Kontrollbericht zu Mensa an der Hochschule Neu-Ulm, Neu-Ulm

Anfrage an: Landratsamt Neu-Ulm

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Mensa an der Hochschule Neu-Ulm
Wileystraße 1
89231 Neu-Ulm

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Neu-Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Mensa an der Hochschule Neu-Ulm, Neu-Ulm [#245924]
Datum
8. April 2022 20:25
An
Landratsamt Neu-Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Mensa an der Hochschule Neu-Ulm Wileystraße 1 89231 Neu-Ulm 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245924/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Neu-Ulm
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihr Antrag vom 08.04.2022 betreffend den Betrieb Mensa an der Hochschule Neu-Ulm in Neu- Ulm (#245924)
Von
Landratsamt Neu-Ulm
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihr Antrag vom 08.04.2022 betreffend den Betrieb Mensa an der Hochschule Neu-Ulm in Neu- Ulm (#245924)
Datum
13. April 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
299,5 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihr Antrag vom 08.04.2022 betreffend den Betrieb Mensa an der Hochschule …
An Landratsamt Neu-Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihr Antrag vom 08.04.2022 betreffend den Betrieb Mensa an der Hochschule Neu-Ulm in Neu- Ulm (#245924) [#245924]
Datum
27. Mai 2022 17:38
An
Landratsamt Neu-Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa an der Hochschule Neu-Ulm, Neu-Ulm“ vom 08.04.2022 (#245924) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich baldmöglichst über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landratsamt Neu-Ulm
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Neu-Ulm
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Landratsamt Neu-Ulm
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihr Antrag vom 08.04.2022 betreffend den Betrieb der Mensa an der Hochschule …
Von
Landratsamt Neu-Ulm
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); Ihr Antrag vom 08.04.2022 betreffend den Betrieb der Mensa an der Hochschule Neu-Ulm in Neu-Ulm (#245924)
Datum
2. Juni 2022 15:12
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
14,7 KB


Sehr [geschwärzt], am 27.05.2022 ging ein Bescheid an Sie mit dem [geschwärzt] in den Postauslauf. Diesem können Sie das weitere Vorgehen entnehmen. Bitte melden Sie sich sofern Sie den vorgenannten Bescheid nicht erhalten haben. Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]]
Landratsamt Neu-Ulm
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Neu-Ulm
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,1 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsgewährung nach dem VIG vom 16.06.2022, Ihr Zeichen 23-5142.23 - 136/22 [#245924]
Sehr geehrte Dame…
An Landratsamt Neu-Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsgewährung nach dem VIG vom 16.06.2022, Ihr Zeichen 23-5142.23 - 136/22 [#245924]
Datum
17. Juni 2022 18:59
An
Landratsamt Neu-Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mensa an der Hochschule Neu-Ulm, Neu-Ulm“ vom 08.04.2022 (#245924) wurde von Ihnen mittlerweile teilweise beantwortet. Leider waren in Ihrer Antwort große Teile der betreffenden Information geschwärzt. Dazu teilten Sie mir mit, dass "Mängel im Betrieb, die keinen Bezug zum VIG haben, [...] in den Kontrollberichten geschwärzt [wurden]." In den Bereich des VIG fallen grundsätzlich (u.a.) folgende Informationen: Unzulässige Abweichungen von Anforderungen "a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind, [...]" sowie insbesonderere " zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten,". (Vgl. dazu § 2 Abs. 1 VIG). Aufgrund des "Aufbaus" der geschwärzten Information gehe ich, insbesondere in der letzten Zeile davon aus, dass dort vermutlich auch steht "Verstoß gegen ... [entsprechende Norm z.G. einer EG-Rechtsakte]". Wieso sich diese Information über einen Betrieb, der Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches herstellt (vgl. §1 VIG), dem VIG entziehen sollte, ist schlechterdings nicht erklärbar. Allein schon, weil aus den Unterlagen erkenntlich wird, dass diese Information dem Betrieb allgemein zugeordnet wurde. Da diese Information in einem Kontrollbereicht über Lebensmittelhygiene vorliegt, ist insofern auch dazu auszugehen, dass der übrige Anwendungsbereich der §§ 1 u. 2 VIG eröffnet sein dürfte. Sonst wären die Informationen schon gar nicht in den entsprechenden Bericht aufgenommen worden. Auch Ausschluss- oder Beschränkungsgründe nach § 3 VIG, die eine Schwärzung (mithin teilweise Verweigerung der Informationsgewährung) begründen würden, wurden von Ihnen nicht ausgeführt. Insofern möchte ich Sie bitten mir die in Frage stehenden Informationen bitte noch vollumfänglich zur Verfügung zu stehen. Andernfalls würde ich Sie bitten eine Begründung für die Ablehnung mitzuteilen (Wieso unterliegt die Information nicht dem VIG, welche Informationen - gerne beispielhaft - befinden sich sonst in einem solchen Protokoll, die nicht unter das VIG fallen würden?). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landratsamt Neu-Ulm
Kein Nachrichtentext
Von
Landratsamt Neu-Ulm
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
450,0 KB

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsgewährung nach dem VIG vom 16.06.2022, Ihr Zeichen 23-5142.23 - 136/22 [#245924]
Sehr geehrte Dame…
An Landratsamt Neu-Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsgewährung nach dem VIG vom 16.06.2022, Ihr Zeichen 23-5142.23 - 136/22 [#245924]
Datum
24. Juni 2022 17:57
An
Landratsamt Neu-Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre erweiterten Informationen mit Schreiben vom 20.06.2022 zum Sachverhalt „Kontrollbericht zu Mensa an der Hochschule Neu-Ulm, Neu-Ulm“ vom 08.04.2022 (#245924). Insbesondere nicht erfasst sind soweit richtigerweise die Bereiche Betriebssicherheit, Preisangaben sowie das IfSG. Allergene bzw. deren Kennzeichnung ist meiner Auffassung nach hingegen erfasst, da im Übrigen - wie von Ihnen bestätigt, Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtergesetzbuch und von den korrespondierenden EU-Rechtsakten erfasst sind. Insbesondere Art. 9 Abs. 1 c LFGB i.V.m. Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/201 schreibt eine Kennzeichnung der Allergene und Zusatzstoffe vor. Damit wäre die fehlende Kennzeichnung erfasst. Sofern die fraglichen Beanstandung in diese Kategorien fallen, bitte ich daher um erneute Prüfung. Andernfalls bedanke ich mich schon jetzt für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>