Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Penny
Homburger Landstraße 130
<< Adresse entfernt >> am Main

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Februar 2019
  • Frist
    3. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Frankfurt - Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
1. Februar 2019 11:36
An
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antrag erneut stellen

Die Stadt Frankfurt bearbeitet nun Anträge. Sie sollten Ihren Antrag deswegen erneut stellen: Dazu klicken Sie einfach auf den Knopf hier drunter und schicken dann die vorformulierte Nachricht ab.

Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Penny Homburger Landstraße 130 << Adresse entfernt >> am Main 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.02.2019 ist bei uns eingegangen. Neben Ihrer Anfrage haben wir e…
Von
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
4. Februar 2019 08:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 01.02.2019 ist bei uns eingegangen. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werden wir prüfen. Es ist allerdings noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Ihre Anfrage wird auf jeden Fall geprüft. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Sehr geehrtAntragsteller/in um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen eine Genehmigung…
Von
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
11. Februar 2019 10:30
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen eine Genehmigung, zur Weitergabe Ihrer Daten an den betreffenden Betrieb, da sie dem widersprochen haben. Die Abteilung Veterinärwesen des Frankfurter Ordnungsamtes ist jedoch gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet, auf Anfrage dem Betrieb Ihren Namen und Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutzgrundverordnung besteht nicht. Sollten Sie den Widerspruch zur Weitergabe ihres Namens und Ihrer Anschrift nicht zurücknehmen, so kann der Antrag nicht weiterbearbeitet werden. Soweit sie nicht bis zum 18.02.2019 mitteilen, dass Sie den Widerspruch zur Weitergabe Ihres Namens und Anschrift an den Betrieb zurücknehmen, so werden wir Ihren Antrag als zurückgenommen werten. Wir weisen ferner darauf hin, dass die weitere Korrespondenz ausschließlich postalisch erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 11.02. teile ich Ihnen mit, dass ich den Widers…
An Stadt Frankfurt - Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
11. Februar 2019 23:51
An
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 11.02. teile ich Ihnen mit, dass ich den Widerspruch zur Weitergabe meines Namens und der Anschrift an den Betrieb zurücknehme. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2…
An Stadt Frankfurt - Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
19. Februar 2019 18:15
An
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS. Ich habe diese Mail bereits vergangene beantwortet und mich mit der Weitergabe meiner Daten einverstanden erklärt!!! Wie oft noch? Anfragenr: 54242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main“ v…
An Stadt Frankfurt - Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
3. April 2019 09:28
An
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main“ vom 01.02.2019 (#54242) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Anfrage gemäß des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). …
Von
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
16. August 2019 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Anfrage gemäß des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Entscheidung: Ihr Antrag wird abgelehnt. Begründung: Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 des VIG soll der Antrag abgelehnt werden, wenn durch die Bearbeitung des Antrags die „ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde“. Derzeit liegen hiesiger Behörde über 600 Anträge entsprechende vor. Die Bearbeitung eines jeden Antrages bedeutet einen enormen Zeitaufwand. Für jeden Antrag würden mindestens 1,5 Arbeitsstunden anfallen. Die Einlegung etwaiger Rechtsmittel und deren Aufwand und Auswirkungen, wie bspw. eine erhebliche Verfahrensverzögerung von regelhaft mehreren Monaten, wurden hierbei noch gar nicht berücksichtigt. Der Ablauf eines VIG-Verfahrens ist präzise geregelt, so dass hierbei eine Vielzahl an rechtlichen Hürden zu nehmen ist, was ein hohes Maß an Aufwand bedingt. Im Einzelnen stellt sich ein VIG-Verfahren wie folgt dar: I. Nach Eingang des Antrages erfolgt folgende Prüfung: · Ist der Antrag konkret genug? · Welcher Tatbestand nach § 2 VIG liegt vor? · Ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben? II. Sodann erfolgt die Eingangsbestätigung an den/die Antragsteller/in, ggf. mit · der etwaigen Bitte um Konkretisierung oder die Abgabe wegen Unzuständigkeit. Hierbei sind folgende Hinweise sind an den/die Antragsteller/in zu richten: · Die Bescheidungsfrist beträgt max. zwei Monate bei Beteiligung Dritter; · Nach der Entscheidung über den Antrag ist die Offenlegung des Namens und der Anschrift des/der Antragsteller/s/in auf die Nachfrage durch den Dritten möglich; · Mitteilung voraussichtlicher Kosten (vorher zu ermitteln, i. d. R. kostenfrei). III. Anschließend erfolgt die Anhörung des Dritten. · Die maßgebliche Frist zur Äußerung beträgt hierbei zwei Wochen. IV. Danach ergeht der Bescheid an den/die Antragsteller/in (mit Zustellungsurkunde) mit der Entscheidung, ob · der Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt wird oder nicht; · die Auskunftserteilung erfolgt 14 Tage nach Bestandskraft bzw. 14 Tage nach Bekanntgabe an den Dritten im Falle von Auskünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. VIG; · ggf. Kostenentscheidung. V. Hiernach erfolgt die Bekanntgabe an den Dritten (mit Zustellungsurkunde) mit einem · Anschreiben mit Übersendung einer Kopie des Bescheides nach IV. ohne Angabe des/der Antragsteller/s/in; · Im Falle der Nachfrage des Dritten erfolgt die Offenlegung des Namens und Anschrift des/der Antragsstellers/in. VI. Erst dann erfolgt die schriftliche Auskunftserteilung an den/die Antragsteller/in · nach Fristablauf (siehe IV). Durch den erheblichen Zeitaufwand werden die originären Pflichtaufgaben der hiesigen Behörde erheblich beeinträchtigt. Dies liegt auch keinesfalls in dem Interesse des Verbrauchers. Die Kernaufgaben der Lebensmittelüberwachung sind präventive Maßnahmen, um die Verbraucher zu schützen. Es werden im Jahr ca. 3900 Plankontrollen und ca. 1680 Nachkontrollen durchgeführt. Diese finden unangekündigt statt. Daneben müssen zudem Schnellwarnungen bearbeitet und allgemeine Verbraucherbeschwerden verfolgt werden. Dazu kommt noch die Entnahme von Lebensmittelproben und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Derzeit können wir aufgrund der oben aufgeführten Aufgaben bereits nur knapp über 50 % der amtlichen Plankontrollen erfüllen. Die personellen Kapazitäten sind somit bereits vollends ausgeschöpft, so dass eine Bearbeitung der vorliegenden Anträge nach dem VIG zu einer konkreten und unmittelbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung hiesiger Behörde führen würde. Wir bedauern, Ihnen keine andere Entscheidung mitteilen zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt, Abteilung Veterinärwesen. (32.6), Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main, Widerspruch einlegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden let…
An Stadt Frankfurt - Veterinärwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
24. Februar 2020 15:59
An
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Penny Homburger Landstraße 130 << Adresse entfernt >> am Main 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Insbesondere ist § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG nicht einschlägig. In Bezug auf meinen früheren Antrag haben Sie die Informationsherausgabe abgelehnt und dies damit begründet, dass durch die Bearbeitung des Antrags die „ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde“. Nachdem in gleich gelagerter Konstellation einem Widerspruch abgeholfen wurde, scheinen Sie diese Auffassung nicht mehr zu vertreten und Ihre Verwaltungspraxis geändert zu haben. Daher stelle ich meinen Antrag hiermit erneut. Sie haben in Ihrer Verwaltungspraxis Art. 3 Grundgesetz zu beachten. Werden anderen Verbrauchern die beantragten Informationen zugänglich gemacht, müssen Sie auch meinem Antrag stattgeben. Sofern eine vollständige und fristgerechte Bearbeitung des Informationsbegehrens die Kapazitäten der Behörde übersteigt, kommt eine zumindest teilweise Auskunftserteilung oder eine zeitliche Streckung der Bearbeitung in Betracht. (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 17). Darüber hinaus hat sich auch die Rechtsprechung inzwischen eindeutig positioniert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Es folgten Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten zu „Topf Secret“, die den Informationsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller eindeutig bejahten (vgl. VGH Baden-Württemberg, 10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19; ; OVG NRW, 15 B 1000/19 und 15 B 814/19; Niedersächsisches OVG, 2 ME 707/19). Sollten dem Informationsanspruch nach Ihrer Ansicht dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/54242 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ä…
Von
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
19. März 2020 10:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werden wir prüfen. Es ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt absehbar, dass die in § 5 Abs. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage nicht eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Ihre Anfrage wird auf jeden Fall geprüft. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage nach VIG über die Pl…
Von
Stadt Frankfurt - Veterinärwesen
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Frankfurt am Main [#54242]
Datum
4. November 2020 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage nach VIG über die Plattform Frag den Staat im Rahmen der „TopfSecret“-Aktion, Betrieb: „Penny“, Homburger Landstraße 130, << Adresse entfernt >> am Main Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf unseren Grundbescheid vom 16.10.2020 senden wir Ihnen beiliegend die Kopien der angefragten Kontrollberichte zu. Rechtlicher Hinweis Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationsgewährung nur für den Privatgebrauch erfolgt und von hier aus eine Veröffentlichung im Internet nicht legitimiert werden kann. Sollten Sie dennoch die Information weiterleiten, sind Sie dafür im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst gegenüber dem betroffenen Lebensmittelunternehmer verantwortlich. Mit freundlichen Grüßen