Kontrollbericht zu Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH
Langgasse 3
55435 Gau-Algesheim

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH [#228371]
Datum
15. September 2021 01:36
An
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH Langgasse 3 55435 Gau-Algesheim 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 228371 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228371/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihres Antrages. Im Falle einer notwendigen Anhörung von …
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH [#228371]
Datum
22. September 2021 10:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir bestätigen den Eingang Ihres Antrages. Im Falle einer notwendigen Anhörung von Dritten verlängert sich die Frist zur Bescheidung des Antrages auf zwei Monate. Ferner sind wir gemäß § 5 Abs. 2 VIG verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Der Bescheid zu Ihrem Antrag erfolgt auf dem Postweg. Für Fragen stehen wie Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
VIG Antrag 228371 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 15.09.2021 haben Sie nach dem VIG über das Internet…
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 15.09.2021 haben Sie nach dem VIG über das Internet-Portal Frag-den-Staat, Rubrik "Topf-Secret" Auskunft über den Betrieb Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH, Langgasse 3, 55435 Gau-Algesheim beantragt. Der Antrag umfasst die Herausgabe von Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. Nach § 6 Abs. 1 VIG ergeht, nach Abwägung Ihrer Interessen sowie der im Rahmen der Anhörung dargelegten Sichtweise des betroffenen Dritten, folgender Bescheid 1. Dem Antrag auf Informationsgewährung für den Betrieb Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH, Langgasse 3, 55435 Gau-Algesheim wird gemäß §§ 1, 2 und 5 VIG entsprochen (Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 VIG zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen). 2. Die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte sowie der Kontrolldaten in elektronischer Form (E-Mail) wird abgelehnt. Stattdessen erfolgt der Informationszugang durch Herausgabe der Kontrollberichte in dem beantragten Umfang mit postalischer Versendung an die von Ihnen als Antragsteller angegebene Adresse. Personenbezogene Daten werden (auch entsprechend Ihres Antrages) geschwärzt, ebenso auch Daten und Informationen, die nicht durch Ihren Antrag nach VIG und der aktuellen Rechtslage abgedeckt sind. 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung Ihre Anfrage bezieht sich auf die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der Betriebsstätte Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH, Langgasse 3, 55435 Gau-Algesheim und im Beanstandungsfall auf den Zugang zu dem jeweiligen Kontrollbericht. Sie beantragen somit Zugang zu allen Daten über im Betrieb festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1Nr. 1 VIG. Danach hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Der vorliegende Antrag ist ein Fall von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung. Die §§ 1 und 2 VIG gewähren jedem Verbraucher freien Zugang zu Informationen und zu nicht zulässigen Abweichungen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Sie haben als Verbraucher ein berechtigtes Interesse auf Informationen, ob der Betrieb die lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtet, die aktuell geltende Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29.17) bestätigt das Anrecht des antragstellenden Verbrauchers auf die verlangten Informationen. Ihrem Antrag auf Auskunft ist daher dem Grunde nach stattzugeben. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG liegen nicht vor; insbesondere kann Ihr Antrag nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Betriebes abgelehnt werden. Bei der Abwägung, ob man Ihrem Wunsch auf Bereitstellung der Informationen mittels E-Mail nachkommt (wie es § 6 Abs.1 VIG grundsätzlich fordert) oder ob ein gewichtiger Grund vorliegt, die Information nur postalisch zu versenden, haben wir uns für letzteres entschieden. Wir sehen die grundsätzliche Möglichkeit, dass Unbeteiligte E-Mails "abfangen" bzw. mitlesen. Daher haben wir Ihr Interesse an der beantragten Art der Informationsgewährung gegen die Grundrechte des Lebensmittelunternehmers entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31.03.2018 zu § 40 Abs. 1a LFGB (Az.: 1 BvF 1/13) abzuwägen. In Ihrem Antrag bitten Sie um Schwärzung von personenbezogenen Daten von Behörden- oder Betriebspersonal in den Dokumenten vor einer Übermittlung. