Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Mikado Sushi & Grill
Löhrstraße 87
56068 Koblenz

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
2. November 2022 15:57
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Mikado Sushi & Grill Löhrstraße 87 56068 Koblenz 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262357/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Sehr [geschwärzt], ihre E-Mail wurde an die Abteilung Lebensmittelkontrolle weitergeleitet. MFG [geschwärzt] St…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
2. November 2022 16:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ihre E-Mail wurde an die Abteilung Lebensmittelkontrolle weitergeleitet. MFG [geschwärzt] Stadt Koblenz - Ordnungsamt - L E I T S T E L L E - Ludwig-Erhard-Str. 2 56073 Koblenz Tel.: 0261/129-4567 Mailto: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, K…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
6. Dezember 2022 09:46
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
19. Dezember 2022 21:44
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
4. Januar 2023 16:49
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 30 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
13. Januar 2023 22:27
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 39 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
19. Januar 2023 22:45
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 45 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Guten Morgen Herr [geschwärzt], ihr Anliegen habe ich an die zuständige Stelle (Abteilung Lebensmittelkontrolle w…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Betreff
WG: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
20. Januar 2023 06:08
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen Herr [geschwärzt], ihr Anliegen habe ich an die zuständige Stelle (Abteilung Lebensmittelkontrolle weitergeleitet. MFG [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
1. Februar 2023 17:55
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 58 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
16. Februar 2023 19:05
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 73 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
17. Februar 2023 20:13
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 74 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.20…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz [#262357]
Datum
23. Februar 2023 21:56
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 80 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Amtliche Lebensmittelüberwachung - Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucher…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung - Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation vom 05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2012
Datum
23. Februar 2023
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
1,6 MB
Eingangsbestätigung
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbrau…
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung - Durchführung des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation vom 05.11.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.10.2012 [#262357]
Datum
3. Mai 2023 10:34
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 149 Tage überschritten. Ich erwarte den Kontrollbericht innerhalb der nächsten Woche, oder ich muss rechtliche Schritte gegen Sie einleiten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Gril…
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz
Datum
4. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], mit Antrag vom 02.11.2022 haben Sie Informationen bezüglich o.a. Betriebes begehrt. Nach § 6 Abs. 1 VIG erhalten Sie folgenden Bescheid 1. Dem Antrag auf Informationsgewährung für den Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblanz wird gem. §§ 1, 2 VIG entsprochen. 2. Die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte sowie der Kontrolldaten wird abgelehnt. Stattdessen erfolgt die Informationsgewährung durch fernmündliche Auskunftserteilung unter der Telefonnummer 0261 — [geschwärzt] ab dem 22.05.2023. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Ihre Anfrage bezieht sich auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der Betriebsstätte „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz und im Beanstandungsfall auf den Zugang zu dem jeweiligen Kontrollbericht. Sie beantragen somit Zugang zu allen Daten über im Betrieb festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Der vorliegende Antrag ist ein Fall von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 1 und 2 VIG gewähren jedem Verbraucher freien Zugang zu Informationen und zu nicht zulässigen Abweichungen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Sie haben als Verbraucher ein berechtigtes Interesse auf Informationen, ob der Betrieb die lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtet. Ihrem Antrag auf Auskunft ist daher dem Grunde nach stattzugeben. