 3 Verstoß: Thekenbereich: 3.1. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Schankanlage in Betrieb. Herr Härer wurde gebeten die Leitung des Hefeweizens drucklos zu machen. Daraufhin wurde der Schankhahn des dunklen Hefeweizens demontiert. Im Inneren waren der Kompensator, das Innere des Gehäuses des Zapfhahnes, der Ventilstössel sowie die Stellschraube für den Kompensator waren mit bräunlich, schlammigen Ablagerungen verunreinigt. Die Anlage wurde von Herr Härer sofort freiwillig außer Betrieb genommen und einer Grundreinigung unterzogen. 3.2. Die Halterungen der Post Mix Anlage für Alkoholfreie Erfrischungsgetränke waren zum Kontrollzeitpunkt mit schwarzen Ablagerungen verunreinigt. 3.3. Die Eiswürfelmaschine im Thekenbereich war in den Randbereichen mit einem weißen und schwarzen schimmelartigem Belag verunreinigt. Die Eismaschine wurde sofort freiwillig Stillgelegt. Behebung: 3.1. Die Bierschankanlage ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. a Frist: Sofort 3.2. Die Halterungen der Post Mix Anlage sind zu reinigen. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. a Frist: Sofort 3.3. Die Eiswürfelmaschine ist vor wieder Inbetriebnahme zu reinigen. Der Reinigungsintervall ist zu verkürzen, die Reinigung ist zu intensivieren. Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. a Frist: Sofort 4 Verstoß: Kennzeichnung der Zusatzstoffe: 4.1. In der Küche sowie im Lager wurde Zucker Couleur vorrätig gehalten. Nach Aussage von Herrn Härer wird dieser hin und wieder zum Dunkeln von Soßen verwendet. 4.2. Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe erfolgte in der Karte nicht Konkret. "Alle mit * gekennzeichneten Speisen enthalten [...]" Behebung: 4.1. Bei der Verwendung von Zucker Couleur ist an den Speisen "Farbstoff" kenntlich zu machen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ZZulV Frist: Sofort 4.2. Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe ist nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ZZulV Frist: Sofort 5 Verstoß: Kennzeichnung der Speisen: 5.1. In der Getränkekarte wurden u.a. Bananensaft und Maracujasaft angeboten. Ausgeschenkt werden aber Nektare. 5.2. In der Küche sowie in den Kühlhäusern wurden 5 kg Eimer Hirtenkäse hergestellt aus Kuhmilch vorrätig gehalten. Nach Aussage von Herrn Härer wird dieser für die Herstellung des Flammkuchens "Zeus" verwendet. In der Speisekarte wird an diesem Flammkuchen "Feta" ausgelobt. Seite 2 von 3
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Behebung: 5.1. Die Kennzeichnung ist zu berichtigen. Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) 1169/2011 Frist: Sofort 5.2. Es ist verboten, Lebensmittel unter Irreführender Angabe anzubieten. Die Kennzeichnung in der Karte ist zu ändern. Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) 1169/2011 Frist: Sofort Angewandte Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) 178/2002, Verordnung (EG) 852/2004, Verordnung (EG) 853/2004, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), Rechtsverordnungen Seite 3 von 3
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