Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Mesopotamien Grill
Alexander-Fleming-Straße 1
23562 Lübeck

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juli 2019
  • Frist
    27. August 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Oliver Tacke
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
Oliver Tacke
Betreff
Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck [#159822]
Datum
25. Juli 2019 08:09
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Mesopotamien Grill Alexander-Fleming-Straße 1 23562 Lübeck 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Oliver Tacke <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Oliver Tacke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Oliver Tacke
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Tacke, Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck [#159822]
Datum
25. Juli 2019 08:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tacke, Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Stadt Lübeck. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Tacke, 1. Auf Ihren Antrag vom 25.07.2019 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck [#159822]
Datum
26. Juli 2019 11:58
Status
Warte auf Antwort

Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung von Kontrollberichten ist möglich. Die Behörde kann dies nicht untersagen.

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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3,8 KB


Sehr geehrter Herr Tacke, 1. Auf Ihren Antrag vom 25.07.2019 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des angefragten Betriebes. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email zugänglich gemacht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 25.07.2019 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Internetplattform "Topf Secret" versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leben… erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Betrieb, Straße, Stadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (...) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns am 25.07.2019 eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (...) Was mache ich mit der Antwort der Behörde? Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (...) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Secret. (...) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Von einer Anhörung des in Rede stehenden Betriebes nach § 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch "bei Beteiligung Dritter" nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in § 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in § 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG § 5 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb somit als Dritter i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 25.07.2019 eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 25.09.2019 abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des in Rede stehenden Betriebes gewähren werde. Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, begehren, lehne ich Ihren Antrag hingegen ab. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Auskünfte über Beanstandungen oder die Herausgabe von Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur dann erfolgen, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen betreffen, dass die Informationen ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im Falle der Nutzung des Internetportals "Topf Secret" jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen entsprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstandungen oder eine Herausgabe von Kontrollberichten nicht in Betracht. Im Übrigen dürfen wir Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Beanstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn wir in Beantwortung einer der standardisierten Anträge, die uns über das Portal "Topf Secret" erreichen, konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal "Topf Secret" den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Umwelt- Natur- und Verbraucherschutz -, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Hochachtungsvoll
Oliver Tacke
Sehr geehrte<< Anrede >> über die Aktion "TopfSecret" wurde ich überhaupt erst darauf aufme…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
Oliver Tacke
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck [#159822]
Datum
26. Juli 2019 12:37