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG liegen nicht vor; insbesondere kann Ihr Antrag nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Betriebes abgelehnt werden. Bei der Abwägung, ob man Ihrem Wunsch auf Bereitstellung der Informationen mittels E-Mail nachkommt (wie es § 6 Abs.1 VIG grundsätzlich fordert) oder ob ein gewichtiger Grund vorliegt, die Information nur postalisch zu versenden, haben wir uns für letzteres entschieden. Wir sehen die grundsätzliche Möglichkeit, dass Unbeteiligte E-Mails „abfangen“ bzw. mitlesen. Daher haben wir Ihr Interesse an der beantragten Art der Informationsgewährung gegen die Grundrechte des Lebensmittelunternehmers entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31.03.2018 zu § 40 Abs. 1a LFGB (Az.: 1 BvF 1/13) abzuwägen. Außerdem wird nicht verkannt, dass die Ihnen von uns bereitgestellten Informationen letztlich auf einer ‚Internetplattform öffentlich gemacht werden (siehe den Rechtshinweis auf den Webserver der Seite „fragdenstaat.de“ in Ihrem Antrag). Dies gilt auch für die Veröffentlichung entsprechender Kontrollberichte. Eine Herausgabe von Kontrollberichten ist im VIG nicht ausdrücklich vorgesehen. Auch wenn nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 20.02.2014 - RN5K 12.1758, juris Rnr. 56 und 60 die Herausgabe des ggfls. aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen teilweise noch zu schwärzenden Kontrollberichtes grundsätzlich zulässig erscheint, haben wir uns dazu entschlossen, Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Wohnortes und der Entfernung zur hiesigen Behörde fernmündlich Auskunft zu gewähren. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss 10.04.2019, Az.: 1 L 287/19.KO, einem Antrag eines Lebensmittelunternehmers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Dem Eilantrag wurde stattgegeben, da der vorliegende Fall mehrere Rechtsfragen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlichkeit eines über die von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform „TopfSecret“ gestellten Antrags, einer unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 aufwirft. In Anlehnung an die Entscheidung des VG Regensburg vom 15.03.2019, RN 5 S 19,189, sieht auch das Verwaltungsgericht Koblenz die Möglichkeit, dass die streitgegenständliche Information gerade nicht durch Übersendung der Kontrollberichte, sondern im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Behörde oder einer Auskunftsgewährung erfolgen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ihr Antrag über die Plattform „TopfSecret“ gestellt worden und nicht auszuschließen bzw. vielmehr zu erwarten ist, dass der Bescheid sowie die Kontrollberichte auf der Plattform veröffentlicht werden, erscheint es naheliegend, dass unsere staatliche Informationsweitergabe an Sie in ihren Auswirkungen einer staatlichen Information nahekommt. Problematisch ist hier, dass unsere Behörde - im Gegensatz zu eigenen Veröffentlichungen - keinen Einfluss mehr auf den öffentlichen Kommunikationsverlauf mehr haben wird und durch die Veröffentlichung unseres Bescheides einschließlich der Kontrollberichte beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen kann. Nach Abwägung aller gegenläufigen Interessen haben wir uns dazu entschieden, dass wir aus wichtigem Grund i.S.d. § 6 Absatz 1 Satz 2 - entgegen Ihres Antrages - die Kontrollberichte nicht herausgeben werden. Ihnen wird stattdessen fernmündlich Auskunft unter der o.a. Rufnummer gewährt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 VIG die Entscheidung über den Antrag auch dem Dritten, mithin dem Lebensmittelunternehmer, bekannt zu geben ist. Nach 8 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dieser Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Mit Schreiben vom 03.05.2023 wurde der Unternehmer durch uns informiert, sodass Ihnen der Zugang ab dem 22.05.2023 gewährt werden kann. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,- € gebühren- und auslagenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Koblenz, Ludwig-Erhard-Straße 2, 56073 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt der Stadt Koblenz www.koblenz.de unter „Kontakt“ (dort: Grundsätze der PIRKIONIREHBEN Kommunikation mit der Stadtverwaltung Koblenz) aufgeführt sind." Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Koblenz eingegangen ist. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz, eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & …
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz [#262357]
Datum
7. Mai 2023 21:59
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, sie haben mir einen Bescheid zu gesendet, welcher an eine andere Person adressiert ist. Ich bitte Sie das zu überprüfen. Desweiteren forderere ich Sie auf, meinem Antrag wie gefordert durch Zusendung aller "Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden" stattzugeben. Ihrer Vorgabe einer ausschließlichen fernmündlichen Auskunft widerspreche ich - gerade weil diese durch meine Entfernung zur Behörde begründet wird ("[...] unter Berücksichtigung Ihres Wohnortes und der Entfernung zur hiesigen Behörde fernmündlich Auskunft zu gewähren."). Der Wahl der fernmündlichen Auskunft, um eine Veröffentlichung zu verhindern, ist ebenfalls auf Basis des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) zu widersprechen. Bitte nehmen Sie folgendes zur Kenntnis: § 4 Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen Absatz 1 Satz 1 DNG: Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Folglich auch für eine Veröffentlichung auf der Plattform FragDenStaat/TopfSecret. Ich weise darauf hin, dass kein wichtiger Grund für eine Abweichung von der gewünschten Art der Informationserteilung vorliegt. Insbesondere ist