2020-03-24VAAuskunftserteilungKroneSulzbach_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Krone, Sulzbach an der Murr

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Landratsamt Rems -Murr -Kreis | Amt 42 | Postfach 1413 | 71328 Waiblingen Fachbereich ██                                                                               Lebensmittelüberwachung ████████                                                                         Dienstgebäude █████████                                                                        Erbstetter Straße 58 █████████                                                                        71522 Backnang Auskunft erteilt ████████████ ████        ██████ ▍   ███ ████        ██████ ▍   ███ █████████████▍        ███▍ █████ ████     ██ █████████ ██████████████████████ Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz                          es (VIG) ████ █ ██ ▍     █████████ ██ ████████████████ ▍                                                               24. März 2020 mit E-Mail vom 18.02.2020 haben Sie über das Internetportal „FragDen-            Ihre Nachricht vom/Zeichen Staat“ einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebens-          Ihre Nachricht/Zeichen mittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen in der Gaststätte „Krone" in Sulz- bach/Murr nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht folgende I.                                               Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entschei- dung, die Information wann die beiden letzten Betriebskontrollen stattgefunden haben und ob es dabei zu Verstößen kam. 2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der ent- sprechenden Kontrollberichte diese per E-Mail zugesandt. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben.                        Telefon (Zentrale) 07151 501- 0 II. Begründung: Allgemeine Sprechzeiten Mo. – Fr.     08:30 – 12:00 Uhr 1. Sachverhalt                                                                   Do.           13:30 – 18:00 Uhr Am 18.02.2020 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform Bankverbindung „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie möchten         Kreissparkasse Waiblingen folgende Informationen zu dem Gasthof „Krone“, Haller Str. 1 in Sulz-            IBAN    DE29 6025 0010 0000 2000 37 bach/Murr erhalten:                                                              BIC     SOLADES1WBN VVS Anschluss 1.     Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprü-    Bahnhof fungen im folgenden Betrieb stattgefunden? REMS-MURR- KREIS.DE 2.     Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
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Dem Betreiber des Gasthofes „Krone" in Sulzbach/Murr wurde, als am Verfahren beteilig- tem Dritten, mit einem Anhörungsschreiben die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ihrer VIG- Anfrage zu äußern. Davon hat er am 24.02.2020 Gebrauch gemacht und sich auch nach Ihrem Namen und Adresse erkundigt. 2. Rechtsgrundlagen Zu I.1 Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes An- spruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchsta- ben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- o- der Beschränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche In- formation er gerichtet ist. Sie haben am 18.02.2020 einen schriftlichen Antrag über die On- line-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ih- rem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausfüh- rungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futter- mittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier das Veterinäramt und Lebensmittelüberwa- chung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach I.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeig- net, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet, da sie den Zweck, Ihnen die beantragten Informationen zugänglich zu machen, fördert. Die Prüfung der Ver- hältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich, sowie geeignet ist, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers auf Stillschweigen der Information. Die beiden letzten Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 12.02.2019, Verstöße 2.) 16.03.2018, keine Verstöße Seite 2 von 3
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Zu I.2 Sie haben in Ihrem Antrag um die Herausgabe der Information auf elektronischem Weg gebeten. Wir werden deshalb die betroffenen Besuchsberichte, der Kontrollen bei denen Beanstandungen festgestellt wurden, Ihnen per E-Mail übermitteln. Die Übermittlung der Besuchsberichte erfolgt frühestens eine Woche nach Übersendung dieser Entscheidung. Durch diese Verzögerung soll dem betroffenen Dritten Gelegenheit gegeben werden Rechtsmittel einzulegen. Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass die VIG-Auskunft Ihrem privaten Gebrauch dient. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung. Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung die- ser Entscheidung zugesandt. Zu I.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse an dem Informationszugang an Verbraucher ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über le- bensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu I.4 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Ver- waltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Post- platz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen öööööööööööö Seite 3 von 3
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