Kontrollbericht zu Pizza Joy, Emsdetten

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pizza Joy
Bernhardstraße 38
48282 Emsdetten

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Juli 2019
  • Frist
    3. September 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Pizza Joy, Emsdetten [#161863]
Datum
30. Juli 2019 23:12
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Pizza Joy Bernhardstraße 38 48282 Emsdetten 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Empfangsbestätigung Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Pizza Joy" Guten Tag, ich b…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
31. Juli 2019 08:32
Status
Warte auf Antwort
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb "Pizza Joy" Guten Tag, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 30.07.2019 zu dem Betrieb. Ihr Antrag kann in der vorliegenden Form aus den nachfolgenden Gründen nicht bearbeitet werden: 1. Seit Januar 2019 wird die Lebensmittelüberwachung des Kreises Steinfurt aufgrund einer Kampagne der Organisation "foodwatch" und "fragdenstaat.de" innerhalb kurzer Zeit mit einer Vielzahl derartigen Anträge konfrontiert. Die zeitintensive Bearbeitung der Anträge beeinträchtigt die eigentlichen Aufgaben der Lebensmittelüberwachung in den Betrieben in einem unverhältnismäßigen Umfang. 2. Die Erfahrungen mit den Antragstellern zeigen jedoch in vielen Mails und Telefonaten, dass diese bei "fragdenstaat.de" im Unklaren darüber gelassen werden, dass sie einen formellen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz stellen, und dieses unter Wahrung der Rechte der betroffenen Lebensmittelunternehmen ein gesetzlich vorgeschriebenes umfangreiches Verwaltungsverfahren mit Anhörungen, Bescheiderteilungen, Akteneinsichten und Rechtsmittelverfahren in Gang setzt. 3. Viele Anträge sind daraufhin zurückgezogen worden, nachdem den Antragstellern bewusst wurde, was sie in Gang gesetzt haben. Nach derzeitiger Rechtsprechung kommt nur die Information zu den Kontrollberichten in Form der Akteneinsicht in Frage. Hiervon haben lediglich 2,5 % aller Antragsteller Gebrauch gemacht, alle anderen haben sich nie wieder geäußert. Daraus zieht der Kreis Steinfurt den Schluss, dass kaum ein Antragsteller, der sich von der Kampagne angesprochen fühlt, ein ernsthaftes Interesse an den konkreten Informationen hat. Deshalb wird der Kreis Steinfurt die Anträge über "fragdenstaat.de wegen des Anscheins einer fehlenden Ernsthaftigkeit nicht mehr bearbeiten. Damit ist keineswegs Ihr individuelles Recht auf Verbraucherinformation beschnitten. Ich sichere Ihnen zu, Ihren Antrag dann weiter zu bearbeiten, wenn Sie den Antrag in einer anderen, individuellen Form erneut stellen und die Ernsthaftigkeit Ihres Antrages erkennbar ist. Hinweise zum Datenschutz Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt). 1. Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter: Verantwortlicher: Landrat des Kreises Steinfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt; Datenschutzbeauftragter: Kreis Steinfurt, Datenschutzbeauftragter, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, <<E-Mail-Adresse>>; Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf: Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>. 2. Datenerhebung: Die im Antragsverfahren erhobenen Daten und Nachweise sind erforderlich, um Ihren Antrag prüfen zu können. Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO 3. Datenerhebung bei anderen Stellen Sofern für die Klärung der Antragsvoraussetzungen weitere Daten erhoben werden müssen, werden diese ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken bei Dritten erhoben (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, externe behördliche Datenbanken, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister). 4. Datenweitergabe an Dritte Zur Erfüllung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen kann es erforderlich sein, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Daten im Einzelfall an andere öffentliche Stellen weitergibt (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, Untersuchungsämter, externe behördliche Datenbanken, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, behördliche Stellen für statistische Erhebungen, EU-Mitgliedstaaten und Drittländer). Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken. 5. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, Recht auf Widerspruch und Beschwerde Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Richtigkeit der erhobenen Daten bestritten wird. Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Durchführung dieses Antragsverfahrens oder im Rahmen der allgemeinen Überwachung dieses Rechtsbereiches nicht mehr erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSG-VO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Unter den Einschränkungen des Art. 21 DS-GVO besteht auch ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollten Sie mit den Auskünften oder der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#161863] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sagen Sie mir auf welcher rechtlichen Grundl…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#161863]
Datum