es ermessensfehlerhaft, die Auskunft nur im Rahmen von einer fernmündlichen Auskunftserteilung zugänglich zu machen (so auch VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 8 E 423/19, juris Rn. 25 f.; VG Augsburg, Urteile vom 30. April 2019 - Au 1 K 19.244; Au 1 K 19.242, juris). § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 VIG: Satz 2: Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Satz 3: Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Der von Ihnen genannte "Wichtige Grund" ist daher nichtig. Damit sabotiert Ihre Behörde Informationrechte nach dem VIG. Eine ausschließliche Informationsgewährung in Form einer fernmündlichen Auskunft widerspricht dem ausdrücklichen Ziel des VIG, dass alle Verbraucher Anspruch auf die angeforderten Information erhalten: (1) Nicht am Behördenstandort wohnhafte Konsumenten werden durch Ihre Behörde bei der Wahrnehmung der Verbraucherinformationen eingeschränkt - dadurch das Sie diesen nur eine fernmündliche Auskunft erteilen. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiert jedoch ein "Jedermannsrecht". Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu geurteilt, dass dieses sogar Personen zusteht, die sich in Sicherheitsverwahrung befinden (Urteil vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29.17). (2) Bei einer fernmündlichen Auskunft kann es infolge von Übertragungsfehlern zu technischen oder akustischen Kommunikationsprobleme kommen. (3) Berufstätigen AntragstellerInnen wird durch Ihre Behörde der Zugang zu Verbraucherinformationen deutlich erschwert. (4) Eine barrierefreier Teilhabe ist durch das Vorgehen Ihrer Behörde nicht möglich. Qualitativ hochwertige elektronische Dokumente (z. B. als PDF) ermöglichen beispielsweise auch Menschen mit eingeschränkter Höhrfähigkeit eine Teilhabe. Hier fehlt es Ihnen offensichtlich an Sensibilisierung. Ich schlage vor, dass Sie sich hierzu von Ihrem bzw. Ihrer Behindertenbeauftragen beraten lassen. Überdies können Sie nicht einmal sicherstellen, dass die Akteneinsicht trotz Anruf immer durchgeführt werden kann: Behördenmitarbeiterinnen erkranken, Dokumente sind nicht verfügbar, ... Kurz: Die von Ihnen ausschließlich angebotene fernmündlichen Auskunft ist kein Mittel um die angefragten Informationen zu gewähren. Sie ist ein Mittel, um die angefragten Informationen zu verweigern. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & …
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Betreff
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz [#262357]
Datum
8. Mai 2023 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Mail vom 07.05.2023 nehmen wir Bezug. Die fehlerhafte Anrede im Bescheid vom 03.05.2023 bitten wir zu entschuldigen. Selbstverständlich sind Sie Empfänger des Bescheides. Hinsichtlich Ihrer Ausführungen möchten wir mitteilen, dass es Ihnen frei steht, Widerspruch gegen unseren Bescheid einzulegen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Bescheid vom 03.05.2023). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & …
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz [#262357]
Datum
5. Juni 2023 23:28
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um eine Bestätigung, dass mein Widerspruch gegen Ihren Bescheid bei Ihnen, bezüglich meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Mikado Sushi & Grill, Koblenz“ vom 02.11.2022 (#262357), bei Ihnen eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & …
An Stadt Koblenz - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz [#262357]
Datum
30. Juni 2023 00:10
An
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich nehme Bezug auf Ihren Bescheid (Zeichen: [geschwärzt]), den ich vor einigen Tagen erhalten habe. Um den Aufwand für alle gering zu halten möchte ich Ihnen noch einen Vorschlag machen. Vielleicht kommen Sie ja auch einen Schritt auf mich zu. WIe ich es ja bereits in meinem Widerspruch erwähnt hatte, kann es bei einer fernmündlichen Auskunft infolge von Übertragungsfehlern zu technischen oder akustischen Kommunikationsprobleme komme. Um diese Probleme zu verhindern /zu verhingern möchte ich folgendes Angebot unterbreiten: - Ich komme Ihnen entgegen und würde die fernmündliche Auskunft akzeptieren (auch wenn ich weiterhin es nicht als Rechtens ansehe) - Während dem Gespräch schreibe ich die übermittelten Informationen digital mit. - Nach dem Gespräch übersende ich Ihnen meinen Mitschrieb in elektronischer Form (E-Mail) - Sie würden den übersendeten Mitschrieb gegenchecken und bestätigen oder mir Korrekturen zu senden Je nach Rückmeldung auf dieses Angebot halte ich mir offen meinen Widerspruch weiter zu führen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Koblenz - Ordnungsamt
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & …
Von
Stadt Koblenz - Ordnungsamt
Betreff
AW: Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) - Ihr Antrag vom 23.11.2022 zum Betrieb „Mikado Sushi & Grill, Löhrstraße 87, 56068 Koblenz [#262357]
Datum
3. Juli 2023 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Mail nehmen wir Bezug. Es stehen Ihnen frei, dass Sie während des Telefongespräches schriftliche Aufzeichnungen vornehmen. Die Stadt Koblenz wird diese im Anschluss jedoch nicht gegenlesen bzw. korrigieren. Unsere Rechtsauffassung wurde Ihnen bereits dargelegt, sodass wir auf Ihre endgültige Rückmeldung betreffend des Widerspruches warten. Mit freundlichen Grüßen