Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Norditeran
Dorfstraße 12
25852 Bordelum

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Die Behörde scheitert augenscheinlich an ihrem Verwaltungschaos: Der Bescheid zu dieser Anfrage findet sich bei Anfrage https://fragdenstaat.de/a/230833.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Juni 2021
  • Frist
    27. Juli 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
23. Juni 2021 13:00
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Norditeran Dorfstraße 12 25852 Bordelum 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223904/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
23. Juni 2021 13:35
Status
Warte auf Antwort
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13,5 KB
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14,8 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist bei uns eingegangen. Die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises Nordfriesland. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/... Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ihre Anfrage zu Norditeran, Bordelum Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husu…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
Ihre Anfrage zu Norditeran, Bordelum
Datum
29. Juni 2021 08:17
Status
Warte auf Antwort
Kreis Nordfriesland, Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen Maas 8, 25813 Husum Aktenzeichen: 512VIG-115 Sachbearbeiterin: [geschwärzt] 29.06.2021 Per Email Herrn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Mail: [geschwärzt] Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 23.06.2021 Bescheid Sehr [geschwärzt], 1. Auf Ihren Antrag vom 23.06.2021 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes "Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum". Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an "[geschwärzt]" zugänglich gemacht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 23.06.2021 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Internetplattform "Topf Secret" versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leb... erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Norditeran, Dorfstr. 12, 25852 Bordelum 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (...) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns infolge fehlender Informationen oder erforderlicher Rücksprachen erst am 23.06.2021 vollständig und vorbehaltslos eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (...) Was mache ich mit der Antwort der Behörde? Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (...) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Secret. (...) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Von einer Anhörung des in Rede stehenden Betriebes nach § 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch "bei Beteiligung Dritter" nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in § 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in § 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG § 5 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb somit als Dritter i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 23.06.2021 eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 23.08.2021 abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. "Verstoß-Daten", vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des in Rede stehenden Betriebes gewähren werde. Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, begehren, lehne ich Ihren Antrag hingegen ab. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Auskünfte über Beanstandungen oder die Herausgabe von Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur dann erfolgen, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen betreffen, dass die Informationen ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im Falle der Nutzung des Internetportals "Topf Secret" jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen entsprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstandungen oder eine Herausgabe von Kontrollberichten nicht in Betracht. Im Übrigen dürfen wir Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Beanstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn wir in Beantwortung einer der standardisierten Anträge, die uns über das Portal "Topf Secret" erreichen, konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal "Topf Secret" den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Nordfriesland- Fachdienst Veterinär, Maas 8, 25813 Husum erhoben werden. Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichem Gruß [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] * [geschwärzt] * [geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] * [geschwärzt] * [geschwärzt] * [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]> * [geschwärzt]<[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 29.06.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ihr Bes…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
9. Juli 2021 11:05
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gegen ihren Bescheid vom 29.06.2021 lege ich Widerspruch ein. Begründung: Ihr Bescheid sabotiert mit dem VIG ein Bundesgesetz, das ausdrücklich meine Rechte als Verbraucher stärkt. Ihre Weigerung, die Kontrollberichte bereitzustellen, widerspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Eine informierte Verbraucherentscheidung ist so nicht möglich. Damit setzen Sie sich über ein Bundesgesetz hinweg. Ich werte das als Indiz, dass in Ihrer Verwaltung ein mangelnder Respekt vor Gesetzen herrscht. Einerseits ist ihre Ablehnungsbegründung in der Gesamtschau unzutreffend. Andererseits stützt sich ihre Argumentation in der Hauptsache darauf, dass der Antrag auf einem bestimmten Übertragungsweg gestellt wurde. Wäre die Anfrage beispielsweise per Briefpost gestellt worden, hätten Sie dann ausführlich aus den AGB der Deutschen Post AG zitiert? Aus dem PostG? Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine Veröffentlichung im Internet nicht ausserhalb der Zwecke des VIG. Nach der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen im Interesse der Ermöglichung eigenberantwortlicher Entscheidungen von Verbrauchern am Markt. Den ungehinderten Informationszugang sieht der Gesetzgeber als wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, S. 2). Mit dem Gesetzeszweck steht es im Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen Informationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Gesetzt verfolgt nach § 1 VIG ausdrücklich das Ziel, den Markt transparenter zu gestalten, so dass in einer Internetpublikation eine Stärkung des des Verbraucherschutzes gesehen kann. Eine Weitergabe der angefragten Informationen ist zudem mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig. Auf welchem Weg ein Antrag nach dem VIG gestellt wurde, ist hinsichtlich ihrer Pflicht, diesem vollständig nachzukommen, irrelevant. Ich fordere Sie auf, mir unverzüglich die beiden letzten Kontrolltermine und Kontrollberichte zuzusenden. Ihre Behauptung einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung ist falsch. Bei FragDenStaat heißt es hierzu wörtlich: "Das Verbraucherinformationsgesetz gibt allen Bürgerinnen und Bürgern Informationsanspruch zu Ergebnissen der Lebensmittelkontrollen, die bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen. Ergebnisse zu Lebensmittelkontrollen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen – zu denen also kein Informationsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz mehr besteht – werden wir wieder von der Plattform entfernen." Hier wurde die vorgefertigte Antwort, die Sie kopiert haben, schlecht recherchiert oder vorsätzlich unkorrekt formuliert. Eine Informationsgewährung verletzt auch nicht das Grundrecht des angefragten Betriebes auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt zwar ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da der Informationszugang nach dem VIG geeignet ist, das Konsumverhalten der Verbraucher zu beeinflussen, und so mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil des betroffenen Unternehmens zu verändern. Dieser Eingriff ist allerdings aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses der Verbraucher gerechtfertigt. Um unzumutbare Folgen für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber hinreichende Schutzvorkehrungen, wie etwa in § 6 Abs. 4 VIG die Verpflichtung zur nachträglichen Richtigstellung bei der Herausgabe falscher Informationen, getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 GC 29.17 -, juris Rn. 48 bis 53; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 36 bis 38). Eine Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich auch nicht aus den gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, wie etwa einem hinreichenden Gewicht der Verstöße und einer zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 48 ff.). Diese für § 40 Abs. 1a LFGB geltenden Standards sind auf den Anspruch nach dem VIG nicht zu übertragen. Zwischen der aktiven behördlichen Information der gesamten Öffentlichkeit und der antragsbezogenen Informationsgewährung an eine Einzelperson bestehen grundlegende Unterschiede. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des VIG im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass es sich dabei um zwei separate Teilbereiche handelt (BT-Drs. 16/5404, S.8: "zwei Säulen, die sich ergänzen"). Die beiden sich ergänzenden Teilsysteme des Informationsfreiheitsrechts folgen unterschiedlichen Rationalitäten und Zielsetzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24 f.). Das aktive Informationshandeln des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Daten eine breitere Beachtung und gesteigerte Wirkkraft. Dahinter bleibt die Informationsübermittlung an einzelne Personen im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Marktgeschehen quantitativ und qualitativ zurück. Einer späteren möglichen privaten Veröffentlichung fehlt die Autorität einer staatlichen Publikation. Aufgrund der aufgezeigten, dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen und Anforderungen (etwa hinsichtlich Schweregrad der Verstöße und zeitlicher Begrenzung) des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf das antragsgebundene Informationshandeln übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 25 und - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Das VIG verbietet zudem eine Weiterveröffentlichung der herauszugebenden Informationen nicht. Es ist daher unschädlich, dass übermittelten Informationen möglicherweise auf der Internetplattform "Topf Secret" eingestellt werden könnten. Eine solche mutmaßliche private Veröffentlichungshandlung wäre nicht Ihnen zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2614/19 -, juris Rn. 24). Das VIG regelt lediglich die Herausgabe der Informationen an den jeweiligen Antragsteller, also an mich. Eine Herausgabe von Beanstandungen in Verbindung mit einer rechtlichen Einordnung entfaltet auch keine "Prangerwirkung". Es ist - auch bei einer unterstellten Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret" oder in einem sonstigen Medium - keine erhebliche Verschlechterung der Marktchancen der Antragstellerin zu erwarten. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des angefragten Betriebes, sich an die geltenen Vorschriften zu halten. Erst von ihm zu verantwortende Verstöße können überhaupt zu einer Veröffentlichung führen. Ihre Auskunftspflichten nach VIG sind wesentlich umfassender als die von Ihnen referenzierten Auskunftspflichten nach dem LFGB. Ihr Verweis auf das LFGB ist nicht statthaft. Zudem werden regelmäßig schwerwiegende Beanstandungen von den zuständigen Behörden gerade nicht veröffentlicht. Das führte in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Gesundheitsschäden bei Verbrauchern. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben wurden oder werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Bitte erlauben Sie mir noch folgende Anmerkung: Sie decken Betriebe mit Schimmel im Kühlraum, Gammelfleisch im Döner, Schaben in allen Wachstumsstadien, mangelnder Personalhygiene, ... Dadurch benachteiligen Sie Betriebe mit vorbildlicher Lebensmittelhygiene. Das halte ich wettbewerbsrechtlich für problematisch. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223904/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in der Vorgang wird an unsere Rechtsabteilung abgegeben. Mit freundlichem Gruß
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
9. Juli 2021 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in der Vorgang wird an unsere Rechtsabteilung abgegeben. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ihr Bescheid vom 29.06.2021 wurde nur per E-Mail erlassen. Er enthält keine eigenhä…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
13. Juli 2021 09:58
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Bescheid vom 29.06.2021 wurde nur per E-Mail erlassen. Er enthält keine eigenhändige Unterschrift der Ausstellerin und genügt deshalb nicht der Schriftform. Meine Anfrage wurde deshalb noch nicht beschieden. Dass ich um Zusendung der angefragten Informationen per E-Mail gebeten habe, ändert daran nichts. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223904/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr Antragsteller/in es handelt sich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der ohne Unterschrift gültig ist und…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
27. Juli 2021 12:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in es handelt sich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der ohne Unterschrift gültig ist und somit wirksam bekannt gegeben wurde (LVwG §108 Abs. 2 und 3). Sie haben expliziet um Antwort per Mail gegeben und somit den Zugang zum elektronischen Verwaltungsakt eröffnet. Sollte die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen sein, steht es Ihnen frei, Widerspruch einzulegen. Mit freundlichem Gruß
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Ein Widerspruch per E-Mail genügt nicht der Schriftform. Auch ein zulässiger Widerspruch würde abgewiesen werden.
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. August 2021
Status
Warte auf Antwort
Ein Widerspruch per E-Mail genügt nicht der Schriftform. Auch ein zulässiger Widerspruch würde abgewiesen werden.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Norditeran, Bordelum [#223904]
Datum
13. August 2021 19:06
