Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pasta e Vino Ristorante
Bergiusstraße 13, Augsburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Unbekannt

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg [#38169]
Datum
14. Januar 2019 19:58
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Pasta e Vino Ristorante Bergiusstraße 13, Augsburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Zugang Ihres nachfolgenden Antrags nach dem VIG. Auf Nach…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg [#38169]
Datum
24. Januar 2019 14:15
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen hiermit den Zugang Ihres nachfolgenden Antrags nach dem VIG. Auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers müssen wir diesem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG Ihre persönlichen Daten (Name und Anschrift) mitteilen. Es besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Wir fordern Sie daher dazu auf, den von Ihnen vorgetragenen Widerspruch ("Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO.") zurückzunehmen. Sofern uns eine entsprechende Erklärung Ihrerseits nicht bis zum 08.02.2019 zugeht, betrachten wir Ihren Antrag als zurückgenommen. Falls Sie Ihren Widerspruch nach DSGVO zurücknehmen, ist zur weiteren Bearbeitung die Anhörung des Betriebs gemäß Art. 28 BayVwVfG erforderlich. Die gesetzliche Frist zur Verbescheidung Ihres VIG-Antrags verlängert sich damit auf zwei Monate (§ 5 Absatz 2, Satz 2 VIG). Da aktuell eine Vielzahl von Anträgen eingeht, kann diese Frist womöglich nicht eingehalten werden. Zudem kann der Betrieb gegen eine geplante Informationsgewährung Klage einreichen. In diesem Fall kann die Information erst nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und die etwaige Information erhalten Sie aus verwaltungs- und haftungsrechtlichen Gründen auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, daß Sie gem. § 5 Abs. 2 …
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg [#38169]
Datum
25. Januar 2019 19:34
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, daß Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen und dies auch nur aus triftigem Grund. Ich darf davon ausgehen, daß dies bis dato *nicht* geschehen ist! Wie ich das sehe unterliegt auch dieser Betrieb dem § 22 GastG. Ich verweise Sie auf die *eindeutigen* Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Hiernach ist "Transparenz nicht bilateral"! Wann haben Sie den betreffenden Betrieb das letzte Mal visitiert? Sind Beanstandungen oder Verstöße festgestellt worden? Hat Ihr Amt seiner Aufsichtspflicht Genüge getan? Bitte drohen Sie mir nicht mit der Veröffentlichung meines Namens und meiner Adresse. In Ihrer Tätigkeit müssen Sie jede diesbezügliche Weitergabe *monitoren*; d.h. an wen gehen Daten? Warum? Welche Daten sind dies? - und in welcher Form werden diese übermittelt? [DSGVO] Wer sind Sie und wer ist Ihr Dienstherr? Auch Ihre Beschäftigtendaten genießen auf Basis des § 32 Abs. 1 Satz 1 des BDSG besonderen Schutz. Auf Grund welcher Basis schwächen Sie meine Rechte? Das Bundesverfassungsgerichts zählt das beim Datenschutz fokussierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter das in Artikel 1 Absatz 1 GG bestimmte allgemeine Persönlichkeitsrecht (sog. Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983). Hiernach dürfe jeder Bürger der BRD selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten und deren Verwendung bestimmen. Artikel 2 GG befasst sich genauer mit den Persönlichkeitsrechten und gibt vor, daß jeder “das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit” hat. (Dies muß sanktionslos erfolgen können!) Seit dem Jahr 2006 existiert das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Sie verwalten 'die Akten für die Öffentlichkeit', selbige hat einen Anspruch auf Einsicht nach Begehr. Sie bzw. Ihr Amt unterliegen laut Gesetzgeber also der Auskunftspflicht! Ich bitte Sie daher höflichst, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine detaillierte Nachfrage stellen, so bitte ich Sie um diesbezügliche Information! Ich gehe davon aus, daß bis dahin die Bescheidung meines Antrags zügig erfolgt. Mit freundlichen Grüßen V.Antragsteller/in - - - Anfragenr: 38169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in selbstverständlich geben wir Ihre Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffen…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg [#38169]
Datum
28. Januar 2019 14:53
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in selbstverständlich geben wir Ihre Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Lebensmittelunternehmers heraus. Von einer Drohung, Ihren Namen und Ihre Adresse zu veröffentlichen, kann keine Rede sein. Aus verfahrenstechnischen Gründen werden Sie über diese Nachfrage nicht informiert, weshalb Sie sich vorab entscheiden müssen ob Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen, dann wird Ihr Antrag weiterbearbeitet, oder ob Sie Ihren Widerspruch aufrecht erhalten wollen, dann ist eine Bearbeitung nicht möglich. Sollten Sie sich bis zum 08.02.2019 nicht dazu geäußert haben betrachten wir Ihren Antrag als zurückgenommen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetz haben wir dem Lebensmittelunternehmer auf Nachfrage Ihre persönlichen Daten (Name und Anschrift) offenzulegen. Hier handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Bayerisches Datenschutzgesetz, weshalb die Bestimmungen der DSGVO hier nicht zur Anwendung kommen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherinformationsgesetz muss der Antrag auf Informationsgewährung hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Dies ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie mit dieser Mail von Ihrem ursprünglichen Antrag, Information über den Zeitpunkt und die Beanstandungen der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen zu erhalten, abgewichen sind. Zudem ist die Frage, ob unser Amt seiner Aufsichtspflicht Genüge getan hat, zu unbestimmt um sie eindeutig zu beantworten. Wir bitten Sie daher Ihren Antrag erneut klar und hinreichend bestimmt zu formulieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Anfrage nehme ich den Widerspruch zurück und bitte Sie höflichs…
An Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg [#38169]
Datum
28. Januar 2019 18:50
An
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Anfrage nehme ich den Widerspruch zurück und bitte Sie höflichst meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 38169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Ihre Anfrage - siehe .jpg's in der Anlage
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
14. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
145,5 KB
- siehe .jpg's in der Anlage

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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 14.01.2019 wurde mit Schreiben vom 19.03.2019 abschließend bearbeitet…
Von
Stadt Augsburg - Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Pasta e Vino Ristorante, Augsburg [#38169]
Datum
27. Juni 2019 10:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 14.01.2019 wurde mit Schreiben vom 19.03.2019 abschließend bearbeitet. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen