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Kontrollbericht zu Piatto d´Oro Ristorante Pizzeria Pension, Schrobenhausen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Piatto d´Oro Ristorante Pizzeria Pension
Ingolstädter Straße 42, Schrobenhausen

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Piatto d´Oro Ristorante Pizzeria Pension, Schrobenhausen [#38438]
Datum
14. Januar 2019 20:19
An
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Piatto d´Oro Ristorante Pizzeria Pension Ingolstädter Straße 42, Schrobenhausen 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)-Weitergabe von personenbezogenen Daten Sehr gee…
Von
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Betreff
Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)-Weitergabe von personenbezogenen Daten
Datum
18. Januar 2019 10:55
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 14.01.2019 ist bei uns eingegangen. Hierin widersprechen Sie einer Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten. Wir fordern Sie hiermit auf, diesen Widerspruch zurückzunehmen, da wir nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift offenzulegen haben. Es besteht in diesem Fall kein Widerspruchsrecht Ihrerseits gemäß Art. 21 DSGVO. Wir weisen darauf hin, dass ohne eine Rücknahme Ihres Widerspruches der Antrag unvollständig ist und eine Bearbeitung somit nicht möglich ist. Sollte bis zum 01.02.2019 keine Rücknahme (schriftlich oder per E-Mail) erfolgen, so wird Ihr Antrag als erledigt angesehen. Außerdem bitten wir um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Vollzug des VIG - Ihr Antrag vom 14.01.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in innerhalb der in der E-Mail vom 18.01.201…
Von
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Betreff
Vollzug des VIG - Ihr Antrag vom 14.01.2019
Datum
27. Februar 2019 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in innerhalb der in der E-Mail vom 18.01.2019 gesetzten Frist haben Sie Ihren Widerspruch zur Datenweitergabe nicht zurückgenommen. Der Website fragdenstaat.de können wir entnehmen, dass hier das Verfahren noch offen ist Wie im Schreiben vom 18.01.2019 bereits mitgeteilt, sind wir gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers diesem Ihren Namen und Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht insoweit nicht, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Sollten Sie Ihren Antrag über den 08.03.2019 hinaus aufrechterhalten, werden wir mit der Bearbeitung Ihres Antrags fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift übermitteln. Aufgrund der Tatsache, dass Sie mit einer Weitergabe Ihrer Daten nicht einverstanden sind sowie uns Ihre vollständige Adresse nicht mitgeteilt haben, beabsichtigen wir, im Falle der Aufrechterhaltung Ihres Antrages diesen abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.