Kontrollbericht zu Landgasthof Rielmann, Samern

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Landgasthof Rielmann
Ohner Straße 126
48465 Samern

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Landgasthof Rielmann, Samern [#60012]
Datum
4. März 2019 11:14
An
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Landgasthof Rielmann Ohner Straße 126 48465 Samern 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIO) Ihr Antrag vom 04.03.…
Von
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIO) Ihr Antrag vom 04.03.2019 - Landgasthof Rielmann, Ohner Str. 126, 46466 Schüttorf
Datum
6. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,2 MB
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrages. Vor der abschließenden Bearbeitung Ihres Antrages möchte ich explizit darauf hinweisen, dass wenn der betroffene Lebensmittelunternehmer die Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift verlangt, ich gezwungen bin, diesem Verlangen nachzukommen. Sollte ich in den nächsten 14 Tagen nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie - im Falle einer Nachfrage durch den Lebensmittelunternehmer - mit der Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift einverstanden sind. Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, wird in einem Verwaltungsverfahren eine Anhörung des betroffenen Betriebes erfolgen, was nach §5 Abs 2 S. 2 VIG eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat. Neben Ihrem Antrag ist eine Vielzahl ähnlicher Anträge eingegangen. Alle Anträge werden geprüft und beschieden. Es ist jedoch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs 2 VIG vorgesehenen Regelfristen eingehalten werden können. Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags ab. Ich komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfugung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIO) Ihr Antrag vom 04…
An Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIO) Ihr Antrag vom 04.03.2019 - Landgasthof Rielmann, Ohner Str. 126, 46466 Schüttorf (3.4/Ma) [#60012]
Datum
11. März 2019 08:52
An
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Bitte senden Sie mir zudem interne Anweisungen, Vorgaben o.Ä. zum Verhalten gegenüber Anfragen zum LFBG und VIG zu. Insbesondere zur Entscheidung, dass, obwohl lt. §5 Absatz 1 VIG bei Anfragen bzgl. LFBG von einer Anhörung abgesehen werden kann, diese trotzdem durchgeführt werden soll. Dieses Verhalten sorgt für eine unnötige Verlängerung der Bearbeitungszeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIO) Ihr Antrag vom 04…
An Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIO) Ihr Antrag vom 04.03.2019 - Landgasthof Rielmann, Ohner Str. 126, 46466 Schüttorf (3.4/Ma) [#60012]
Datum
18. April 2019 09:47
An
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Landgasthof Rielmann, Samern“ vom 04.03.2019 (#60012) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer o.g. Mail führen sie …
Von
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
29. April 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
1,5 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer o.g. Mail führen sie aus, dass ich Ihre Anfrage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beantwortet habe. Dem widerspreche ich, da ich Ihnen in meiner Eingangsbestätigung bereits mitgeteilt habe, dass ich für den Fall, dass Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, in einem Verwaltungsverfahren eine Anhörung des betroffenen Betriebes erfolgen wird, was nach § 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Bearbeitungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat. Insofern bewegt sich der Vorgang in jedem Fall innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Fristen. Unabhängig von diesen Ausführungen teile ich mit, dass ich zeitnah über Ihren Antrag entscheiden werde. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#60012] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für I…
An Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#60012]
Datum
13. Mai 2019 10:02
An
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung. Wie bereits dargestellt, ist eine Anhörung des Betriebes gesetzlich nicht notwendig. Im Interesse des Verbraucherschutzes wäre eine zügige Bereitstellung der Informationen bereits ohne weiteres möglich gewesen. Nichtsdestotrotz ist mittlerweile auch die von Ihnen genannte zweimonatige Frist seit neun Tagen abgelaufen. Ich bitte also um Mitteilung des aktuellen Bearbeitungsstandes. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragste…
Von
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung hier: Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
17. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
529,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer Erinnerungsmail teile ich mit, dass ich Ihnen in der kommenden Woche, 21. Kalenderwoche, einen Bescheid über Ihren Antrag zusenden werde. Auf Grund einer Erkrankung war dieses leider nicht früher möglich. Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Informationsgewährung nach VIG Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer o.g. Mail hatten Sie folgende Informationen…
Von
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach VIG
Datum
22. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer o.g. Mail hatten Sie folgende Informationen nach dem VIG angefragt: 1) Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in dem o.g. betrieb stattgefunden? 2) Kam es hierbei zu Beanstandungen? Wenn ja, wird die Übersendung des entsprechenden Kontrollberichts beantragt. Auf Grund Ihres o.g. Antrages ergeht folgender Bescheid: I. 1. Ihrem Antrag auf Informationsgewährung wird teilweise stattgegeben. Ziffer 1) Ihrer Anfrage wird antragsgemäß beantwortet. Hinsichtlich der Ziffer 2) teile ich mit, dass ich die Kontrollberichte aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgeben werde, da diese persönliche Daten und Informationen enthalten, die von Ihrem Auskunftsersuchen nicht abgedeckt sind. Sofern es zu Beanstandungen gekommen ist, werde ich den/die festgestellten Versto(ö)R(e) dem Kontrollbericht entnehmen und wortgetreu in einer entsprechenden Zusammenfassung darstellen. 2. Die Informationsgewährung wird per Briefpost erfolgen. Die angefragten Informationen werden Ihnen umgehend nach Ablauf von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe dieses Schreibens an den vorgenannten Betrieb übermittelt. Es sei denn, der vorgenannte Betrieb erwirkt innerhalb dieses Zeitraumes eine gerichtliche Untersagung gegen die Herausgabe. In diesem Fall wäre die Weitergabe der begehrten Informationen frühestens nach Abschluss des gerichtlichen Hauptverfahrens möglich. 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides sind nach § 5 Abs. 4 VIG sofort vollziehbar. 4. Dieser Bescheid ergeht gemäß § 7 Abs. 1 VIG kostenfrei. Hinweise: Der Lebensmittelbetrieb hat von seinem Auskunftsrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG Gebrauch gemacht. Daher werde ich mit der Weitergabe der Informationen an Sie, dem Lebensmittelunternehmer Ihren Namen und Ihre Anschrift übermitteln. Ich möchte Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der weiteren Verwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller/in trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung. II. 1. Sachverhalt: Mit E-Mail vom 04.03.2019 haben Sie einen Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich des Lebensmittelbetriebes Landgasthof Rielmann, Ohner Str. 126, 48465 Samern, gestellt. Ihr Antrag beinhaltet konkret die auf Seite 1 genannten Fragestelllungen. Der betroffene Lebensmittelunternehmer, dessen rechtliches Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden könnte, wurde schriftlich angehört und ihm wurde die Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betroffene hat sich zur Sache selbst nicht eingelassen. Er hat lediglich seinen Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG geltend gemacht. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Zuständigkeit Der Landkreis Grafschaft Bentheim ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie § 4 Abs. 1 Satz 4 Nummer 2 VIG i.V.m. § 2 Abs. 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG) für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) örtlich und sachlich zuständig. 2.2 Entscheidungsgründe, Die Informationen werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG auf Antrag erteilt. Ihre o.g. E-Mail ist als Antrag zu werten. Dieser war auch hinreichend bestimmt, da Sie mit Ihren vorgenannten Fragestellungen klar zum Ausdruck gebracht haben, welche Informationen von Ihnen angefragt werden. In dieser Angelegenheit waren Belange Dritter betroffen. Deshalb wurde dem Betroffenen Dritten gemäß § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. $ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Möglichkeit gegeben, sich zur vorgesehenen Informationsherausgabe zu äußern. Der Lebensmittelunternehmer hat sich zur Sache nicht geäußert. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG waren nicht ersichtlich, so dass dem Antrag stattzugeben war. Der betroffene Lebensmittelunternehmer erhält eine Durchschrift dieses Bescheides und hat die Möglichkeit beim Verwaltungsgericht rechtlich gegen die Herausgabe der Informationen vorzugehen. Begründung zu I.3 Gemäß § 5 Abs. 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Begründung zu I.4 Dieser Bescheid sowie die Informationsgewährung ergehen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG kostenfrei, da der Verwaltungsaufwand nicht über 1.000 € liegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Osnabrück, Hakenstr. 15, 49074 Osnabrück, schriftlich oder zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Weiterhin kann eine Klage auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. S. 3803) Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: https://justiz.de/elektronischer_rechts….
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsgewährung nach VIG [#60012] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kont…
An Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsgewährung nach VIG [#60012]
Datum
12. Juni 2019 14:56
An
Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Landgasthof Rielmann, Samern“ vom 04.03.2019 (#60012) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer o.g. Ma…
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Landkreis Grafschaft Bentheim - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
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Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
13. Juni 2019
Status
geschwärzt
647,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer o.g. Mail hatten Sie folgende Informationen nach dem VIG angefragt: 1) Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem o.g. Betrieb stattgefunden? 2) Kam es hierbei zu Beanstandungen? Wenn ja, wird die Übersendung des entsprechenden Kontrollberichts beantragt. Auf Grund Ihres o.g. Antrages habe ich mit meinem o.g. Bescheid Ihrem Auskunftsersuchen stattgegeben. In diesem Zusammenhang erteile ich nunmehr zu Ihren Fragen folgende Auskünfte: Zu 1) Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen wurden am 19.01.2018 sowie 17.01.2019 durchgeführt. Zu 2) Bei beiden Kontrollen wurden keine Verstöße festgestellt. Ihren Namen und Ihre Anschrift habe ich dem Lebensmittelunternehmer auf Grund seines Antrags mit Post vom heutigen Tage übermittelt.