Kontrollbericht zu Landgasthof Holzwurm, Schwarzenfeld

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Landgasthof Holzwurm
Hohenirlach 10
92521 Schwarzenfeld

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2019
  • Frist
    6. Juli 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Christian Schlag
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Schwandorf Details
Von
Christian Schlag
Betreff
Kontrollbericht zu Landgasthof Holzwurm, Schwarzenfeld [#136065]
Datum
2. Mai 2019 20:28
An
Landratsamt Schwandorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Landgasthof Holzwurm Hohenirlach 10 92521 Schwarzenfeld 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag [geschwärzt] Postanschrift Christian Schlag [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])
Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag
Landratsamt Schwandorf
Sehr geehrte Absender, Ihre Nachricht erreicht uns leider außerhalb unserer Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag…
Von
Landratsamt Schwandorf
Betreff
Automatische Antwort: Kontrollbericht zu Landgasthof Holzwurm, Schwarzenfeld [#136065]
Datum
2. Mai 2019 20:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Absender, Ihre Nachricht erreicht uns leider außerhalb unserer Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und kann deshalb derzeit nicht bearbeitet werden. Um Ihr Anliegen werden wir uns jedoch schnellstmöglich innerhalb der genannten Zeiten kümmern. Mit freundlichen Grüßen Poststelle Landratsamt Schwandorf
Landratsamt Schwandorf
VIG Anfrage vom 03.05.2019 Landgasthof Holzwurm, Hohenirlach 10, 92521 Schwarzenfeld Sehr geehrter Herr Schlag, w…
Von
Landratsamt Schwandorf
Via
Briefpost
Betreff
VIG Anfrage vom 03.05.2019 Landgasthof Holzwurm, Hohenirlach 10, 92521 Schwarzenfeld
Datum
3. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schlag, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage vom 02.05.2019. Nachdem diese Anfrage die Interessen des Betriebes betrifft, ist dieser vor Auskunftserteilung zu beteiligen. Sie erhalten unsere Entscheidung über die Auskunftserteilung innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG genannten Frist. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwandorf
Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewähru…
Von
Landratsamt Schwandorf
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz
Datum
5. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2 S. 3 VIG (Landgasthof Holzwurm, Schwarzenfeld) BESCHEID Sehr geehrter Herr Schlag, nach Prüfung Ihres Antrags vom 02.05.2019 auf Informationserteilung nach VIG haben wir uns für die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden. Diese Entscheidung wird auch dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekannt gegeben. Wir werden Ihnen die Informationen nach Ablauf von 10 Werktagen in Form einer Mitteilung bzw. von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersenden, wenn der Dritte nicht innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgeht. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs mittels einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/rechtsantragsstelle). [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, da dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG). Dagegen kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

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Landratsamt Schwandorf
Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2 S. 3 VIG (Landgasthof Holzwurm, Hohenirlach 10, 92521 Schwarzenfeld) Anlagen…
Von
Landratsamt Schwandorf
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2 S. 3 VIG (Landgasthof Holzwurm, Hohenirlach 10, 92521 Schwarzenfeld)
Datum
18. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Anlagen: 2 Kontrollberichte Sehr geehrter Herr Schlag, beiliegend erhalten Sie die letzten beiden Kontrollberichte entsprechend Ihrer Anfrage vom 02.05.2019. Hinweise: Falls im Rahmen der Informationsgewährung Kontrollberichte herausgegeben werden, werden die personenbezogenen Daten, die nicht die Lebensmittelunternehmer/innen direkt betreffen, geschwärzt (Kontrollpersonal, Betriebspersonal etc.). Zudem werden alle Inhalte, die nicht dem Anwendungsbereich des VIG unterliegen ebenfalls geschwärzt. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko. Mit freundlichen Grüßen

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