Kontrollbericht zu McDöner, Friedrichshafen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
McDöner
Werastraße 44
88045 Friedrichshafen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. August 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu McDöner, Friedrichshafen [#194810]
Datum
8. August 2020 11:43
An
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: McDöner Werastraße 44 88045 Friedrichshafen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194810/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen den Eingang Ihres Antrags nach dem V…
Von
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu McDöner, Friedrichshafen [#194810]
Datum
10. August 2020 13:56
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

smime.p7s
5,3 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen den Eingang Ihres Antrags nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Grundsätzlich obliegt es dem Antragsteller, über die Art der Informationsgewährung zu bestimmen. Allerdings ist es bei der Zugänglichmachung der von Ihnen beantragten Informationen über das Internet schwerer, die Geheimhaltungsinteressen des Dritten zu gewährleisten. Insofern werden wir Ihren Antrag schriftlich unter der angegebenen Adresse bearbeiten. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Betriebes Ihr Name sowie Ihre Anschrift offen zu legen ist. Auf Nachfrage werden Ihr Name und Ihre Anschrift ohne weitere Mitteilung gegenüber dem Betrieb offengelegt. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen XX-XXXX Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit lege ich Widerspruch …
An Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen XX-XXXX
Datum
13. Oktober 2020
An
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Status
geschwärzt
1,5 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit lege ich Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.10.2020 zu meinen Anträgen gemäß §2 VIG zu den Betrieben „Familien Mc-Döner“ und „Asia Imbiss Fernost Garten“ vom 08.08.2020, die mir am 02.10.2020 zugingen, ein. Auch der Bescheid zum Betrieb "Café im Rathaus" unter dem gleichen Aktenzeichen, der mir am 08.10.2020 zuging, ist von diesem Widerspruch betroffen. Auch gegen diesen lege ich Widerspruch ein. Der Widerspruch richtet sich gegen Ziffer 2 der Bescheide, in der der Informationszugang auf eine Einsichtnahme im Veterinäramt es Landratsamts Bodensee beschränkt ist. Sie führen als Grund einen wichtigen Grund nach §6 Abs. 1 Satz 2 VIG an. Dies erkenne ich nicht an. Zunächst ist es mir als Vollzeitstudenten zeitlich kaum möglich, in Ihre Geschäftsräume zu kommen, das ist unverhältnismäßig und vom VIG nicht gedeckt. Dies verträgt sich auch nicht mit dem Anspruch der Verwaltung - insbesondere für Verbraucher - digitaler zu werden und Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Mein Antrag wurde digital per Mail gestellt. Insoweit erwarte ich, dass mir diese Informationen auch so zur Verfügung gestellt werden. Mit einer potenziellen Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet würde ich zudem als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch würde es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Auskünfte - ggf. (!) - im Internet wären. Insoweit stünde dem potentiell betroffenen Unternehmen zudem Rechtsschutz zu, damit ggf. falsche oder zeitlich (gem. rechtlichen Vorgaben) veraltete Informationen zu löschen sind, ich verweise zu dieser Thematik auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, die bis zum EuGH klar sein sollte. Es obliegt einzig mir, ob und wie und wie viele Anträge ich stelle und ob ich diese veröffentliche oder auch nicht. Eine hierauf gestützte Ablehnung ist deshalb unzulässig. Schließlich ist bei einer Akteneinsicht das Anfertigen von Fotografien und Kopien grundsätzlich möglich und zulässig, so dass durch die gebotene Akteneinsicht das von Ihnen verfolgte Ziel ohnehin nicht erreicht werden könnte. Auch diese wurde von Ihnen nicht berücksichtigt. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu “Topf Secret” von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch andere Gerichte so gesehen, vgl. nur VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346. Hinzu tritt, dass jeder Verbraucher diese Informationen anfordern kann und Sie diese liefern müssen. Insoweit entsteht kein Nachteil, der nicht auch anderweitig eintreten würde. Auch der Fakt, dass praktisch alle anderen Behörden die entsprechenden Kontrollberichte versenden und somit eine andere Rechtsauffassung als Sie vertreten, spricht wohl für sich. Ich möchte Sie bitten, sich an dieser Auffassung zu orientieren. Als weiteren Grund möchte ich anführen, dass die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage am 12.10.2020 ausläuft. Da ich die Informationen aber erst ab dem 16.10.2020 einsehen darf (Tag der Zustellung + 14 Tage), kann diese Frist von Ihnen nicht eingehalten werden, was illegal ist. Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Antrag neu zu bescheiden bzw. den Bescheid abzuändern und mir die beantragten Informationen unverzüglich per E-Mail oder per alternativ Post zuzusenden. Ich bitte sie darüber hinaus meine weiter anhängigen Anfragen unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu bescheiden, andernfalls ich auch hier Widerspruch einlegen werde, sofern möglich lege ich diesen bereits vorsorglich jetzt ein, insbesondere (aber nicht nur), wenn diese “inhaltsgleich formularartig” wie die bisher ergangenen aussehen (werden). Ansonsten sehe ich mich gezwungen, meine begründeten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810]
(per Mail für jede Anfrage separat) Sehr geehrte…
An Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810]
Datum
13. Oktober 2020 14:51
An
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
