Sehr geehrteAntragsteller/in
1. Hiermit entspreche ich Ihrem Antrag vom 27.01.2020 auf Auskunftserteilung nach dem VIG.
2. Die lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen am 05.12.2017 und 14.08.2019 ergaben keine Beanstandungen.
Begründung:
Am 27.01.2020 stellten Sie bei meiner Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Sie beantragten auf der Grundlage von zwei Fragen Informationen zu den Kontrollergebnissen der letzten beiden amtlichen Betriebskontrollen in dem Betrieb Pizzeria Tre Palme, Hildener Str. 67 in Solingen. Für den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen Bemängelungen festgestellt wurden, beantragen Sie, Ihnen die Kontrollberichte zukommen zu lassen.
Am 29.01.2020 teilte ich Ihnen mit, dass ich gemäß § 5 Abs. 1 VIG in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) dem Betreiber als zu beteiligenden Dritte Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beantragten Auskunftserteilung geben muss. Dieses Verfahren ist nunmehr beendet.
Für die Entscheidung über den Informationszugang nach dem VIG bin ich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b VIG i. V. m. Art. 17 Abs. 2 VO (EG) 178/2002 i.V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes zuständig.
Nach § 1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den hier vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Gemäß § 2 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu den Daten über diese Informationen. § 2 Abs. 1 regelt den Umfang des Informationsanspruches. Dabei umfasst Abs. 1 Nr. 1 die Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, soweit diese sich auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte im Sinne des § 1 VIG beziehen. Abs. 1 Nr. 7 umfasst u. a. die Daten über die Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbraucher.
Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn diesem die privaten Belange des betroffenen Dritten entgegenstehen. Diejenigen privaten Belange, die einen Wegfall des Informationsanspruches begründen, sind in dieser Vorschrift abschließend aufgeführt und treffen im vorliegenden Fall nicht zu, so dass Ihr Anspruch auf Zugang zu den Informationen besteht. Ihr Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VIG. Ablehnungsgründe nach Abs. 3 oder 4 dieser Vorschrift bestehen nicht. Der Zugang zu den begehrten Informationen wird daher gewährt.
Die Auskunftserteilung erfolgt in Form der Kopien der gewünschten Kontrollberichte. Diese werden, bereinigt um personenbezogene Daten und reduziert auf die festgestellten Verstöße, zur Verfügung gestellt. Der Informationsgehalt der Kontrollberichte wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Sollte die Versendung der Kontrollberichte aus faktischen Gründen nicht möglich sein, oder kein Verstoß bei der betreffenden lebensmittelrechtlichen Kontrolle festgestellt worden sein, wird diese Auskunft entsprechend in diesem Schreiben erteilt.
Die Bekanntgabe der Informationen erfolgt an Ihre Postanschrift. Da Sie Ihre Anfrage über ein Internetportal gestellt haben, kann ich keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Ihnen übermittelten Daten ziehen. An dieser Stelle bestehen schutzwürdige Interessen des angefragten Gewerbebetriebes. Zudem kann ich bei einer Übermittlung der Informationen per E-Mail über das Internetportal nicht ausschließen, dass ich mich ungewollt an einer allgemeinen Veröffentlichung der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beteilige. Sinn und Zweck des VIG ist es, einem Verbraucher individuell eine Information zukommen zu lassen und nicht eine öffentliche Bekanntgabe. Durch die gewählte Form des Informationszugangs ist gewährleistet, dass die Klingenstadt Solingen als Informationsgeber sich nicht an einer allgemeinen Informationsweitergabe beteiligt. Für den Fall, dass Informationen missbräuchlich eingesetzt werden, sind ausschließlich Sie als Informationsempfänger durch die Gewerbetreibenden ggfs. straf- oder haftungsrechtlich belangbar.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2166, 2725) in der z. Z. gültigen Fassung
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBI. I S. 1770) in der z. Z. gültigen Fassung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW - ZustVOVS NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der z. Z. gültigen Fassung
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28 Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), in der z. Z. gültigen Fassung
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602 / SGV NRW 2010) in der z. Z. gültigen Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) in der z. Z. gültigen Fassung
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (SGV. NRW. S. 548) in der z. Z. gültigen Fassung
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb des Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichtes erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
Mit freundlichen Grüßen