Kontrollbericht zu Mälzer Brau- und Tafelhaus, Lüneburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Mälzer Brau- und Tafelhaus
Heiligengeiststraße 43, Lüneburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Unbekannt

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • 3 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Mälzer Brau- und Tafelhaus, Lüneburg [#38328]
Datum
14. Januar 2019 20:14
An
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Mälzer Brau- und Tafelhaus Heiligengeiststraße 43, Lüneburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestäti…
Von
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung
Datum
15. Januar 2019 16:44
Status
Anfrage abgeschlossen

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.a. Antrages vom 14.01.2019. Ich werde den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und meiner Beantwortung gemäß § 5 VIG anhören. Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 VIG auf Nachfrage des Betriebes gehalten bin Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung widersprochen. Hierzu haben Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, das Recht, Ihre besondere Situation haben Sie jedoch nicht dargelegt. Hierzu gebe ich Ihnen eine Woche die Gelegenheit. Bisher ist Ihr Widerspruch unbegründet. Ich gehe davon aus, dass ich Ihren Antrag fristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VIG beantworten kann und die Auskunftserteilung gebührenfrei ist. Die Beantwortung erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Bitte teilen Sie mir noch innerhalb einer Woche mit, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z.B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Wenn Sie Rückfragen haben, rufen Sie mich gerne an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung [#38328] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung [#38328]
Datum
21. Januar 2019 19:34
An
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich meine alle lebensmittelrechtlichen Überprüfungen, davon bitte die Zeitpunkte der letzten beiden Überprüfungen. Erst bei Vorliegen von eventuellen Beanstandungen, bitte ich um Einsicht der entsprechenden Kontrollberichte. Wieso muss dazu der Betrieb angehört werden? Wenn es Beanstandungen gegeben habe sollte, so weiß doch der Betrieb davon, oder etwa nicht?Kann der Betrieb etwa bestimmen unter welchen Bedingungen Kontrollberichte herausgegeben werden oder nicht? Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass wenn ich meine Daten nicht für den Betrieb freigebe, ich auch keine Auskunft auf meine Fragen erhalte? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 38328 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Antwort: AW: Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung [#38328] Sehr geehrtAntragstell…
Von
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antwort: AW: Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Eingangsbestätigung [#38328]
Datum
22. Januar 2019 08:20
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

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Sehr geehrtAntragsteller/in bevor ich Informationen über einen Betrieb an Dritte herausgebe, gebe ich dem Betreiber die Gelegenheit zu der beabsichtigten Informationserteilung eine Stellungnahme abzugeben oder ggfs. rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung einzuleiten. Diese Anhörung ist nach dem VIG vorgesehen. Im Zweifel entscheidet das Verwaltungsgericht Lüneburg, ob ich die Informationen erteilen darf oder nicht. Hierzu kann es z.B. mal kommen, wenn die Lebensmittelüberwachung und der Betreiber unterschiedlicher Auffassung über festgestellte Mängel sind. Wenn der Betreiber z.B. sagt, das sei kein Mangel, wir sagen aber ja, das st ein Mangel. Dann wird der Betreiber natürlich die Veröffentlichung verhindern wollen. D.h. der Betrieb muss es schon gut begründen, wenn er die Informationsherausgabe verhindern will. Solange der Widerspruch nach Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung nicht hinreichend begründet ist, würde ich auf Nachfrage des Betriebes den Namen des Antragstellers offen legen müssen. Solange der Antrag nach dem VIG nicht zurückgenommen wird, werden Sie die beantragte Auskunft erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in das Anhörungsverfahren ist bereits abgeschlossen. Eine Übersicht der bei den Kontroll…
Von
Landkreis Lüneburg - Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antwort: Kontrollbericht zu Mälzer Brau- und Tafelhaus, Lüneburg [#38328]
Datum
23. Januar 2019 15:11
Status
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105 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in das Anhörungsverfahren ist bereits abgeschlossen. Eine Übersicht der bei den Kontrollen vom 18.10.2018 und 11.12.2018 festgestellten Verstöße sowie die Stellungnahme des Betriebes geht Ihnen in den nächsten Tagen postalisch zu. Die festgestellten Verstöße sind lebensmittelrechtlich als nicht schwerwiegend einzustufen und wurden soweit fristgerecht vom Betrieb abgestellt. Auf Nachfrage des Betriebes habe ich Ihren Namen und Ihre Anschrift dorthin mitgeteilt. Mit freundlichen Grüßen