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> über die Aktion "TopfSecret" wurde ich überhaupt erst darauf aufmerksam, dass ich entsprechende Anträge nach dem VIG stellen kann. Ich arbeite an der Technischen Hochschule Lübeck in fußläufiger Entfernung vom "Mesopotamien Grill" und war dort schon mehrfach essen. Ich sehe daher ein deutlich berechtigtes Interesse meinerseits, die von mir geforderten Informationen zu erhalten und weise die Behauptung zurück, meine Intention sei "maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform". Zudem erlauben Sie mit bitte den Hinweis, dass ich ehrlich gesagt verwundert darüber bin, dass offenbar der von mir gewählte Kommunikationskanal Einfluss auf Ihre Entscheidung hat. Ich bitte Sie daher, meinem gestellten Auskunftsersuchen nachzukommen. Sollte dafür ein formaler Widerspruch notwendig sein, reiche ich auch diesen gerne ein. Bitte informieren Sie mich gegebenenfalls über die Notwendigkeit dazu. Mit freundlichen Grüßen Oliver Tacke Anfragenr: 159822 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Oliver Tacke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Tacke, in meinem Bescheid vom 26.07.2019 habe ich ausführlich die Erwägungsgründe, die zu der E…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck [#159822]
Datum
26. Juli 2019 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tacke, in meinem Bescheid vom 26.07.2019 habe ich ausführlich die Erwägungsgründe, die zu der Entscheidung führten dargelegt. Ohne einen begründeten Widerspruch kann ich Ihnen , auch aufgrund der aktuellen Rechtssprechung , keine anderen, als die unter Nr. 1 des Bescheides angeführten Informationen, gewähren. Mit freundlichen Grüßen
Oliver Tacke
Sehr *****, am 26.07.2019 lehnten Sie bzgl. des Betriebs „Mesopotamien Grill“ in Lübeck eine Auskunft über etwaig…
An Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz Details
Von
Oliver Tacke
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen Ihre Entscheidung in der Sache „Kontrollbericht zu Mesopotamien Grill, Lübeck“
Datum
27. Juli 2019
An
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Status
Sehr *****, am 26.07.2019 lehnten Sie bzgl. des Betriebs „Mesopotamien Grill“ in Lübeck eine Auskunft über etwaige Beanstandungen bei amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte ab. Dagegen lege ich hiermit Widerspruch ein, halte mein Auskunftsersuchen vom 25.07.2019 aufrecht und lege meine Gründe im Folgenden dar. 1) Sie begründen Ihre Ablehnung damit, dass ich meine Anfrage über die Plattform "Topf Secret" gestellt habe. Sie führen diesbezüglich an: „Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform.“ Diese Unterstellung weise ich von mir und begründe dies folgendermaßen: Ich habe über die Kampagne „Topf Secret“ überhaupt erst von meinem Recht erfahren, entsprechende Anfragen nach dem VIG zu stellen. Den auf der Plattform bereitgestellten Mustertext sowie die Möglichkeit, direkt die für den Betrieb zuständige Behörde zu kontaktieren, nutzte ich als jemand, der dem bürokratischen Duktus und juristischen Feinheiten nur begrenzt mächtig ist, für meine Anfrage selbstverständlich gerne als deutliche Vereinfachung gegenüber des eigenhändigen Verfassens eines Schreibens und dessen Versendens. Da eines der Ziele des VIG die Steigerung der Transparenz des Markts für Lebens-und Futtermittel und Verbraucherprodukte ist, sehe ich hierin kein Problem – im Gegenteil. § 4 VIG macht darüber hinaus keine Angaben über den Weg, auf dem ein Antrag zu erfolgen hat. Andere rechtliche Vorgaben, die entsprechende Einschränkungen machen könnten, sind mir ebenfalls nicht bekannt. Zum Vorwurf, meine Intention sei „maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform“ kläre ich Sie gerne darüber auf, dass ich an der Technischen Hochschule in Lübeck arbeite. Mein Dienstsitz befindet sich ca. 350 Meter vom „Mesopotamien Grill“ entfernt. Ich habe dort mehrfach zu Mittag gegessen. Ich sehe daher ein außerordentliches Interesse meinerseits, Auskunft über gesundheitsrechlich relevante Begebenheiten des Betriebs zu erhalten. Ungeachtet meiner eigentlichen Intention steht ferner das VIG einer Veröffentlichung der herausgegebenen Informationen nicht im Wege, und es sieht auch nicht vor, dass ich mein Auskunftsersuchen begründen muss. 2) Sie führen weiterhin als Begründung umfänglich an, ein staatliches Informationshandeln, das zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, sei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Hierzu begründe ich meinen Widerspruch damit, dass die auf der Plattform „Topf Secret“ bereitgehaltenen Dokumente nicht unbegrenzt veröffentlicht werden. Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvF 1/13) hält fest: „Individualisierte amtliche Informationen über konsumrelevante Rechtsverstöße im Internet sind aber regelmäßig durch Gesetz zeitlich zu begrenzen.