Kontrollbericht zu Privatfleischerei Gebrüder Arnold

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Privatfleischerei Gebrüder Arnold
Saathainer Straße 9
04910 Elsterwerda

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Infor…
An Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Privatfleischerei Gebrüder Arnold [#214905]
Datum
12. März 2021 09:12
An
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Privatfleischerei Gebrüder Arnold Saathainer Straße 9 04910 Elsterwerda 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214905 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214905/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Rückfrage Antrag VIG Kontrollbericht Sehr Antragsteller/in eine postalische Zustellung der Empfangsbestätigung an …
Von
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Betreff
Rückfrage Antrag VIG Kontrollbericht
Datum
29. März 2021 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in eine postalische Zustellung der Empfangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse (Mainzer Landstr. 235, 60326 Frankfurt am Main) war nicht möglich. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformationsgesetz zur Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte benötige ich Ihre korrekte Anschrift, um Ihnen postalisch die begehrten Informationen zu zusenden. Des weiteren hat der Betrieb nach §5 Abs. 2 S. 4 VIG die Herausgabe Ihrer Daten angefordert. Bitte senden Sie mir umgehend Ihre Adresse, ansonsten ist eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Rückfrage Antrag VIG Kontrollbericht Sehr Antragsteller/in eine postalische Zustellung der Empfangsbestätigung an …
Sehr Antragsteller/in eine postalische Zustellung der Empfangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse (Mainzer Landstr. 235, 60326 Frankfurt am Main) war nicht möglich. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformationsgesetz zur Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte benötige ich Ihre korrekte Anschrift, um Ihnen postalisch die begehrten Informationen zu zusenden. Des weiteren hat der Betrieb nach §5 Abs. 2 S. 4 VIG die Herausgabe Ihrer Daten angefordert. Bitte senden Sie mir umgehend Ihre Adresse, ansonsten ist eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Rückfrage Antrag VIG Kontrollbericht Sehr Antragsteller/in eine postalische Zustellung der Empfangsbestätigung an …
Sehr Antragsteller/in eine postalische Zustellung der Empfangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse (Mainzer Landstr. 235, 60326 Frankfurt am Main) war nicht möglich. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformationsgesetz zur Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte benötige ich Ihre korrekte Anschrift, um Ihnen postalisch die begehrten Informationen zu zusenden. Des weiteren hat der Betrieb nach §5 Abs. 2 S. 4 VIG die Herausgabe Ihrer Daten angefordert. Bitte senden Sie mir umgehend Ihre Adresse, ansonsten ist eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen

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Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Ablehnung VIG Antrag Privatfleischerei Arnold GmbH Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag n…
Von
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft
Betreff
Ablehnung VIG Antrag Privatfleischerei Arnold GmbH
Datum
16. April 2021 11:09
Status
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Informationen betreffend des Unternehmens: Privatfleischerei Arnold GmbH & Co. KG, Saathainer Str. 9, 04910 Kraupa Unsere Zeichen: 39/39-12-02001(OV12032021)eng Sehr Antragsteller/in in dem vorstehenden Verfahren ergeht folgender B E S C H E I D: 1. Ihr Antrag auf Herausgabe von Informationen bezüglich der o.g. Einrichtung wird abgelehnt. Es erfolgt keine Übersendung der Daten der letzten beiden Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung. 2. Die antragstellende Person hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Sachverhalt: Mit E-Mail vom 12. März 2021 begehren Sie die Erteilung von Informationen bezüglich der genannten Einrichtung. Konkret beantragen Sie Auskunft über das Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Überprüfungen und im Falle festgestellter Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Sie stützen ihr Auskunftsersuchen auf § 2 VIG. Mit Schreiben vom 15. März 2021 wurde die betroffene Einrichtung von dem vorliegenden Antrag in Kenntnis gesetzt und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Unternehmen stimmte der Weitergabe der Informationen zu und beantragte die Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift nach §5 Abs. 2 S. 4 VIG. Eine postalische Zustellung der Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse war nicht erfolgreich.Mit E-Mail vom 29. März 2021 forderte ich Sie auf, mir Ihre richtigen Daten (Name und Anschrift) zu nennen, dieser Aufforderung sind sie bis heute nicht nachgekommen. II. Rechtliche Ausführungen: 1. zu Nummer 1. – Ablehnung des Antrages Ihr Antrag stützt sich auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) VIG. Hiernach hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Nach §4 Abs. 1 VIG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Sie haben im Antrag einen Namen und eine Anschrift hinterlassen, diese sind aber nicht korrekt. Auch nachdem ich Sie per E-Mail aufgefordert habe, mir ihren korrekten Namen und ihre Adresse zu geben, kam ihrerseits keine Antwort. Somit gehe ich von einem missbräuchlich gestellten Antrag aus, da es sich bei Ihnen nicht um eine reale Person handelt. Daher wird ihr Antrag abgelehnt. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie bei einem erneuten Antrag nach VIG stets Ihre korrekten Daten angeben müssen, damit der Antrag ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. 2. zu Nummer 2. - Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg). Hiernach sind für die öffentlichen Leistungen der Behörden der Gemeindeverbände Gebühren und Auslagen zu erheben, wobei Schuldner der Gebühren und der Auslagen derjenige ist, der die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Da die Amtshandlung zu Ihren Gunsten vorgenommen wurde, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach dem VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Da der berücksichtigungsfähige Aufwand für die zu erteilenden Information unter der vorstehenden Grenze liegt, werden keine Verwaltungskosten erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind. Rechtliche Grundlagen: - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitlichen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Neufassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der geltenden Fassung - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert am 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), in der geltenden Fassung - Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 11, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) ), in der geltenden Fassung Mit freundlichen Grüßen