Kontrollbericht zu Küchenbetrieb der CBS-Caritas im Sebastian-Münster-Gymnasium

1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:

Küchenbetrieb der CBS-Caritas im Sebastian-Münster-Gymnasium
Friedrich-Ebert-Straße 13
55218 Ingelheim

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich.

3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine.

Meine Anfrage umfasst auch alle Ihnen bekannten Kontroll- bzw. Untersuchungsergebnisse anderer Behörden/Labore.

Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen.

Bitte geben Sie immer die Anfragenummer an.

Ergebnis der Anfrage

Die Behörde ist Auskunftsscheu und versucht Anfragende von der Nutzung ihrer Rechte abzuschrecken: https://forum.okfn.de/t/notes-from-the-….

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Mai 2022
  • Frist
    21. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Küchenbetrieb der CBS-Caritas im Sebastian-Münster-Gymnasium [#249494]
Datum
19. Mai 2022 11:38
An
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Küchenbetrieb der CBS-Caritas im Sebastian-Münster-Gymnasium Friedrich-Ebert-Straße 13 55218 Ingelheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. 3. Sofern in den vergangenen 5 Jahren nicht mindestens zwei lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden, bitte ich um Mitteilung der beiden letzten Kontrolltermine. Meine Anfrage umfasst auch alle Ihnen bekannten Kontroll- bzw. Untersuchungsergebnisse anderer Behörden/Labore. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Bitte geben Sie immer die Anfragenummer an.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249494/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Sie wurde zur Bea…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Betreff
AW: Extern: Kontrollbericht zu Küchenbetrieb der CBS-Caritas im Sebastian-Münster-Gymnasium [#249494]
Datum
19. Mai 2022 11:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Anfrage. Sie wurde zur Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Eingangsbestätigung

