Sehr
Antragsteller/in
Ihre Anfrage (s.u.) ist bei mir eingegangen.
Sie werden die beantragte Auskunft in den nächsten Tagen in Papierform auf
dem Postweg erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Christian Nowak
Ordnungsamt
Lebensmittelüberwachung/Veterinärwesen
Olpe 1
44122 Dortmund
Tel.: 0231 50-27022
Fax: 0231 50-26495
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Von:
Antragsteller/in
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 17.03.2022 09:48
Betreff: Kontrollbericht zu Pamukalle, Dortmund [#243612]
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen
Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pamukalle
Luisenstraße 36
44137 Dortmund
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die
Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten
Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG.
Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht.
Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen,
bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich
bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal
(wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu
schwärzen.
Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den
Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder
anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren
solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des
entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie
Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“
oder „schwerwiegend“).
Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile
höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den
Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel
des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe
Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in
gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der
lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine
mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht
entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen
Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten.
Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine
gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens
gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und
dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte
ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in
elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie
meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie
daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte
im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene
Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre
ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um
Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke
Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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Anfragenr: 243612
Antwort an:
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