Kontrollbericht zu Pizzeria Deti, Hardegsen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Pizzeria Deti
Vor Dem Tore 4
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2019
  • Frist
    1. September 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben die beid…
An Landkreis Northeim - Gesundheits- und Veterinärwesen, Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Pizzeria Deti, Hardegsen [#162401]
Datum
2. August 2019 15:20
An
Landkreis Northeim - Gesundheits- und Veterinärwesen, Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Pizzeria Deti Vor Dem Tore 4 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landkreis Northeim - Gesundheits- und Veterinärwesen, Verbraucherschutz
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über das Internetportal "FragdenStaat" Sehr geehrteA…
Von
Landkreis Northeim - Gesundheits- und Veterinärwesen, Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über das Internetportal "FragdenStaat"
Datum
27. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag per E-Mail vom 02.08.2019 - 15:20 Uhr - ergeht folgender Bescheid: 1. Der von Ihnen begehrten Informationsgewährung wird stattgegeben. 2, Die Informationsgewährung erfolgt durch Übersendung der gewünschten Daten zum 27.08.2019. Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb "Pizzeria Deti", Vor dem Tore 4, << Adresse entfernt >> am 21.09.2017 und 04.06.2019 hatten folgende Ergebnisse: 21.09.2017 - keine Mängel 04.06.2019 - keine Mängel 3. Die Informationsgewährung ist kostenfrei. Begründung: Mit E-Mail vom 02.08.2019 - 15:20 Uhr - begehren Sie über das Internetportal "FragdenStaat" Auskunft darüber, wann die beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem Betrieb "Pizzeria Deti", Vor dem Tore 4, << Adresse entfernt >>, stattgefunden haben. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass durch die Informationsgewährung Belange Dritter (des Lebensmittelunternehmens) betroffen sind und ich dieses gemäß § 5 Absatz 1 VIG vor eienr Entscheidung angehört habe. Aufgrund der Beteiligung Dritter an dem Verfahren darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zu der Einlegung von Rechtsmitteln (gemäß § 5 Absatz 4 VIP) eingeräumt wurde. Dieses ist zwischenzeitlich geschehen, sodass die vom VIG vorgesehene Regelfrist von einem Monat sich auf zwei Monate verlängert. Der Antrag ist formell und materiell begründet, sodass Ihnen grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG auf die begehrten Informationen zusteht. Ich bin gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 VIG die zuständige Stelle für die Informationsgewährung. Der Lebensmittelunternehmer hat die Offenbarung Ihres Namen und der Anschrift nicht begehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Absatz 1 VIG. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 5 Absatz 3 VIG die Klage gegen die Informationsgewährung keine aufschiebende Wirkung hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttinge, erhoben werden. Eine Klage hat wegen der gesetzlichen Anordung nach § 5 Absatz 3 VIG keien aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen, die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Mit freundlichen Grüßen