Antrag auf Informationsgewährung vom 24.01.2020 nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bezüglich„NINH " Alramstr. 27 in
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Die Landeshauptstadt München - Kreisverwaltungsreferat - erlässt gegenüber dem ANTRAGSTELLER folgenden
Bescheid
I.
1. Dem Antrag auf Übersendung der letzten beiden Kontrollberichte wird stattgegeben.
Die Auskunft wird schriftlich 10 Tage nach Zustellung dieses Bescheides im Rahmen einer schriftlichen Information erteilt.
2. Die Ziffer 1. dieses Bescheides ist kraft Gesetz sofort vollziehbar.
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung Ihrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben im Internet veröffentlichen, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und Emailadressen.
Die Veröffentlichung der Informationen, zum Beispiel im Internet, liegt in in Ihrer eigenen Verantwortung.
II.
I.Sachverhalt
Der Antragsteller stellte am 24.01.2020 per Email einen Antrag auf Informationsgewährung gemäß § 4 Absatz 1, § 2 Absatz 1 VIG bezüglich Ninh Alramstraße 27
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Er begehrt die Auskunft, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt er die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.
Der Antragseingang wurde mit Email vom 27.01.2020 bestätigt.
Der Betrieb, dessen rechtliche Interesse durch den Ausgang des VIG-Verfahrens berührt werden konnte, wurde schriftlich Gelegenheit gegeben, sich zu der geplanten Herausgabe der erbetenen Informationen zu äußern.
Der Betrieb hat der Informationsgewährung nicht zugestimmt.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Zuständigkeit
Die Landeshauptstadt München ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 VIG , Artikel 21 a Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.
2.2. Entscheidungsgründe
Die Information wird gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG antragsgemäß erteilt.
Die Email vom 24.01.2020, stellt einen Antrag gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 VIG dar. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Der Antragsteller begehrt folgende Informationen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG:
Wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt er die Herausgäbe der entsprechenden Kontrollberichte.
Im vorliegenden Verfahren waren Belange Dritter von dem Antrag auf Informationsgewährung betroffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 VIG Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Informationsherausgabe zu äußern.
Der Betreiber hat der Informationsgewährung nicht zugestimmt.
Im Übrigen hat eine Abwägung der Interessen des Betriebes gegenüber dem Interesse vom Antragsteller, an einer Herausgabe der Informationen ergeben, dass ein Informationsanspruch besteht.
Personenbezogene Daten wurden aus den Ermittlungsberichten entfernt.
Der Betrieb erhält eine Ausfertigung dieses Bescheides und kann gegen diesen Bescheid Klage erheben.
2.3 Ausführungen zur Ziffer 1.2
Gemäß § 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.
Der Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten.
2.4 Ausführungen zur Ziffer I.3 (Kostenentscheidung):
Dieser Bescheid und die Informationsgewährung ergeht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostenfrei, der Verwaltungsaufwand lag unter 1.000 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich an oder zur Niederschrift bei
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
b) Elektronisch nach Maßgabe der Bedingungen, die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit
www.vqh.bayern.de zu entnehmen sind.
Hinweis: Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Mit freundlichen Grüßen