(per Mail für jede Anfrage separat) Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich Ihnen heute um 14:00 Uhr den Widerspruch zu allen drei Anfragen unter dem Aktenzeichen 11-5472 in den Briefkasten des Landratsamts zugestellt habe. Somit sind Frist und Form gewahrt. Der Vollständigkeit halber möchte ich Ihnen den Widerspuch auch noch per Mail zuschicken. Bitte beachten Sie, dass der Widerpsruch, den Sie schriftlich erhalten haben, sich in eingen wenigen Worten von diesem hier unterscheiden kann. Das liegt daran, dass ich den Betrieb "Café im Rathaus" noch handschriftlich hinzugefügt habe. Der Widerspruch lautet wie folgt: --- Betreff: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit lege ich Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.10.2020 zu meinen Anträgen gemäß §2 VIG zu den Betrieben „Familien Mc-Döner“ und „Asia Imbiss Fernost Garten“ vom 08.08.2020, die mir am 02.10.2020 zugingen, ein. Auch der Bescheid zum Betrieb "Café im Rathaus" unter dem gleichen Aktenzeichen, der mir am 08.10.2020 zuging, ist von diesem Widerspruch betroffen. Auch gegen diesen lege ich Widerspruch ein. Der Widerspruch richtet sich gegen Ziffer 2 der Bescheide, in der der Informationszugang auf eine Einsichtnahme im Veterinäramt es Landratsamts Bodensee beschränkt ist. Sie führen als Grund einen wichtigen Grund nach §6 Abs. 1 Satz 2 VIG an. Dies erkenne ich nicht an. Zunächst ist es mir als Vollzeitstudenten zeitlich kaum möglich, in Ihre Geschäftsräume zu kommen, das ist unverhältnismäßig und vom VIG nicht gedeckt. Dies verträgt sich auch nicht mit dem Anspruch der Verwaltung - insbesondere für Verbraucher - digitaler zu werden und Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Mein Antrag wurde digital per Mail gestellt. Insoweit erwarte ich, dass mir diese Informationen auch so zur Verfügung gestellt werden. Mit einer potenziellen Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet würde ich zudem als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch würde es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Auskünfte - ggf. (!) - im Internet wären. Insoweit stünde dem potentiell betroffenen Unternehmen zudem Rechtsschutz zu, damit ggf. falsche oder zeitlich (gem. rechtlichen Vorgaben) veraltete Informationen zu löschen sind, ich verweise zu dieser Thematik auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, die bis zum EuGH klar sein sollte. Es obliegt einzig mir, ob und wie und wie viele Anträge ich stelle und ob ich diese veröffentliche oder auch nicht. Eine hierauf gestützte Ablehnung ist deshalb unzulässig. Schließlich ist bei einer Akteneinsicht das Anfertigen von Fotografien und Kopien grundsätzlich möglich und zulässig, so dass durch die gebotene Akteneinsicht das von Ihnen verfolgte Ziel ohnehin nicht erreicht werden könnte. Auch diese wurde von Ihnen nicht berücksichtigt. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu “Topf Secret” von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch andere Gerichte so gesehen, vgl. nur VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346. Hinzu tritt, dass jeder Verbraucher diese Informationen anfordern kann und Sie diese liefern müssen. Insoweit entsteht kein Nachteil, der nicht auch anderweitig eintreten würde. Auch der Fakt, dass praktisch alle anderen Behörden die entsprechenden Kontrollberichte versenden und somit eine andere Rechtsauffassung als Sie vertreten, spricht wohl für sich. Ich möchte Sie bitten, sich an dieser Auffassung zu orientieren. Als weiteren Grund möchte ich anführen, dass die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage am 12.10.2020 ausläuft. Da ich die Informationen aber erst ab dem 16.10.2020 einsehen darf (Tag der Zustellung + 14 Tage), kann diese Frist von Ihnen nicht eingehalten werden, was illegal ist. Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Antrag neu zu bescheiden bzw. den Bescheid abzuändern und mir die beantragten Informationen unverzüglich per E-Mail oder per alternativ Post zuzusenden. Ich bitte sie darüber hinaus meine weiter anhängigen Anfragen unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu bescheiden, andernfalls ich auch hier Widerspruch einlegen werde, sofern möglich lege ich diesen bereits vorsorglich jetzt ein, insbesondere (aber nicht nur), wenn diese “inhaltsgleich formularartig” wie die bisher ergangenen aussehen (werden). Ansonsten sehe ich mich gezwungen, meine begründeten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in --- Ich hoffe, Sie können dem Widerspruch abhelfen und mir die Berichte zusenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194810/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
AW: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810] Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestät…
Von
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810]
Datum
14. Oktober 2020 12:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den form- und fristgerechten Eingang Ihres Widerspruchs. Sobald wir den Sachverhalt geprüft haben, erhalten Sie Nachricht per Post. Wir bitten Sie hierfür um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuld…
An Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810]
Datum
7. Dezember 2020 19:15
An
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie, dass ich sie in dieser Angelegenheit noch einmal nerven muss. Ich habe zu meinen beiden anderen Anträgen (also dem Cafe im Rathaus und dem Asia Imbiss Fernost Garten) den Abhilfebescheid zu meinem Widerspruch mit dem Datum 24.11.2020 bekommen. Für den Betrieb "Familien McDöner" habe ich am gleichen Tag allerdings erneut den ursprünglichen Bescheid vom 01.10.2020 zugesandt bekommen. Ich vermute, dass hier beim Versand ein kleiner Fehler passiert ist. Deshalb würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir auch für diesen Widerspruch noch den korrekten Abhilfebescheid zuschicken können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194810/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
AW: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810] Guten Morgen Herr Antragsteller/in, da muss …
Von
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Betreff
AW: Widerspruch gegen die Bescheide – Aktenzeichen 11-5472 [#194810]
Datum
8. Dezember 2020 07:54
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
4,2 KB


Guten Morgen Herr Antragsteller/in, da muss wohl wirklich beim Versand - vermutlich durch Homeoffice - ein Fehler passiert sein. Bitte um Entschuldigung. Selbstverständlich schicke ich die richtige Entscheidung heute noch mit der Post raus. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
15. Dezember 2020
Status