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Eingangsbestätigung
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Bescheid
Bescheid
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Lebensmittelüberwachung - Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Anträge nach dem VIG im Zeitraum 2…
Lebensmittelüberwachung - Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Anträge nach dem VIG im Zeitraum 21.07.2021 bis 19.05.2022 - Kostenerhebung Sehr << Antragsteller:in >> im Zeitraum 21.07.2021 bis 19.05.2022 haben Sie über das Verbraucherportal „Frag den Staat" - „Topf Secret" Anfragen im Rahmen des Verbraucherinformationsgesetzes {VIG ) an unsere Behörde gestellt. Hierbei entstanden bisher folgende Kosten: Antragsnummer „Topf Secret" | Amtshandlung/ Leistung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Amt für Veterinärwesen | Gebühren nach UmwMinGebV RP 1 # 225338 | Bescheid und telefonische Auskunft | 15,80 Euro # 228046 | Bescheid und schriftliche Auskunft 79,00 Euro # 230868 | Bescheid und schriftliche Auskunft | 47,40 Euro # 236378 | schriftliche Auskunft | 15,80 Euro # 238308 | Bescheid und schriftliche Auskunft | 537,20 Euro # 240582 | Bescheid und schriftliche Auskunft # 245983 | Bescheid und schriftliche Auskunft | 410,80 Euro # 246767 | schriftliche Auskunft | 15,80 Euro # 249494 | - in Bearbeitung - Summe 1.121,80 Euro Aufwendungen für das postalische Versenden (Umschläge/ Briefporto) von Mitteilungen und für die Benutzung von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen wurden hierbei bisher nicht berücksichtigt. Entsprechend § 7 Abs. 1 VIG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsau/wand von 250 Euro. Die Ihnen durch unsere Behörde auf Ihre Anfragen hin bereit gestellten Informationen bewegen sich alle im von Ihnen gewünschten Rahmen („Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach§ 2 Abs. 1 VIG"). Individuell bedeutet hierbei, dass sich die prinzipiell anfallenden Gebühren personenbezogen summieren, wenn der Antragsteller mehrere Anfragen stellt (im Gegensatz zu einer pauschal zurechenbaren öffentlichen Leistung, bei der die Gebühren jeder einzelnen Anfrage bis zu einer Grenze von 1000 Euro kostenfrei wären). Dies bedeutet nun, dass Ihr persönliches (individuelles) Limit von 1000 Euro hinsichtlich kostenfreier Anfragen erschöpft bzw. sogar schon um 121,80 € überschritten ist. Natürlich konnten Sie von einer Überschreitung Ihres Limits nichts wissen, da bisher auch keine Informationen über anfallende Gebühren von uns an Sie ergingen, insofern wird Ihnen der Differenzbetrag über 121,80 € von uns selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt. Allerdings sind wir gezwungen, entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG von jetzt an für alle weiteren Leistungen unsererseits, die Sie gegebenenfalls noch in Anspruch nehmen wollen, kostendeckende Gebühren und Auslagen von Ihnen einzufordern. Diese Gebühren und Auslagen bewegen sich im Rahmen der oben bzw. in Fußnote 2 bereits genannten Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes [...] (UmwMinGebV RP), wonach entsprechend Punkt 1.12 der Anlage schriftliche Auskünfte nach dem jeweiligen Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühren nach Zeitaufwand werden in § 2 Abs. 3 Nr. 1 definiert: Je angefangene Viertelstunde werden erhoben für Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte: - des höheren Dienstes: 15,80 EUR, - des gehobenen Dienstes: 11,70 EUR, - des mittleren Dienstes: 8,71 EUR, - des einfachen Dienstes; 7,94 EUR. Derzeit ist Ihre Anfrage# 249494 bei uns in Bearbeitung, hierzu ergeht Ihnen nun von uns die Information über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VIG): 1. Gebühren über 15,80 Euro zzgl. Porto und der Nutzung von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen für den an Sie bereits überstellten Bescheid werden diesmal nicht erhoben, da unsere Gebühreninformation erst nachträglich an Sie erfolgte und Sie damit nicht die Möglichkeit erhielten, vor Auslösung einer gebührenerzeugenden Amtshandlung Ihren Antrag kostenfrei zurückzunehmen. 2. Die Gebühren bezüglich der eigentlichen Informationserhebung, -bereitstellung und -Übermittlung belaufen sich auf 15,80 € je angefangene Viertelstunde Arbeitsaufwand zzgl. Porto und der Nutzung von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen, die entsprechenden voraussichtlichen Gesamtkosten sind dabei nur ungefähr abzuschätzen, werden aber aller Voraussicht nach eine Gebühr von 200,00 Euro übersteigen. Wir weisen Sie hiermit entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 4 VIG auf die Möglichkeit hin, Ihren Antrag # 249494 zurückzunehmen oder einzuschränken. Erhalten wir bis zum 15.07.2022 keine entsprechende Antwort von Ihnen, werden wir den Vorgang für Sie gebührenpflichtig fortsetzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23.06.2022. Bitte unterlassen Sie künftig a…
An Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Küchenbetrieb der CBS-Caritas im Sebastian-Münster-Gymnasium [#249494]
Datum
9. Juli 2022 13:58
An
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23.06.2022. Bitte unterlassen Sie künftig alle manipulativen Fristsetzungen, in dem Sie meine Entscheidung bei Nichtreaktion vorwegnehmen. Für derartige missbräuchliche Formulierungen behalte ich mir grundsätzlich auch nachträgliche Widersprüche vor. Die von Ihnen behaupteten Kosten erscheinen mir willkürlich festgesetzt. Ich vermute, dass es sich bei allen Beträgen über 79,00 € um reine Phantasiewerte handelt, mit denen Sie sich vor Ihrer Auskunftspflicht drücken möchten. Bitte listen Sie alle angeblich entstandenen Kosten detailliert auf. So detailliert, dass ich Ihre Angaben für jede Anfrage NACHVOLLZIEHEN kann. Ich fordere Sie auf, die in Bearbeitung befindliche VIG-Anfrage unverzüglich kostenfrei und innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens zu beantworten. Dass Sie die beantragten Informationen beauskunftet haben, ist zudem eine tatsachenwidrige Behauptung, da Sie regelmäßig rechtswidrig Verstöße der von Ihnen kontrollierten Betriebe umfangreich schwärzen. Dass sie nur Teilinformationen herausgeben, darüber dürfte Einigkeit herrschen. Was mir weiterhin aufgefallen ist: Keiner der ungeschwärzten Kontrollberichte enthält Hinweise auf die Beseitigung vorheriger Mängel. Daraus ließen sich folgende Schlüsse ziehen: - Ihre Auskünfte sind weitaus unvollständiger, als behauptet. - Ihre Behörde dokumentiert überhaupt keine Mängelbehebung. Dass Ihr Geschwurbel auch jenseits seines grundlegenden Irrwitzes Unfug ist, zeigt bereits folgende Überlegung: Sie erwischen eine Fleischerei dabei, dass sie abgelaufene Lebensmittel verarbeitet. Sie schwärzen diesen Verstoß, weil dessen Beseitigung nicht dokumentiert ist. Die Information sei so ja angeblich nicht "vollständig". Nur: Deren Beseitigung können Sie NIEMALS dokumentieren. Einzig das WIEDERHOLTE AUFTRETEN, nicht das NICHT-AUFTRETEN kann bewiesen werden. Ergebnis: Sie decken einen Ekelbetrieb. Bereits dieses einfache Beispiel zeigt, wie krude Ihre diesbezügliche Argumentation ist. Nach §2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu ALLEN Daten. Mit alle (JEDE) sind auch die von Ihnen geschwärzten Abweichungen/Mängel/Verstöße gemeint. Ein Recht zur Vertuschung von Verstößen bzw. Deckung von Ekelbetrieben sieht das VIG nicht vor. Wie die Übersicht bei FragDenStaat zeigt, sabotieren Sie VIG-Anfragen seit Jahren: Zuerst mit einer unverständlichen Begründung, nach der Auskunftsersuchen nach dem VIG nicht unter den Anwendungsbereich des VIG fallen sollen. Als nächstes versuchten Sie Auskünfte mit einer ausschließen Akteneinsicht vor Ort zu verhindern. Jetzt probieren Sie es über angeblich anfallende zu hohe Kosten. Die Vehemenz, mit der Sie Auskünfte über die von Ihnen kontrollierten Betriebe zu verhindern versuchen ist ganz erstaunlich. Von bisher 144 Anfragen haben Sie 38 abgelehnt und NUR 13 zumindest teilweise beantwortet. 78 Anfragen blieben unbearbeitet. Ich vermute ein grundlegendes Problem mit Transparenz bei Ihnen bzw. Ihrer Behörde. Soweit für heute. Mit Ihren bewusst irreführenden Aussagen bzgl. meines persönlichen "Limits" werden ich mich später auseinandersetzen. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249494/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> Das Schreiben…
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> Das Schreiben der Behörde bezieht sich auf 2 Anfragen. <<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< Zu 2. Ihre E-Mai l vom 11.07.2022 Wir bedanken uns für Ihre Antwort zu unserem Schreiben vom 23.06.2022. Unsere darin enthaltene Kostenerhebung mit umfangreichen Erläuterungen sowie den rechtlichen Begründungen der individuellen Gebührenpflichtigkeit für Ih re Person nach§ 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VIG i.V.m. der UmwMinGebV RP 1 wurde von uns bewusst detailliert, nachvollziehbar und transparent dargestellt. Eine tiefe rgehende Darstellung der Kostenerhebung ist daher weder möglich noch notwendig. In Ihrer Nachricht vom 11.07.2022 geben Sie uns unmissverständlich zu verstehen, dass Sie die nun erforderliche gebührenpflichtige Bea rbeitung ablehnen, Sie bestehen eindeutig auf eine weitere kostenfreie Bearbeitung Ihrer Anfragen durch unsere Behörde. Durch eine weiterhin kostenfreie Beantwortung Ihrer Anfragen wären wir gezwungen, gegen § 7 Absatz 1Satz 1 i.V.m. Satz 2 VIG zu verstoßen. Dies ist für unsere Behörde eindeutig nicht zulässig. Daher werden wir - auf Basis Ihrer Aufforderung zu einer weiterhin kostenfreien Bearbeitung von für Sie nach § 7 VIG gebührenpflichtigen Tätigkeiten - aktuell uns bereits vorliegende als auch künftige Anfragen nach VIG von Ihnen nicht weiter bearbeiten, solange Ihre Weigerung einer Gebührenübernahme besteht.