Kontrollbericht zu Potter's Restaurant, Lübeck

Den letzten, aktuellen Kontrollbericht der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung von
Potter's Restaurant
An der Obertrave 9
23552 Lübeck

Unbekannt

  • Datum
    25. September 2018
  • Frist
    27. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Johannes Heeg
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz Details
Von
Johannes Heeg
Betreff
Kontrollbericht zu Potter's Restaurant, Lübeck [#33737]
Datum
25. September 2018 14:21
An
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
Den letzten, aktuellen Kontrollbericht der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung von Potter's Restaurant An der Obertrave 9 23552 Lübeck
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere den Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Heeg <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Heeg
Johannes Heeg
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Potter's Restaurant, L…
An Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz Details
Von
Johannes Heeg
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Potter's Restaurant, Lübeck [#33737]
Datum
29. Oktober 2018 10:57
An
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Potter's Restaurant, Lübeck“ vom 25.09.2018 (#33737) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Johannes Heeg Anfragenr: 33737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Heeg
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht wird an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in weitergeleitet. Mit…
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Potter's Restaurant, Lübeck [#33737]
Datum
29. Oktober 2018 13:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht wird an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Anfrage "Potter`s" Sehr geehrter Herr Heeg, Ihre Anfrage vom 25.09.2018 bzgl. Restaurant „Potter´s“ ist…
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Betreff
Anfrage "Potter`s"
Datum
29. Oktober 2018 14:54
Status
Warte auf Antwort
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11,6 KB


Sehr geehrter Herr Heeg, Ihre Anfrage vom 25.09.2018 bzgl. Restaurant „Potter´s“ ist hier nicht bekannt. Auch Nachfragen an die o.a. Mailadresse blieben erfolglos. Bitte setzen Sie sich zur Klärung der Angelegenheit mit dem Unterzeichner in Verbindung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Johannes Heeg
AW: Anfrage "Potter`s" [#33737] Sehr geehrt<< Anrede >> am 25.09.2018 habe ich einen VIG-An…
An Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz Details
Von
Johannes Heeg
Betreff
AW: Anfrage "Potter`s" [#33737]
Datum
5. November 2018 12:01
An
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> am 25.09.2018 habe ich einen VIG-Antrag bei der Hansestadt Lübeck gestellt. Mir ist - auch nach Ihrer Mail - noch nicht ganz klar, warum dieser nicht vorschriftsgemäß bearbeitet wurde. An welche E-Mail-Adresse haben Sie Nachfragen gestellt? Warum ist der Antrag erst nach über einem Monat, am 29.10.2018, an den/die zuständige Sachbearbeiter*in weitergeleitet worden? Wann darf ich mich der Informationserteilung rechnen? Zur Information hänge ich Ihnen meinen Antrag vom 25.09. nochmal an diese Nachricht an. Mit freundlichen Grüßen Johannes Heeg Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: Den letzten, aktuellen Kontrollbericht der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung von Potter's Restaurant An der Obertrave 9 23552 Lübeck Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere den Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Heeg Anfragenr: 33737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Heeg
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
AW: Anfrage "Potter`s" [#33737] Sehr geehrter Herr Heeg, vielen Dank für die nochmalige Übersendung Ihre…
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Anfrage "Potter`s" [#33737]
Datum
8. November 2018 11:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Heeg, vielen Dank für die nochmalige Übersendung Ihres Antrages. Da Ihre E-Mail vom 25.09.2018 hier nicht bekannt war, versuchte der zuständige Lebensmittelkontrolleur aufgrund Ihrer Erinnerungsmail vom 29.10.2018 per E-Mail mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Dies blieb zweimal erfolglos, da die Mail nicht zustellbar war. Hierüber habe ich Sie mit meiner Mail vom 29.10.2018 informiert. Ich haben Ihren Antrag zur rechtlichen Prüfung an die zuständige Fachaufsicht, dem Ministerium für Justiz, Europa,Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Bedarfsgegenstände und Vermarktungsnormen weitergeleitet. Nach Vorliegen der Stellungnahme werde ich Sie unverzüglich unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Kontrollbericht Restaurant "Potter´s", Lübeck Sehr geehrter Herr Heeg, mit Ihrer E-Mail vom 25.09.2018 …
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Betreff
Kontrollbericht Restaurant "Potter´s", Lübeck
Datum
12. Dezember 2018 16:50
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Heeg, mit Ihrer E-Mail vom 25.09.2018 beantragten Sie die Herausgabe des letzten, aktuellen Kontrollberichtes bezüglich der lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfung des Restaurants „Potter´s, An der Obertrave 9, 23552 Lübeck. Dieses ist jedoch nicht möglich, da die Aufgaben nach dem VIG dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als Behörde nicht durch Landesrecht übertragen worden sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 VIG). In Schleswig-Holstein sind demnach nur die Landesbehörden für die Aufgaben nach dem VIG zuständig. Sollten Sie Ihr Auskunftsersuchen auf das VIG stützen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich an das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Abteilung II 4 Verbraucherschutz, Lorentzendamm 35 24103 Kiel zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
AW: Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck [#33737] Sehr geehrter Herr Heeg, die für die Bea…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck [#33737]
Datum
31. Januar 2019 16:38
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr geehrter Herr Heeg, die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Informationen liegen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde der Hansestadt Lübeck. Wir haben Ihre Anfrage daher mit dieser Mail dorthin weitergeleitet. Mit Ihrem Antrag haben Sie der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, ausdrücklich widersprochen. Nach § 11 LDSG SH steht Ihn jedoch kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 der DSGVO zu, da eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Nach § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG hat die informationspflichtige Behörde einem zu beteiligenden Dritten auf dessen Nachfrage Namen und Anschrift des Antragstellers offen zu legen. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher um Bestätigung der in Ihrem Antrag enthaltenen Anschrift. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
WG: AW: Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck [#33737] Sehr geehrter Herr Heeg, mir ist lei…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
WG: AW: Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck [#33737]
Datum
31. Januar 2019 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr geehrter Herr Heeg, mir ist leider im Absatz 4 ein Fehler unterlaufen, in Ihrer E-Mail war lediglich Ihr Vor- und Nachname genannt, zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags bitten wir Sie daher um Mitteilung Ihrer Anschrift. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
Johannes Heeg
AW: WG: AW: Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck [#33737] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz Details
Von
Johannes Heeg
Betreff
AW: WG: AW: Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck [#33737]
Datum
31. Januar 2019 17:42
An
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich halte an meiner Anfrage fest. Meine Adresse finden Sie anbei. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 33737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Potter`s Sehr geehrter Herr Heeg, der Betrieb wurde am 25.07.2018 in lebensmittelrechtlicher Hinsicht überprüft. …
Sehr geehrter Herr Heeg, der Betrieb wurde am 25.07.2018 in lebensmittelrechtlicher Hinsicht überprüft. Hierbei wurden keine Beanstandungen festgestellt. Hansestadt Lübeck Der Bürgermeister 3.390 - Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Kronsforder Allee 2-6 (Haus Trave), 23560 Lübeck <https://goo.gl/maps/Hmj7iTzEN8s> Tel. persönlich: (0451) 122 1245 Fax: (0451) 122 39 90 E-Mail persönlich: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> E-Mail funktional: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Servicezeiten des Bereiches Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz: Mo. und Di. 8:00 bis 14:00 Uhr, Do. 8:00 bis 16:00 Uhr und Fr. 8:00 - 12:00 Uhr E-Mails der Hansestadt Lübeck haben keine rechtsverbindliche Wirkung. Ebenso können gegenüber der Hansestadt Lübeck per E-Mail keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn mit der Hansestadt Lübeck bereits ein Informationsaustausch per E-Mail erfolgt ist. Vorsorglich möchten wir Sie aus Sicherheitsgründen ergänzend bitten, Unterlagen mit sensiblen personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen stets per Post in einem verschlossenen Umschlag oder persönlich zu übermitteln.

