Kontrollbericht zu Netto, Regen

Anfrage an: Landratsamt Regen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:

Netto
Molkereistraße 6
94209 Regen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Regen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Netto, Regen [#196502]
Datum
2. September 2020 18:23
An
Landratsamt Regen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Netto Molkereistraße 6 94209 Regen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Vielen Dank.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196502 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196502/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 02.09.2020 18:23 Uhr Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 02.09.2020 18:23 Uhr
Datum
3. September 2020 15:19
Status
Warte auf Antwort
image003.jpg
8,4 KB


Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 02.09.2020 18:23 Uhr Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrags. Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen außerdem Folgendes mit: Ø Über Ihren Antrag entscheidet im vorliegenden Fall das Landratsamt Regen, Veterinäramt/Verbraucherschutz als hier zuständige Behörde in der Regel innerhalb einer Frist von einem Monat per Bescheid (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VIG). Ihre Anfrage betrifft aber eine Materie, bei der Belange Dritter (Lebensmittelunternehmer) berührt sein können. Dadurch erhält dieser Betroffene im Regelfall Gelegenheit, zu Ihrem Auskunftsbegehren im Rahmen einer Anhörung Stellung zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VIG). Die Entscheidungsfristen für unsere Behörde verlängern sich dann um einen weiteren Monat, so dass über Ihren Antrag also spätestens nach Ablauf dieser zwei Monate von unserer Seite aus entschieden wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VIG). Ø Die Informationsgewährung wird, soweit dem Antrag entsprochen wird, aufgrund haftungsrechtlicher Fragestellungen ausschließlich postalisch erfolgen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Regen
Bescheid Letzte Kontrollen am 17.03.2020 und am 29.07.2020 ohne Beanstandungen. Kontrollberichte nicht vorhanden.
Von
Landratsamt Regen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
25. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,5 MB
Letzte Kontrollen am 17.03.2020 und am 29.07.2020 ohne Beanstandungen. Kontrollberichte nicht vorhanden.