Kontrollbericht zu Ninh, München

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Ninh
Alramstraße 27
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Januar 2020
  • Frist
    26. Februar 2020
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Ninh, München [#175318]
Datum
24. Januar 2020 11:13
An
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Ninh Alramstraße 27 81371 München 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175318 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
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Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres VIG-Antrages und möchten Sie noch au…
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres VIG-Antrages und möchten Sie noch auf folgendes hinweisen: Da durch Ihre Anfrage Belange der Firma betroffen sind, wird der Firma Gelegenheit gegeben, zur geplanten Informationsweitergabe Stellung zu nehmen, § 5 Absatz 1 VIG. Die gesetzlich festgelegte Frist von einem Monat für die Informationserteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 1 VIG) verlängert sich daher auf zwei Monate (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VIG). Da aktuell eine Vielzahl von Anträgen eingehen, kann diese Frist nicht eingehalten werden. Zudem kann der Betrieb gegen eine geplante Informationsgewährung Klage einreichen. In diesem Fall kann die Information erst nach der Entscheidung des Gerichtes erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und die evtl. Information erhalten Sie auf dem Postweg. mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Ninh, München“ vom 24.01.2020…
An Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Ninh, München [#175318]
Datum
26. Februar 2020 09:21
An
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Ninh, München“ vom 24.01.2020 (#175318) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175318 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Ninh, München“ vom 24.01.2020…
An Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Ninh, München [#175318]
Datum
22. Mai 2020 16:07
An
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Ninh, München“ vom 24.01.2020 (#175318) wurde bislang nicht beantwortet - auch wurde ich nicht informiert ob z.B. Klage eingereicht wurde. Bitte informieren Sie mich deshalb erneut über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175318 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Sehr geehrteAntragsteller/in das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Betrieb wurde angehört und stimmt…
Von
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Betreff
Kontrollbericht zu Ninh, München [#175318]
Datum
27. Mai 2020 06:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Betrieb wurde angehört und stimmte der Informationsweitergabe NICHT zu. Sie erhalten in den nächsten Wochen einen entsprechenden Bescheid, gegen diesen könnte der Geschäftsführer Klage einreichen. mit freundlichen Grüßen

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Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) Antrag auf Information…
Von
Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat (KVR) - Hauptabteilung I - Sicherheit und Ordnung, Gewerbe
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)
Datum
3. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Antrag auf Informationsgewährung vom 24.01.2020 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich„NINH " Alramstr. 27 in << Adresse entfernt >>. Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt gegenüber dem ANTRAGSTELLER folgenden Bescheid I. 1. Dem Antrag auf Übersendung der letzten beiden Kontrollberichte wird stattgegeben. Die Auskunft wird schriftlich 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheides im Rahmen einer schriftlichen Information erteilt. 2. Die Ziffer 1. dieses Bescheides ist kraft Gesetz sofort vollziehbar. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Hinweise: Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung Ihrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben im Internet veröffentlichen, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und Emailadressen. Die Veröffentlichung der Informationen, zum Beispiel im Internet, liegt in in Ihrer eigenen Verantwortung. II. I.Sachverhalt Der Antragsteller stellte am 24.01.2020 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG bezüglich Ninh Alramstraße 27 << Adresse entfernt >>. Er begehrt die Auskunft, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt er die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Der Antragseingang wurde mit Email vom 27.01.2020 bestätigt. Der Betrieb, dessen rechtliche Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern. Der Betrieb hat der Informationsgewährung nicht zugestimmt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Zuständigkeit Die Landeshauptstadt München ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG , Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. 2.2. Entscheidungsgründe Die Information wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt. Die Email vom 24.01.2020, stellt einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Der Antragsteller begehrt folgende Informationen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG: Wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt er die Herausgäbe der entsprechenden Kontrollberichte. Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern. Der Betreiber hat der Informationsgewährung nicht zugestimmt. Im Übrigen hat eine Abwägung der Interessen des Betriebes gegenüber dem Interesse vom Antragsteller, an einer Herausgabe der Informationen ergeben, dass ein Informationsanspruch besteht. Personenbezogene Daten wurden aus den Ermittlungsberichten entfernt. Der Betrieb erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben. 2.3 Ausführungen zur Ziffer 1.2 Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. 2.4 Ausführungen zur Ziffer I.3 (Kostenentscheidung): Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergeht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei Bayerisches Verwaltungsgericht München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vqh.bayern.de zu entnehmen sind. Hinweis: Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Mit freundlichen Grüßen