Lebensmittelüberwachung
- Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)
Ihr Anträge nach dem VIG im Zeitraum 21.07.2021 bis 19.05.2022 - Kostenerhebung
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im Zeitraum 21.07.2021 bis 19.05.2022 haben Sie über das Verbraucherportal „Frag den Staat" - „Topf Secret" Anfragen im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetzes {VIG ) an unsere Behörde gestellt.
Hierbei entstanden bisher folgende Kosten:
Antragsnummer „Topf Secret" | Amtshandlung/ Leistung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Amt für Veterinärwesen | Gebühren nach UmwMinGebV RP 1
# 225338 | Bescheid und telefonische Auskunft | 15,80 Euro
# 228046 | Bescheid und schriftliche Auskunft 79,00 Euro
# 230868 | Bescheid und schriftliche Auskunft | 47,40 Euro
# 236378 | schriftliche Auskunft | 15,80 Euro
# 238308 | Bescheid und schriftliche Auskunft | 537,20 Euro
# 240582 | Bescheid und schriftliche Auskunft
# 245983 | Bescheid und schriftliche Auskunft | 410,80 Euro
# 246767 | schriftliche Auskunft | 15,80 Euro
# 249494 | - in Bearbeitung -
Summe 1.121,80 Euro
Aufwendungen für das postalische Versenden (Umschläge/ Briefporto) von Mitteilungen und für die Benutzung von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen wurden hierbei bisher nicht berücksichtigt.
Entsprechend § 7 Abs. 1 VIG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsau/wand von 250 Euro.
Die Ihnen durch unsere Behörde auf Ihre Anfragen hin bereit gestellten Informationen bewegen sich alle im von Ihnen gewünschten Rahmen („Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach§ 2 Abs. 1 VIG").
Individuell bedeutet hierbei, dass sich die prinzipiell anfallenden Gebühren personenbezogen summieren, wenn der Antragsteller mehrere Anfragen stellt (im Gegensatz zu einer pauschal zurechenbaren öffentlichen Leistung, bei der die Gebühren jeder einzelnen Anfrage bis zu einer Grenze von 1000 Euro kostenfrei wären).
Dies bedeutet nun, dass Ihr persönliches (individuelles) Limit von 1000 Euro hinsichtlich kostenfreier Anfragen erschöpft bzw. sogar schon um 121,80 € überschritten ist.
Natürlich konnten Sie von einer Überschreitung Ihres Limits nichts wissen, da bisher auch keine Informationen über anfallende Gebühren von uns an Sie ergingen, insofern wird Ihnen der Differenzbetrag über 121,80 € von uns selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt.
Allerdings sind wir gezwungen, entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG von jetzt an für alle weiteren Leistungen unsererseits, die Sie gegebenenfalls noch in Anspruch nehmen wollen, kostendeckende Gebühren und Auslagen von Ihnen einzufordern.
Diese Gebühren und Auslagen bewegen sich im Rahmen der oben bzw. in Fußnote 2 bereits genannten Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes [...] (UmwMinGebV RP), wonach entsprechend Punkt 1.12 der Anlage schriftliche Auskünfte nach dem jeweiligen Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühren nach Zeitaufwand werden in § 2 Abs. 3 Nr. 1 definiert:
Je angefangene Viertelstunde werden erhoben für Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte:
- des höheren Dienstes: 15,80 EUR,
- des gehobenen Dienstes: 11,70 EUR,
- des mittleren Dienstes: 8,71 EUR,
- des einfachen Dienstes; 7,94 EUR.
Derzeit ist Ihre Anfrage# 249494 bei uns in Bearbeitung, hierzu ergeht Ihnen nun von uns die Information über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VIG):
1. Gebühren über 15,80 Euro zzgl. Porto und der Nutzung von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen für den an Sie bereits überstellten Bescheid werden diesmal nicht erhoben, da unsere Gebühreninformation erst nachträglich an Sie erfolgte und Sie damit nicht die Möglichkeit erhielten, vor Auslösung einer gebührenerzeugenden Amtshandlung Ihren Antrag kostenfrei zurückzunehmen.
2. Die Gebühren bezüglich der eigentlichen Informationserhebung, -bereitstellung und -Übermittlung belaufen sich auf 15,80 € je angefangene Viertelstunde Arbeitsaufwand zzgl. Porto und der Nutzung von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen, die entsprechenden voraussichtlichen Gesamtkosten sind dabei nur ungefähr abzuschätzen, werden aber aller Voraussicht nach eine Gebühr von 200,00 Euro übersteigen.
Wir weisen Sie hiermit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 4 VIG auf die Möglichkeit hin, Ihren Antrag # 249494 zurückzunehmen oder einzuschränken.
Erhalten wir bis zum 15.07.2022 keine entsprechende Antwort von Ihnen, werden wir den Vorgang für Sie gebührenpflichtig fortsetzen.
Mit freundlichen Grüßen