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Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck Sehr geehrter Herr Heeg 1. Auf Ihren Antrag gewä…
Von
Hansestadt Lübeck - Gesundheits- und Verbraucherschutz
Betreff
Kontrollbericht zu "Potter´s Restaurant", Lübeck
Datum
4. März 2019 12:47
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Veröffentlichung

Eine Veröffentlichung von Kontrollberichten ist möglich. Die Behörde kann dies nicht untersagen.

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Sehr geehrter Herr Heeg 1. Auf Ihren Antrag gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des o.a. Betriebes. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an „zugänglich gemacht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Sie haben per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über die Internetplattform „Topf Secret“ versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/leben… erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Musterbetrieb, Musterstraße 2, 12345 Musterstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (…) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns infolge fehlender Informationen oder erforderlicher Rücksprachen erst am 31.01.2019 vollständig und vorbehaltslos eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (…) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (…) Was mache ich mit der Antwort der Behörde? Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (…) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Secret. (…) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung über Ihren Antrag bin ich gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) zuständig. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Von einer Anhörung des Betriebes nach § 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch „bei Beteiligung Dritter“ nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in § 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in § 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG § 5 Rd. 7). Da der Betrieb somit als Dritter i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen, gilt vorliegend eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 31.01.2019 eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 31.03.2019 abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen, gewähren werde. Gesetzt den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen, dürften wir Ihnen jedoch nicht die jeweiligen Kontrollberichte herausgeben, sodass ihrem Antrag insoweit nicht entsprochen werden kann. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur herausgegeben werden, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen enthalten, dass sie ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, besteht gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 VIG allerdings kein Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 2 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz -, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Hochachtungsvoll