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen mit, ob meine Daten an den angefragten Betrieb weitergegeben wurden. Bitte teilen Sie mir auch mit, in welcher Form eine Weitergabe erfolgte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223904/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Widerspruchsbescheid
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Datum
16. September 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Widerspruchsbescheid
<< Anfragesteller:in >>
Anforderung Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Anforderung Kontrollberichte
Datum
22. Oktober 2021
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben in den vergangenen 5 Jahren lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Norditeran Dorfstraße 12 25852 Bordelum 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. 3. Bitte teilen Sie mir unverzüglich mit, ob meine Daten an den angefragten Betrieb weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung der betreffenden Dokunente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter "Beanstandungen" verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als "geringfügig" oder "schwerwiegend"). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Wenn meine Daten an den betreffenden Betrieb weitergeben werden, möchte ich von ihnen schriftlich darüber informiert werden, auch wenn dies nach Abschluss meiner Anfrage erfolgt. Bitte bestätigen Sie mir das zur Vermeidung von Nachfragen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage Datenweitergabe PER FAX Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir …
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
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Briefpost
Betreff
Anfrage Datenweitergabe
Datum
25. Oktober 2021
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auskunft darüber, ob meine Daten an den Betrieb Norditeran Dorfstraße 12 25852 Bordelum weitergegeben wurden. Im Falle einer Weitergabe bitte ich um Zusendung der betreffenden Dokunente. Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort per Briefpost. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Nordi…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
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Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
10. Dezember 2021
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Norditeran, Dorfstraße 12, 25852 Bordelum" vom 04.10.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Erinnerung "Anfrage Datenweitergabe" PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheit…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
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Briefpost
Betreff
Erinnerung "Anfrage Datenweitergabe"
Datum
10. Dezember 2021
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage Datenweitergabe" vom 25.10.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlungsbitte Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informations…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
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Briefpost
Betreff
Vermittlungsbitte
Datum
14. Januar 2022
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG) gegenüber der Lebensmittelüberwachung des Veterinäramtes im Kreis Nordfriesland. Die Behörde reagierte weder auf meinen Antrag vom 25.10.2021 noch auf meine Erinnerung vom 10.12.2022. Sie finden die Dokumente zu dieser Anfrage im Anhang. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Norditeran, Dorfstraße…
An Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
31. Januar 2022
An
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Status
PER FAX Sehr geehrte Damen und Herren, meine VIG-Anfrage "Norditeran, Dorfstraße 12, 25852 Bordelum" vom 22.10.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 70 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Nachfrage Kontrollberichte PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr geehrte Damen u…
Von
Kreis Nordfriesland - Fachdienst Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Kontrollberichte
Datum
17. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
PER FAX Kreis Nordfriesland Veterinäramt Lebensmittelüberwachung Sehr geehrte Damen und Herren, meine private VIG-Anfrage "Norditeran, Dorfstraße 12, 25852 Bordelum" vom 22.10.2021 per Fax wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 87 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr [geschwärzt], nach mehreren Versuchen der Kontaktaufnahme habe ich inzwischen die Rechtsabteilung des Kreise…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
10-antwort-uld_pub.pdf
96,4 KB
Sehr [geschwärzt], nach mehreren Versuchen der Kontaktaufnahme habe ich inzwischen die Rechtsabteilung des Kreises Nordfriesland erreicht. Im Folgenden beziehe ich mich auf alle drei der von Ihnen bei uns eingereichten Beschwerden zu nicht erteilten Auskünften bzw. Ihre Faxe an den Kreis vom 25.10.2021, 26.10.2021 und 10.12.2021 (Beschwerden bei uns eingegangen am 15.02.2022, 20.01.2022 und 18.02.2022). Zunächst eine Vorbemerkung: Sie haben die Auskunftsverlangen zur Weitergabe von Ihren personenbezogenen Daten an Unternehmen jeweils auf das IZG-SH gestützt. Da es sich jedoch um Auskünfte über die Weitergabe Ihrer eigenen personenbezogenen Daten handelt, ist hier Art. 15 DSGVO einschlägig und auch zweckdienlicher. [geschwärzt] von der Rechtsabteilung des Kreises hat mir mitgeteilt, dass er die o.g. Anfragen nicht vorliegen hat. Die von Ihnen verwendete Faxnummer 04841-67822 konnte er (und schon bei vorherigen Gesprächen andere Mitarbeiter des Kreises) nicht auflösen. Daher bat er darum, dass Sie diese drei Anfragen nochmal an die Faxnummer der Rechtsabteilung [geschwärzt] oder per Email an [geschwärzt] zu seinen Händen schicken. Er sagte mir zu, dass Sie dann zeitnah Rückmeldung erhalten werden. In der Regel würden aber keine Daten an Dritte ungefragt weitergegeben werden. Ich denke, dass dieses der einfachste Weg ist, dass Sie schnell Ihre Auskunft erhalten. Sollte es hierbei zu Problemen kommen, melden Sie sich gerne wieder bei uns. Wir werden dem dann weiter nachgehen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Den Weg mit Anfragen nach dem IZG-SH habe…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
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Briefpost
Betreff
Datum
3. März 2022
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
11-replik-auf-antwort-uld_pub.pdf
101,1 KB
Sehr [geschwärzt], zunächst vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Den Weg mit Anfragen nach dem IZG-SH habe ich gewählt, weil keine meiner formlosen Anfragen per E-Mail beantwortet wurden. Ihren Hinweis auf Art. 15 DSGVO werde ich künftig berücksichtigen. Was die Faxnummer 04841-67822 betrifft: Eine einfache Internet-Suche nach "kreis nordfriesland 67 822" zeigt, dass sie dem Veterinäramt – Lebensmittelüberwachung des Kreises Nordfriesland zugeordnet ist. Diese Fax-Nummer wird auch offiziell von der amtlichen Tierärztin des Kreises Nordfriesland kommuniziert. Ich verbuche das einfach mal unter der Rubrik "Was darf Satire?" Diese Informationen werde ich auch der Rechtsabteilung des Kreises Nordfriesland übermitteln. Dann kann sich diese bzgl. der Faxe an die verantwortliche Behördenmitarbeiterin wenden oder mich um Kopien bitten. Dass Sie von mir mit Vermittlungsbitten überhäuft werden ist bedauerlich. Aber die inwischen 22 Jahre Informationsfreiheit in Schleswig-Holstein scheinen in vielen Behörden noch nicht angekommen zu sein. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Zuordnung Faxnummer PER FAX Kreis Nordfriesland Rechtsabteilung Sehr [geschwärzt], wie mir das Unabhängige Land…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
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Briefpost
Betreff
Zuordnung Faxnummer
Datum
4. März 2022
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
PER FAX Kreis Nordfriesland Rechtsabteilung Sehr [geschwärzt], wie mir das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein mitgeteilt hat, können Sie die Faxnummer 04841-67822 nicht zuordnen. Die fragliche Faxnummer gehört zum Veterinäramt – Lebensmittelüberwachung des Kreises Nordfriesland. Sie wird von der amtlichen Tierärztin des Kreises Nordfriesland [geschwärzt] offiziell kommuniziert. Dort erhalten Sie alle von mir per Fax gestellten Anfragen nach dem IFG-SH. Falls nicht, sende ich Sie Ihnen gerne noch einmal in Kopie zu. Können Sie die Behördenmitarbeitenden bei dieser Gelegenheit bitte an die Beantwortung meiner zahlreichen offenen Anfragen nach dem VIG erinnern? Neben den Anfragen vom 25.10.2021, 26.10.2021 und 10.12.2021 haben die Behördenmitarbeitenden auch weitere Anfragen nach dem IFG-SH ignoriert. Hierzu werde ich das ULD-SH noch um Vermittlung bitten. Die Anfragen nach dem IFG-SH habe ich gestellt, weil die Behördenmitarbeitenden auf formlose E-Mails nicht reagieren. Leider ignorieren sie auch formelle Anfragen per Fax. Falls sich künftig eine Faxnummer nicht zuordnen lässt: Eine einfache Internet-Suche hilft erstaunlich oft weiter. In diesem Fall führt die Eingabe von "kreis nordfriesland 67 822" bei Google & Co zum Veterinäramt – Lebensmittelüberwachung des Kreises Nordfriesland. Ich bitte um Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]

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<< Anfragesteller:in >>
Nachfrage Empfang PER FAX Kreis Nordfriesland Rechtsabteilung Sehr [geschwärzt], haben Sie mein Fax vom 04.03.2…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Nachfrage Empfang
Datum
14. März 2022
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
PER FAX Kreis Nordfriesland Rechtsabteilung Sehr [geschwärzt], haben Sie mein Fax vom 04.03.2022 erhalten? Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]