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 20.02.2014-RNS5K 12.1758, juris Rnr. 56 und 60 erscheint die Herausgabe von Kontrollberichten mit (teilweiser) Schwärzung entsprechender Passagen in einem Kontrollbericht aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich zulässig. Insofern werden wir eine Schwärzung entsprechender Daten vornehmen und dieses Verfahren auch auf Informationen und Daten anwenden, welche nicht durch Ihre Anfrage nach dem VIG abgedeckt sind. Beispielsweise handelt es sich dabei um Informationen, die entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhoben wurden. Die in Ihrem Antrag zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg 10 S 1891/19 geht u.a. auch auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit von ggfs. herauszugebender Informationen ein. Nicht vollständige Informationen, wie zum Beispiel eine zum Zeitpunkt der Informationsherausgabe noch nicht abgeschlossene Behebung von Abweichungen dürfen demnach nicht herausgegeben werden bzw. müssen einer Schwärzung unterzogen werden. Der VGH Baden-Württemberg führt in seinem Beschluss vom 13.12.2019 (10 S 1891/19) zu einer möglichen Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Informationen und Daten, die der Antragsteller durch eine Anfrage nach dem VIG von der informationserteilenden Behörde erhalten hat, folgend aus: Das VIG regelt im Fall eines Anspruchs nur die Herausgabe der begehrten Information an den Antragsteller; wie dieser mit der ihm erteilten Information umgeht, ist nicht (mehr) Regelungsgegenstand des VIG und der auf seiner Grundlage getroffenen Verwaltungsentscheidung (VG Augsburg a. a. O. Rn. 28; VG Freiburg a. a. O. Rn. 20). Folglich verbietet das VIG die Veröffentlichung der von der Behörde herausgegebenen Information nicht (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 72). Die informationspflichtige Stelle hat nach dem VIG keine Befugnis, eine eventuelle Weiterverwendungsabsicht des Antragstellers zu ergründen oder gar dagegen zu intervenieren (VG München a.a.O.Rn. 63; VG Weimar a. a. O. Rn. 23). Die gesetzliche Systematik entspricht der Trennung zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem VIG und dem im IWG geregelten Informationsweiterverwendungsrecht. Wir als informationserteilende Behörde weisen somit Sie als Antragsteller darauf hin, dass die Weitergabe der Informationen in Ihrer eigenen Verantwortung als Informationsempfänger liegt, geltendes Recht ist hierbei zu beachten. Möglicherweise kann es bei einer Weitergabe der Informationen zu einer zivilrechtlichen Klage eines betroffenen Dritten (in der Regel das Unternehmen, über welches die Informationen beantragt wurden) gegen Sie kommen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 VIG die Entscheidung über den Antrag auch dem Dritten, mithin dem Lebensmittelunternehmer, bekannt zu geben ist. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Dieser Zeitraum soll 14 Tage nicht überschreiten. Mit Post vom heutigen Tage ist der Dritte über diese Entscheidung informiert worden, so dass zu erwarten ist, dass ihm diese Entscheidung spätestens am 18.11.2021 bekannt gegeben wird. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass sich die Bekanntgabe verzögerte, kann sich die Informationsgewährung - entsprechend der verspäteten Bekanntgabe an den Dritten - zeitlich verschieben. Eine Verzögerung könnte sich auch ergeben, wenn der Dritte Widerspruch einlegt, da dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,- € gebühren- und auslagenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz -, Große Langgasse 29, 55116 Mainz, einzulegen. Der Widerspruch kann e schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz -, Große Langgasse 29, 55116 Mainz, oder e durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur! an: <<E-Mail-Adresse>> oder e durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim am Rhein, gewahrt. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Sehr geehrter Herr Semsrott, bezüglich Ihrer Anfrage [#228371] zu dem Betrieb Peter Wald & Sohn Fleischerei G…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH [#228371]
Datum
12. November 2021 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, bezüglich Ihrer Anfrage [#228371] zu dem Betrieb Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH, Langgasse 3, 55435 Gau-Algesheim teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihren Antrag positiv beschieden haben. Ein entsprechender Bescheid wird Ihnen auf dem Postweg übersendet. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Antwortbescheid Kreisverwaltung Mainz Bingen Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 15.09.2021 haben Sie nac…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen - Fachbereich Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Tierschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid Kreisverwaltung Mainz Bingen
Datum
10. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag vom 15.09.2021 haben Sie nach dem VIG über das Internet-Portal Frag-den-Staat, Rubrik "Topf-Secret" Auskunft über den Betrieb Peter Wald & Sohn Fleischerei GmbH, Langgasse 3, 55435 Gau-Algesheim beantragt. Wie in unserem Bescheid vom 12.11.2021 angekündigt, teilen wir Ihnen nun mit, dass die beiden letzten Kontrollen am 26.11.2020 und am 07.07.2021 stattgefunden haben. Sowohl bei der Kontrolle am 26.11.2020 als auch bei der Kontrolle am 07.07.2021 wurden Beanstandungen (Mängel) festgestellt. Bei der Kontrolle am 26.11.2020 wurden 24 Mängel festgestellt, bei der am 07.07.2021 durchgeführten Kontrolle wurden 12 Mängel festgestellt. Die detaillierte Informationsgewährung erfolgt durch postalische Übersendung der Kontrollberichte mit rechtlicher Würdigung im Anhang zu diesem Schreiben. In den Kontrollberichten vorgenommene Schwärzungen betreffen personenbezogene Daten und Informationen, deren Freigabe nicht durch das VIG abgedeckt sind. Weiterhin wurden Informationen über Mängel geschwärzt, deren Behebung zum Zeitpunkt dieser Mitteilung nicht als abgeschlossen dokumentiert werden konnte, es handelt sich dabei also um nicht vollständige Informationen. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente