Sehr geehrter Herr xxx
es ergeht folgender
BESCHEID
1. Ihrem Antrag vom 10.07.2019 auf Informationen gemäß Verbraucherinformations- gesetz wird statt gegeben.
2. Der Informationszugang erfolgt frühestens am 18.11.2019 durch Zusendung eines gesonderten Schreibens.
3. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
GRÜNDE
Beim Landratsamt Böblingen, Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, ist am 10.07.2019 Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Internetplattform fragdenstaat.de eingegangen.
Sie beantragen die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in o.g. Betrieb stattgefunden?
Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Betrieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden.
Nach § 1 Nr. 1 des VIG erhalten Verbraucherinnen freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Hierzu zählen auch Daten über Verstöße gegen das Lebens-und Futtermittelgesetzbuch.
Die Anfrage bezieht sich auf Informationen, die die Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Böblingen im Zuge der sachlichen Aufgabenerfüllung gemäß §§18, 19 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(AGLMBG) in der Vergangenheit erhoben hat, so dass die Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang nach den o.g. Normen grundsätzlich vorliegen.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationszugang betroffen. Der von Ihnen benannte Betrieb wurde zu Ihrem Antrag gemäß § 5 VIG angehört. Entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 VIG ist die Entscheidung über den Antrag allen Beteiligten bekannt zu geben. Diese erhalten deshalb eine Ausfertigung dieses Bescheides (vgl. Ziffer 2 dieses Bescheides).
Nach eingehender Prüfung liegen keine dem Auskunftsbegehren entgegenstehenden Ausschluss- und Beschränkungsgründe gern. § 3 VIG vor. Insbesondere wird ausdrücklich kein Zugang zu den in § 3 Nr. 21it. a) VIG, § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) besonders geschützten personenbezogenen Daten beantragt. Vorliegend sind auch keine weiteren, der Informationsgewährung entgegenstehenden Hindernisse ersichtlich. Dem Antrag war daher stattzugeben so dass der Informationszugang gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG im beantragten Umfange zu gewähren ist.
Die Gewährung des Auskunftsanspruches erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 VIG durch Zuleitung eines gesonderten Schreibens, das die beantragten Auskünfte enthält. Hierzu weisen wir darauf hin, dass die informationspflichtige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 VIG nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der gewährten Information zu überprüfen, soweit es sich nicht um personen bezogene Daten handelt.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Informationserteilung weisen wir auf das Folgende hin: Gemäß § 5 Abs. 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr.1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG ist aber zugunsten des Dritten zwischen der Entscheidung über den Antrag und der Informationserteilung ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. Dieser soll 14 Tage nicht überschreiten (siehe Datum unter Ziffer 2). Wird von Seiten eines Dritten in dieser Zeit vorläufiger Rechtschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Anspruch genommen, wird die begehrte Information abweichend von Ziffer 2 dieses Bescheides frühestens erst nach Abschluss des vorläufigen Rechtschutzverfahrens erteilt (VG Leipzig, LMRR 2014, S. 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf §7 VIG.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Böblingen in 71034 Böblingen schriftlich, zur Niederschrift oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz einzulegen. Die De-Mail-Adresse lautet: [geschwärzt]
Wichtig: Wir wollen sicher, vertraulich und rechtsverbindlich mit Ihnen elektronisch kommunizieren. Daher ist die Einreichung eines Widerspruchs mit einer gewöhnlichen Mail unzulässig und damit formunwirksam!
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Hinweis:
Die VIG- Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin oder den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht beachten müssen. Das gilt insbesondere für eine etwa beabsichtigte Veröffentlichung der begehrten Information.