Kontrollbericht zu Penny, Hambergen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Penny
Hauptstraße 48
27729 Hambergen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. April 2022
  • Frist
    28. Mai 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Penny, Hambergen [#246995]
Datum
23. April 2022 19:11
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Penny Hauptstraße 48 27729 Hambergen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 246995 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246995/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Penny, Hambergen“ vom 23.04…
An Landkreis Osterholz - Veterinäramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Penny, Hambergen [#246995]
Datum
5. Juni 2022 23:52
An
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Penny, Hambergen“ vom 23.04.2022 (#246995) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Ei…
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
15. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach § 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 23.04.2022 zum Betrieb Penny, Hauptstr. 48, 27729 Hambergen. Ich werde Ihren Antrag prüfen und sofern Ihrem Ersuchen dem Grunde nach stattzugeben ist, die erforderlichen Schritte einleiten. Voraussichtlich ist der Betreiber des o.g. Betriebes zu beteiligen, was zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit führen wird. Selbst bei einer VIG-relevanten Beanstandung wäre eine Herausgabe des Kontrollberichtes nicht in allen Fällen uneingeschränkt möglich, da sich in diesem auch solche Informationen befinden können, die nichts mit etwaigen festgestellten Abweichungen zu tun haben und nicht bekannt gegeben werden dürfen, wie etwa die Namen der bei der Kontrolle anwesenden Personen. Diese werde ich ggf. schwärzen. Auch sind sogenannte Global- oder Ausforschungsanträge nicht zulässig. Insofern wäre ggf. ein anderes Informationsverfahren zu wählen. Ferner gehe ich bei Ihrem Antrag davon aus, dass Sie sich an dem Projekt "Topf Secret" von foodwatch und FragDenStaat beteiligen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass anders als dargestellt auch von mir aus, unter bestimmten Voraussetzungen, Informationen über Kontrollen veröffentlich werden. So informiert nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Diese Veröffentlichungen können Sie unter folgenden Link finden: http://www. verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de/startseite/ Bei Fragen können Sie sich gerne an das Veterinäramt des Landkreises Osterholz wenden. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihren Antrag v…
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
14. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
728,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beziehe mich auf Ihren Antrag vom 23.04.2022. Die Ergebnisse der in Betracht kommenden Kontrollen werden Ihnen in Form der Kontrollberichte mitgeteilt. Die Kontrollberichte werden Ihnen nach Ablauf von zwei Wochen separat zugesandt. Diese Informationsgewährung ist kostenfrei. Begründung: Mit Ihrem 0.9. Antrag haben Sie um Übersendung der Kontrollberichte der letzten beiden Kontrollen gebeten. Vor Herausgabe der Informationen ist dem betroffenen Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, Rechtsmittel einzulegen, weshalb die Übersendung der Kontrollberichte erst nach Ablauf der hierfür erforderlichen Frist erfolgen kann. Die Herausgabe der Kontrollberichte erfolgt eingeschränkt hinsichtlich der hierin enthaltenen persönlichen Daten. Hierauf kann sich Ihr Informationsbegehren nicht erstrecken, weshalb diese auf datenschutzrechtlichen Gründen zu schwärzen sind. Weiterhin erstreckt sich der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) höchstens fünf Jahre in die Vergangenheit. Es besteht kein Anspruch auf Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind (§3 Abs. 1 lit. e VIG). Ihnen kann gegebenenfalls also lediglich ein Kontrollbericht zur Verfügung gestellt werden, sofern im betreffenden Zeitraum lediglich eine in Betracht kommende Kontrolle stattfand. Der Betreiber des betroffenen Betriebes wurde zu dieser Entscheidung angehört. Die Entscheidung über die Kostenfreiheit der Informationsgewährung beruht auf §7 Abs. 1 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden. Hinweise: Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§5 Abs. 4 S. 1 VIG i. V. m. §80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Braunschweig die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§80 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um einen individuellen Auskunftsanspruch handelt. Von der Veröffentlichung des Kontrollberichts im Internet rate ich Ihnen daher eindringlich ab. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Sehr geehrter Herr Semsrott [X] Die beigefügten Unterlagen unter Bezug auf mit der Bitte um [X] Mein Schreiben v…
Von
Landkreis Osterholz - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
357,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott [X] Die beigefügten Unterlagen unter Bezug auf mit der Bitte um [X] Mein Schreiben vom 14.09.2022 Bemerkungen: Anbei übersende ich Ihnen die beantragten Kontrollberichte zum Betrieb Penny, Hauptstr. 48,27729 Hambergen. Mit freundlichen Grüßen

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