31. Juli 2019 09:33
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sagen Sie mir auf welcher rechtlichen Grundlage Sie meinen Antrag nicht in dieser Form bearbeiten. Das VIG schreibt keine besondere Form vor. Außerdem schreiben Sie, dass nur eine Akteneinsicht vor Ort in Frage kommt und verweisen auf die aktuelle Rechtssprechung. Auch hierzu fehlen mir die entsprechenden Quellen um Ihre Aussage zu prüfen. Anders als von Ihnen beschrieben fühle ich mich in meinem Recht auf Informationszugang beschnitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 161863 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
AW: Empfangsbestätigung [#161863] Guten Tag, bezüglich meiner Rechtsauffassung verweise ich auf den Beschluss des…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#161863]
Datum
2. August 2019 09:09
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, bezüglich meiner Rechtsauffassung verweise ich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 15.03.2019 sowie meine Ausführungen und den aufgezeigten Optionen meiner Mail vom 31.07.2019. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#161863] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir einen entsprechenden Bescheid…
An Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#161863]
Datum
2. August 2019 09:52
An
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir einen entsprechenden Bescheid zu, aus welchem Ihre Entscheidung, meinen Antrag nicht gemäß VIG zu bearbeiten, ersichtlich wird, sodass ich die weiteren rechtlichen Schritte einleiten kann. Falls eine postalische Zustellung notwendig ist, finden Sie meine Adresse in der Signatur. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 161863 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb Joy Pizzeria Guten Tag [geschwärzt], ich bestätige…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb Joy Pizzeria
Datum
19. August 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Guten Tag [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 02.08.2019 zu dem Betrieb. Derzeit wird die Lebensmittelüberwachung des Kreises Steinfurt innerhalb kurzer Zeit mit derartigen Anträge überflutet. Dies beeinträchtigt die eigentliche Aufgabe der Überwachung in den Betrieben und kann auch zu Verzögerungen in der Bearbeitung dieser Anträge führen. Von der begehrten Information sind Interessen Dritter betroffen, hier die Interessen des Betriebes. Das Verbraucherinformationsgesetz legt für solche Anträge ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Fristen fest. Da hier Dritte zu beteiligen sind, ist über den Antrag innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Das Verfahren ist in folgenden Schritten nacheinander abzuarbeiten: - Bewertung der Eintragungen des Kontrollberichtes im Hinblick auf festgestellte nicht zulässige Abweichungen vom Lebensmittelrecht, - Anhörung des betroffenen Lebensmittelbetriebes mit Gewährung einer angemessenen Anhörungsfrist, - Auswertung möglicher Bedenken, die im Rahmen der Anhörung vorgetragen werden, - Entscheidung über den Antrag in Form eines rechtsmittelfahigen Bescheides, der sowohl Ihnen als Antragsteller als auch dem Lebensmittelbetrieb als Betroffenen förmlich zuzustellen ist, - Informationsgewährung im Falle der Stattgabe des Antrages nach Ablauf der 1monatigen Rechtsmittelfrist. Hinweise Sofern es zur Informationsgewährung in Form der Kontrollberichte kommen wird, sind personenbezogene Daten zu schwärzen. Das gleiche gilt für Inhalte, die mit der eigentlichen Kontrolle nicht direkt zusammenhängen (z. B. Ergebnis von Beratungsgesprächen, Feststellungen im Betrieb, die keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen darstellen usw.). Die Gewährung der Informationen ist gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand 1.000 € nicht übersteigt. Soweit vom betreffenden Betrieb der Klageweg nicht beschritten wird, wird diese Grenze bei Einzelanträge nicht erreicht und die Auskunft bleibt gebührenfrei. Wenn das Rechtsmittel der Klage eingelegt wird, kann ich Ihnen im voraus zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand keine konkreten Angaben machen, dann hängt der Aufwand wesentlich von möglichen Anwalts- und Gerichtskosten sowie dem Zeitaufwand in meiner Behörde ab. Ihre eigenen personenbezogenen Daten (Name und Adresse) muss ich zum einen erheben und verarbeiten, um Ihnen überhaupt antworten und Bescheid erteilen zu können. Zum anderen bin ich gesetzlich verpflichtet, diese Daten auf Nachfrage dem betreffenden Betrieb offen zu legen (§ 5 Abs. 2 Verbraucherinformationsgesetz). So- fern Sie der Weitergabe widersprochen haben sollten, hat der Widerspruch insofern keine Wirkung. Im Übrigen weise ich auf die nachfolgenden Hinweise zum Datenschutz hin. Hinweise zum Datenschutz Soweit es für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt). 1. Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter: Verantwortlicher: Landrat des Kreises Steinfurt, Veterinär- und Lebensmittelüberwa- chungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt; Datenschutzbeauftragter: Kreis Steinfurt, Datenschutzbeauftragter, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt, [geschwärzt]; Aufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf: Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10, E-Mail: [geschwärzt] 2. Datenerhebung: Die im Antragsverfahren erhobenen Daten und Nachweise sind erforderlich, um Ihren Antrag prüfen zu können. Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO 3. Datenerhebung bei anderen Stellen Sofern für die Klärung der Antragsvoraussetzungen weitere Daten erhoben werden müssen, werden diese ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken bei Dritten erhoben (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, externe behördliche Datenbanken, Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister). 4. Datenweitergabe an Dritte Zur Erfüllung der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen kann es erforderlich sein, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Daten im Einzelfall an andere öffentliche Stellen weitergibt (z. B. Behörden im landwirtschaftlichen Bereich, Untersuchungsämter, externe behördliche Datenbanken, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, behördliche Stellen für statistische Erhebungen, EU-Mitgliedstaaten und Drittländer). Die Datenweitergabe erfolgt ausschließlich zu gesetzlichen Zwecken. 5. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, Recht auf Widerspruch und Beschwerde Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wendenSie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den z u Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Richtigkeit der erhobenen Daten bestritten wird. Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Durchführung dieses Antragsverfahrens oder im Rahmen der allgemeinen Überwachung dieses Rechtsbereiches nicht mehr erforderlich sind. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSG-VO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer Daten zu verlangen. Unter den Einschränkungen des Art. 21 DS-GVO besteht auch ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sollten Sie mit den Auskünften oder der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Bescheid über die Erteilung einer Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb Joy Pizzeria Gute…
Von
Kreisverwaltung Steinfurt - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid über die Erteilung einer Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu dem Betrieb Joy Pizzeria
Datum
13. September 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Guten Tag [geschwärzt], aufgrund Ihrer Anfrage zu dem Betrieb treffe ich folgende Entscheidung: Ihnen werden die Informationen nach Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides in Form der persönlichen Akteneinsicht in der Dienststelle erteilt, personenbezogene Angaben sind oder Inhalte des Kontrollberichtes, die nicht Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreffen, sind geschwärzt. Gründe Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) besteht ein Anspruch auf diese Informationen. Nach § 6 Abs. 1 VIG kann die Information durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erfolgen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben die Information in Form der letzten beiden Kontrollberichte beantragt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Beschluss vom 15.03.2019 (Az RN 5 S 19.189) bei Anfragen über das Portal fragdenstaat.de mit der Absicht der Veröffentlichung im Internet rechtliche Bedenken geäußert, die Information durch Übersendung der Kontrollberichte zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren für die Klage eine aufschiebende Wirkung angeordnet und wird im Hauptsacheverfahren eine endgültige Entscheidung treffen. Aufgrund dieser Rechtslage sehe ich einen wichtigen Grund, von der erbetenen Zusendung der Kontrollberichte abzuweichen und Ihnen die Information durch Akteneinsicht in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Damit ist Ihrem Informationsbedürfnis Rechnung getragen. Andernfalls würde ich mit der Übersendung der Kontrollberichte und der möglicherweise von Ihnen vorgenommenen Veröffentlichung Tatsachen schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Für das Einsehen der Kontrollberichte können Sie nach Ablauf eines Monats telefonisch einen Termin vereinbaren. Kopieren, Fotografieren oder Abschreiben aus dem Kontrollbericht werde ich nicht zulassen. Sofern die Rechtsprechung später im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der Kontrollberichte feststellen sollte, kann die Herausgabe ggfls. noch nachgeholt werden. Rechtsgrundlagen §2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Rechte Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Munster, Manfred- von-Richthofen-Str. 8, 48145 Minster, innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV). Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de Auch der Betrieb hat die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Klage zu erheben. Eine Klage hat nach keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 4 VIG), d. h. trotz Klage hat die Informationsgewährung zu erfolgen. Es kann aber beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Str. 8, 48145 Münster, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Freundliche Grüße im Auftrag [geschwärzt]