Kontrollbericht zu Pilskneipe Spitzbua, Nordendorf

Anfrage an: Landratsamt Augsburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pilskneipe Spitzbua
Herdenstraße 33
86695 Nordendorf

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    29. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Augsburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Pilskneipe Spitzbua, Nordendorf [#177640]
Datum
29. Januar 2020 11:24
An
Landratsamt Augsburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Pilskneipe Spitzbua Herdenstraße 33 86695 Nordendorf 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177640 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Augsburg
Antrag nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Landratsamt Augsburg
Betreff
Antrag nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
30. Januar 2020 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend des Betriebs Pilskneipe Spitzbua Herdenstraße 33 86695 Nordendorf Wir werden diesen bearbeiten und uns dann erneut mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen,
Landratsamt Augsburg
AW: Antrag nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragstell…
Von
Landratsamt Augsburg
Betreff
AW: Antrag nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
16. Juni 2020 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigen wir Ihre vollständige Adresse. Diese Information wurde offensichtlich bei unserer Empfangsbestätigung vergessen. Wir bitten Sie daher Ihre Adresse zukommen zu lassen, da andernfalls eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Augsburg
AW: Antrag nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragstell…
Von
Landratsamt Augsburg
Betreff
AW: Antrag nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
10. Juli 2020 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 16.06.2020 wurden Sie gebeten, uns Ihre vollständige Adresse mitzuteilen, da diese zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags unabdingbar ist. Da uns bislang keine Antwort Ihrerseits zugegangen ist, erachten wir den Antrag als hinfällig. Sollte dennoch Interesse an der Herausgabe der Informationen bestehen, können Sie sich gerne unter vollständiger Angabe Ihrer Adressdaten erneut an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen