Sehr geehrter Herr Wolf,
auf Ihren o.g. Antrag ergeht folgender Bescheid:
1. Ihrem Antrag auf Zugang zu Informationen wird stattgegeben.
2. Mit Ausnahme des Kontrollberichts werden Ihnen die beantragten Informationen an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Zugang zum Kontrollbericht wird durch Einsichtnahme in den Räumen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oberhavel gewährt. Die Informationen werden Ihnen spätestens 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides erteilt.
3. Im Übrigen wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
4. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung
Sachverhalt
Im Landkreis Oberhavel unter der Anschrift Postplatz 3a, 16761 Hennigsdorf befindet sich der "Lila Bäcker".
In Bezug auf diesen Betrieb haben Sie am 15.01.2019 einen Antrag nach § 1 und § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Zugang zu Informationen wie folgt gestellt:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts.
Sie haben um Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Die betreffenden Informationen, insbesondere die Kontrollberichte, sollen auf der Seite
www.FragDenStaat.de im Internet veröffentlich werden. In Bezug auf etwaige personenbezogene Daten in den Informationen haben Sie mitgeteilt, dass diese geschwärzt werden können.
Rechtliche Würdigung
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oberhavel ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig.
Sie haben nach dem VIG Anspruch auf freien Zugang zu den von Ihnen erbetenen Informationen. Soweit Sie den Zugang zum Kontrollbericht durch deren Übersendung per Email beantragt haben, ist Ihrem Antrag jedoch nur insoweit stattzugeben, als Sie Einsicht in die Kontrollberichte in den Räumen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oberhavel nehmen können. Ihr Antrag ist daher im Übrigen zurückzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
a) des Lebensmittel- und Futtermitteigesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,
b) der auf Grund diese Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Der Anspruch auf Zugang zu den Informationen besteht insoweit nur, als diese von der zuständigen Behörde in dem Betrieb festgestellte lebensmittelrechtliche Abweichungen betreffen.
Ein Anspruch auf Zugang besteht ferner nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG in Bezug auf alle Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen.
Der Anspruch auf Zugang zu den Daten nach § 2 VIG besteht nicht, soweit der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird und die Betroffenen nicht dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Ihr Antrag auf Mitteilung über festgestellte Beanstandungen sowie Übersendung der betreffenden Kontrollberichte ist zunächst dahingehend auszulegen, dass insoweit Informationen über festgestellte lebensmittelrechtliche Abweichungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG und ferner Informationen über Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG begehrt werden. Von Ihrem Antrag ausgenommen haben Sie ausdrücklich personenbezogene Daten.
Der Anspruch auf Mitteilung darüber, wann die letzten zwei Betriebskontrollen stattgefunden haben besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG. Bei den regelmäßigen Betriebskontrollen handelt es sich um Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift. Soweit Sie ferner Auskunft darüber begehren, ob es bei den letzten Betriebskontrollen zu Beanstandungen gekommen ist und in diesem Fall den Zugang zum jeweiligen Kontrollbericht handelt es sich um Informationen über von der zuständigen Behörde in dem Betrieb festgestellte lebensmittelrechtliche Abweichungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG.
Es liegen wichtige Gründe vor, die der Übersendung der Kontrollberichte per E-Mail entgegenstehen und keine andere Art der Informationsgewährung, als durch persönliche Akteneinsicht vor Ort, zulassen.
Amtliche Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts kommen in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff .in die Berufsfreiheit gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation des betroffenen Unternehmens nachteilig verändern. Eine weit einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung im Internet von, ggf. sogar ganz oder teilweise behobenen, Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften kann zu einem erheblichen Ansehensverlust bis hin zur Existenzvernichtung des betroffenen Unternehmens führen. Informationen dürfen daher nicht zeitlich unbegrenzt veröffentlicht werden und die Behörden müssen sicherstellen, dass die Informationen richtig sind, d.h. die Information über lebensmittelrechtliche Verstöße auch mit der Mitteilung verbinden, ob und wann ein Verstoß behoben wurde (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Aktenzeichen 1 BvF 1/13).
Zwar werden die Kontrollberichte vorliegend nicht von der Behörde im Internet veröffentlicht und es handelt sich damit um kein unmittelbar staatliches Informationshandeln, jedoch liegt auch schon in der Herausgabe der Informationen an die antragstellende Privatperson ein Eingriff in die Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens vor (Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 15.03.2019, Aktenzeichen: RN 5 S 19.189). Mit der Übersendung der Kontrollberichte an den Antragsteller verliert die Behörde zudem jede weitere Einflussmöglichkeit über die Dauer der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet. Sie kann über die gesamte Zeitspanne der Veröffentlichung im Internet auch nicht mehr sicherstellen, dass die veröffentlichen Informationen tatsächlich - noch - richtig sind, da sie die einmal herausgegebenen Informationen über den lebensmittelrechtlichen Verstoß nicht mehr mit der Mitteilung verbinden kann, ob und wann der Verstoß ggf. behoben wurde. Die zuständige Behörde ist jedoch gehalten, unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit durch verfassungskonforme Anwendung der die Veröffentlichung regelnden Vorschriften zu vermeiden (vgl. der o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts).
Dies kann vorliegend nur dadurch erfolgen, dass der Kontrollbericht nicht zur - faktisch unbegrenzten - Veröffentlichung im Internet herausgegeben wird, sondern Ihnen nur die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oberhavel eröffnet wird. Für den Fall einer etwaigen Veröffentlichung der zur Ansicht gelangten Informationen im Internet wird diesen insoweit auch der Anschein genommen, es handele sich um amtliche Veröffentlichung von Informationen.
Gemäß § 5 Abs. 3 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der betroffenen Dritten bekannt gegeben worden ist und ihm bzw. ihr ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, der 14 Tage nicht überschreiten soll, § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Der Informationszugang in Form der elektronischen Informationsübermittlung sowie die Benennung eines Termins zur Einsichtnahme in den Kontrollbericht erfolgt daher innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides.
Die Gebührenentscheidung beruht auf den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 7 VIG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Oberhavel, Der Landrat, Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg, einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter
www.oberhavel.de aufgeführt sind. Das signierte Dokument ist an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
<<E-Mail-Adresse>>
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung Ihrer Daten haben. Falls Sie diesen Bescheid im Internet veröffentlichen, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und E- Mail-Adressen.
Mit freundlichen Grüßen