Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zur Herausgabe von Informationen betreffend des Unternehmens: Privatfleischerei Arnold GmbH & Co. KG, Saathainer Str. 9, 04910 Kraupa
Unsere Zeichen: 39/39-12-02001(OV12032021)eng
Sehr
Antragsteller/in
in dem vorstehenden Verfahren ergeht folgender
B E S C H E I D:
1. Ihr Antrag auf Herausgabe von Informationen bezüglich der o.g. Einrichtung wird abgelehnt. Es erfolgt keine Übersendung der Daten der letzten beiden Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung.
2. Die antragstellende Person hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 12. März 2021 begehren Sie die Erteilung von Informationen bezüglich der genannten Einrichtung. Konkret beantragen Sie Auskunft über das Datum der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Überprüfungen und im Falle festgestellter Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Sie stützen ihr Auskunftsersuchen auf § 2 VIG.
Mit Schreiben vom 15. März 2021 wurde die betroffene Einrichtung von dem vorliegenden Antrag in Kenntnis gesetzt und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Unternehmen stimmte der Weitergabe der Informationen zu und beantragte die Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift nach §5 Abs. 2 S. 4 VIG.
Eine postalische Zustellung der Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse war nicht erfolgreich.Mit E-Mail vom 29. März 2021 forderte ich Sie auf, mir Ihre richtigen Daten (Name und Anschrift) zu nennen, dieser Aufforderung sind sie bis heute nicht nachgekommen.
II. Rechtliche Ausführungen:
1. zu Nummer 1. Ablehnung des Antrages
Ihr Antrag stützt sich auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) VIG. Hiernach hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind.
Nach §4 Abs. 1 VIG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Sie haben im Antrag einen Namen und eine Anschrift hinterlassen, diese sind aber nicht korrekt. Auch nachdem ich Sie per E-Mail aufgefordert habe, mir ihren korrekten Namen und ihre Adresse zu geben, kam ihrerseits keine Antwort.
Somit gehe ich von einem missbräuchlich gestellten Antrag aus, da es sich bei Ihnen nicht um eine reale Person handelt.
Daher wird ihr Antrag abgelehnt.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie bei einem erneuten Antrag nach VIG stets Ihre korrekten Daten angeben müssen, damit der Antrag ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
2. zu Nummer 2. - Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg). Hiernach sind für die öffentlichen Leistungen der Behörden der Gemeindeverbände Gebühren und Auslagen zu erheben, wobei Schuldner der Gebühren und der Auslagen derjenige ist, der die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird. Da die Amtshandlung zu Ihren Gunsten vorgenommen wurde, haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach dem VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei.
Da der berücksichtigungsfähige Aufwand für die zu erteilenden Information unter der vorstehenden Grenze liegt, werden keine Verwaltungskosten erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter
http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz zur Verbesserung der gesundheitlichen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Neufassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in der geltenden Fassung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert am 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), in der geltenden Fassung
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I/09 Nr. 11, S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) ), in der geltenden Fassung
Mit freundlichen Grüßen