Sehr geehrter Herr Schlag,
auf Ihr Informationsbegehren per E-Mail über „Frag den
Staat.de“ vom 24.06.2019 (Posteingang 25.06.2019) ergeht folgender
Grundbescheid VIG 61/19
1. Ihr Antrag wird als Anspruch auf Zugang zu Informationen über „Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG eingestuft.
2. Ihrem Antrag auf Übermittlung der letzten beiden Kontrollberichte der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung der Betriebsstätte „McDonald’s“, Magdeburger Chaussee 10 in 06118 Halle (Saale) wird stattgegeben. Die Übermittlung der Kontrollberichte erfolgt in Form einer Sachmitteilung über die, während der Kontrollen festgestellten, Verstöße.
3. Der Zugang der unter Nummer 2 genannten Informationen erfolgt durch schriftliche Mitteilung an Ihre Postanschrift frühestens nach Ablauf einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Bescheides an den beteiligten Dritten.
4. 4 Dieser Bescheid ergeht kostenfrei
Begründung:
Ihr Informationsbegehren ist darauf gerichtet, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG freien Zugang zu Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. § Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) genannten Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen, zu erhalten.
Mit E-Mail vom 24.06.2019 (Posteingang 25.06.2019) beantragen Sie konkret die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Betriebsstätte „McDonald’s“, Magdeburger Chaussee 10 in 06118 Halle (Saale). Ihren Antrag stützen Sie auf §§ 1, 2 VIG. Dem Bestimmtheitserfordernis wird Genüge getan, da Sie als Antragsteller im Voraus nicht wissen können, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Es ist offensichtlich, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung und/oder Verarbeitung von Lebensmitteln die lebensmittelrechtlich relevanten Vorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten bzw. verarbeiteten Lebensmittel selbst nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist. Nach Prüfung des Antrages besteht ein Informationsanspruch auf eine Sachmitteilung.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG bzw. Ablehnungsgründe nach § 4 VIG liegen nicht vor. Die durchgeführt Anhörung des Betreibers der Einrichtung „Mcdonald‘s“ hat keine Anhaltspunkte ergeben, die dem Informationsbegehren entgegenstehen.
Der Informationszugang erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 VIG durch schriftliche Auskunftsgewährung. Die begehrten Informationen werden als Sachmitteilung in Form einer Auflistung der festgestellten Verstöße übermittelt. Die Abschriften der Kontrollberichte enthalten die, nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes herauszugebenden, festgestellten Verstöße. Eine rechtliche Subsumtion der Ergebnisse sowie personenbezogene Daten von Mitarbeitern des beteiligten Dritten und der Lebensmittelüberwachungsbehörde sind nicht Bestandteil der Abschriften.
Die Entscheidung über Ihren Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG dem beteiligten Dritten, hier dem Betreiber der Einrichtung „McDonald’s“, bekannt zu geben. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang, hier die Herausgabe der Kontrollberichte, erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem beteiligten Dritten bekannt gegeben und diesem ein ausreichend langer Zeitraum zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeräumt worden ist. Daher erfolgt die Herausgabe der Kontrollberichte erst nach Fristablauf.
Es wird darauf hingewiesen, dass einer Veröffentlichung dieses Schreibens im Internet, z. B. bei „Frag den Staat“, sowie der Verarbeitung von Daten im Sinne eines Speicherns und Übermittelns, insbesondere auch der Daten von Beschäftigten der Stadt Halle (Saale) nicht zugestimmt wird,
soweit personenbezogene Daten betroffen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz VIG. Demnach ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 € gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Halle (Saale) in Halle (Saale) erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Dr.
[geschwärzt]
Amtstierärztin