Kontrollbericht zu McDonald's, Limburg a

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
McDonald's
Brüsseler Straße 4
65552 Limburg a. d. Lahn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2020
  • Frist
    23. Januar 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu McDonald's, Limburg a [#200651]
Datum
12. Oktober 2020 23:30
An
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: McDonald's Brüsseler Straße 4 65552 Limburg a. d. Lahn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Entscheidung über eine Informationsgewährung nach § 5 VIG bezüglich Ihres Auskunftsersuchens, betreffend die Ertei…
Von
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Entscheidung über eine Informationsgewährung nach § 5 VIG
Datum
3. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
978,9 KB
bezüglich Ihres Auskunftsersuchens, betreffend die Erteilung von Auskünften nach dem Verbraucherinformationsgesetz, ergeht folgender Bescheid: 1: Nach Prüfung Ihres Antrages vom 13. Oktober 2020 bezüglich des Betriebes MC Donalds, Brüsseler Str. 4, 65552 Limburg auf Informationserteilung nach dem Verbraucher- informationsgesetz habe ich mich dem Grunde nach für die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden. 2: Die tatsächliche Auskunftserteilung erfolgt schriftlich nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung an den Betroffenen, sofern dieser bis dahin keinen Widerspruch erhoben haben sollte. Hinweis: Ich mache darauf aufmerksam, dass es sich bei diesem Bescheid um einen (Grund-) Verwaltungsakt mit Drittwirkung (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 26.11.2009; Az. AN16 K 08.01750, AN 16 K 09.000837) handelt, den ich dem von der Auskunft Betroffenen mit gleicher Post bekannt gebe. Der Betroffene hat aufgrund der angesprochenen Drittwirkung die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung an ihn Widerspruch zu erheben, Was passiert, wenn der Betroffene mit der Erhebung des Widerspruchs mehr als zehn Tage nach der Zustellung der Entscheidung an ihn wartet, ist in Nr. 2 Satz 1 dargestellt. Ihr Recht (Rechtsbehelfsbelehrung) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erho- ben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, Amt für Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Gymna- siumstraße 4, 65589 Hadamar, zu erheben. Der Fristenbriefkasten befindet sich beim Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, Schiede 43, 65549 Limburg.
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
VIG - Aktenzeichen 40.50 - 20 a - VIG 103 bezüglich Ihres Antrags auf Informationserteilung nach Verbraucherinform…
Von
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
VIG - Aktenzeichen 40.50 - 20 a - VIG 103
Datum
30. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
bezüglich Ihres Antrags auf Informationserteilung nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) teile ich Ihnen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VIG die Informationen für den Betrieb MC Donalds, Brüsseler Str. 4, 65552 Limburg wie folgt mit: - Beiden Kontrollen am 15.11.2018 und 14.02.2020 wurden keine Mängel festgestellt. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass eine Veröffentlichung von Name und/oder Unterschrift des Sachbearbeiters im Internet nicht erlaubt (vgl. hierzu VGH Bayern, Urteil v. 25.03.2015 —-5 B 14.2164) ist. Diese Auskunft stellt auch keine Erlaubnis dar, die erhaltenen Auskünfte im Internet zu veröffentlichen. Ob eine Veröffentlichung durch Sie erlaubt ist, müssen Sie selbst prüfen und sich hierzu ggf. Rechtsrat einholen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: VIG - Aktenzeichen 40.50 - 20 a - VIG 103 [#200651] Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für die Zusammenfassun…
An Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: VIG - Aktenzeichen 40.50 - 20 a - VIG 103 [#200651]
Datum
8. Januar 2021 01:24
An
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Danke für die Zusammenfassung der Kontrollergebnisse. Ich möchte Sie bitten mir noch, gerne auf elektronischem Wege, eine Kopie der aufgeführten Kontrollberichte zukommen zu lassen. Diese Bitte stütze ich auf folgende Rechtsgrundlage: Der Informationsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 VIG. Hiernach hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über „Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen“ Hierzu zählen auch solche Daten, die die routinemäßigen Betriebskontrollen oder Pro- benahmen, einschließlich der Analysen und Untersuchungen der Proben, betreffen, ins- besondere deren Ergebnisse (OVG Münster, Urteile vom 1. April 2014 – 8 A 654/12 und 8 A 655/12, juris Rn. 127 bzw. 157; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 13 A 846/15, juris Rn. 109). Da es vorliegend um Ergebnisse von Betriebskontrollen geht, bei denen es sich um Überwachungsmaßnahmen im Sinne der oben genannten Vorschrift handelt, stützt sich der Anspruch auf Herausgabe der Kontrollberichte auch auf diese Vorschrift. (Quelle: Rechtliche Stellungnahme zu über die Online-Plattform „Topf Secret“ gestellte Informationsanträge nach dem VIG - GEULEN & KLINGER - 13. Mai 2019) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: VIG - Aktenzeichen 40.50 - 20 a - VIG 103 [#200651] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheits…
An Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: VIG - Aktenzeichen 40.50 - 20 a - VIG 103 [#200651]
Datum
27. Juni 2021 16:45
An
Landkreis Limburg-Weilburg - Amt für den Ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu McDonald's, Limburg a“ vom 12.10.2020 (#200651) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 156 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200651 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200651/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>