“ Das VIG selbst sieht dazu in § 3 bereits vor, dass mein Anspruch nicht besteht, wenn die angeforderten Informationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Eine gesetzliche Begrenzung liegt damit vor. Die Plattform "Frag den Staat", auf der die Kampagne "Topf Secret" beheimatet ist, äußert sich dazu zudem folgendermaßen: „Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen.“ (https://fragdenstaat.de/kampagnen/leben…). Eine unbegrenzte Veröffentlichung ist somit nicht vorgesehen. Im Übrigen sähe ich auch keine rechtliche Grundlage dafür, dass eine Mutmaßung, eine unbefristete Veröffentlichung sei angedacht, bereits zu einer Ablehnung des Auskunftsersuchens an sich führen könnte - aber hier lasse ich mich als juristischem Laien im Zuge Ihrer Antwort gerne unter Angabe der Rechtsgrundlage eines Besseren belehren. 3) Sie führen als weitere Begründung an, Informationen über nicht-schwerwiegende Beanstandungen dürften nicht von Ihnen herausgegeben werden, um eine Pranger-Wirkung zu verhindern. Hierzu begründe ich meinen Widerspruch direkt mit dem von Ihnen bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvF 1/13). Dort ist zu lesen: „Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine durch die Berufsfreiheit geschützten Interessen auch dann hinter Informationsinteressen der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn die Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind.“ Auch Informationen über nicht-schwerwiegende Beanstandungen können Sie somit nicht pauschal zurückhalten. Zudem ziehen Sie als Argumentationshilfe § 40 LFGB hinzu, der jedoch einen anderen Sachverhalt regelt und somit nicht greift. Nach einem jüngst gefällten Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg in ähnlich gelagerter Sache vom 30.04.2019 (1 K 19.242) sind der individuelle Auskunftsanspruch auf der einen Seite und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit auf der anderen Seite völlig verschiedene Arten der Informationsgewährung. Beide wiesen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen mit Blick auf die Intensität und Reichweite der gewährten Information gravierende Unterschiede auf. 4) Sie führen schließend an, sie dürften mich auch dann nicht informieren, wenn keine Beanstandungen vorlägen, weil in diesem Fall durch pure Logik geschlussfolgert werden könne, eine Beanstandung hätte vorgelegen, wenn Sie dies nicht verneint hätten. Hierzu begründe ich meinen Widerspruch ebenfalls mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvF 1/13). Öffentliche Kenntnis darüber, dass eine Beanstandung vorlag – ohne genauere Details dazu zu kennen – ist für ein Unternehmen von geringerem Nachteil als die öffentliche Kenntnis über die genaueren Umstände der Beanstandung. Da laut Bundesverfassungsgericht auch die Veröffentlichung nicht-gesundheitsgefährdender Verstöße von öffentlichem Interesse ist, hinter dem das Interesse von Unternehmen auf eine Nicht-Veröffentlichung zurückstehen müsse, trifft dies sicher auch auf die Kenntnis der bloßen Existenz von Verstößen zu. Bitte teilen Sie mir mit, wann Sie mit dem Abschluss der Bearbeitung meines Widerspruchs rechnen. Viele Grüße
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Widerspruch i.d.S. VIG-Anfrage "Mesopotamien Grill, Lübeck" Sehr geehrter Herr Tacke, ich bestätige den…
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch i.d.S. VIG-Anfrage "Mesopotamien Grill, Lübeck"
Datum
31. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Tacke, ich bestätige den Eingang Ihres o.a. Widerspruches vom 26.07.2019 (Posteingang 31.07.2019) gegen meinen Bescheid vom 26.07.2019. Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung wird zeitnah ein Widerspruchsbescheid ergehen.
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Betreff: Informationsgewährung nach dem Verbrau…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
15. August 2019 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
2,9 KB


Betreff: Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Bezug: Bescheid vom 25.07.2019 Sehr geehrter Herr Tacke, entsprechend des Bescheides vom 25.07.2019 gewähre ich Ihnen hiermit folgende Informationen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG über den Betrieb: Thambu, Vigneswaran "Mesopotamien" Alexander-Fleming-Str. 1 23562 Lübeck Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am 12.09.2017 und am 21.06.2018 statt. Mit freundlichen Grüßen

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Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 25.07.2019, Bezug: Ihr Widerspruch vom 31.07.2019
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 25.07.2019, Bezug: Ihr Widerspruch vom 31.07.2019
Datum
16. August 2019
Status