Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Restaurant Ahrberg
Strandweg 33
22587 Hamburg

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Januar 2019
  • Frist
    20. Februar 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg [#45826]
Datum
18. Januar 2019 13:40
An
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Restaurant Ahrberg Strandweg 33 22587 Hamburg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Sehr geehrte Antragstellerin/sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag auf Informationen nach dem Verbraucherinform…
Von
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg [#45826]
Datum
25. Januar 2019 09:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Antragstellerin/sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag auf Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist hier eingegangen. Vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung beabsichtigt das Bezirksamt, Ihnen Auskunft über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Prüfungen zu geben (Routinekontrollen, Nachkontrollen, Anlasskontrollen). Soweit Sie in Ihrer Anfrage Ihre vollständige Anschrift nicht angegeben haben, bitten wir Sie, dieses nachzuholen. Ihre Anschrift ist zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich, weil die Beantwortung aus Datenschutzgründen ausschließlich per Briefpost erfolgen wird. Zudem haben Sie erklärt, mit der Weitergabe Ihrer Daten (Name, Anschrift) nicht einverstanden zu sein (Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung). Es wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt den von Ihnen benannten Betrieb vor Auskunfterteilung gemäß § 5 VIG über die Inhalte der Auskunft informieren wird und gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Betriebes gehalten ist, Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Der Betrieb seinerseits hat auch die Möglichkeit Rechtsbehelf gegen die Herausgabe der Informationen an Sie einzulegen. Sie werden deshalb um Mitteilung – innerhalb einer Woche – gebeten, ob Sie den Antrag dennoch aufrechterhalten wollen. Ersatzweise legen Sie bitte Ihre Gründe dar, die den Widerspruch zur Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift rechtfertigen. Ihre Antwort per E-Mail wird erbeten an: <<E-Mail-Adresse>> Die Bearbeitung Ihres Antrags wird bis dahin zurückgestellt. Neben Ihrer Anfrage ist eine Vielzahl ähnlicher Anfragen eingegangen. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 VIG sind diese Anfragen in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Alle Anfragen werden geprüft und beschieden. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Im Übrigen weist das Bezirksamt darauf hin, dass die Auskunft nach dem VIG voraussichtlich gebührenfrei erfolgen wird (§ 7 Absatz 1 VIG). Dies gilt nicht für ein ggf. späteres Widerspruchsverfahren, soweit Ihr Antrag abzulehnen ist. Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Jessenstraße 1-3 22767 Hamburg E-Fax.: +49 40 4279-02623 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg…
An Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg [#45826]
Datum
20. Februar 2019 13:01
An
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg“ vom 18.01.2019 (#45826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Sehr geehrtAntragsteller/in wie wir ihnen in unserem Antwortschreiben auf Ihre Anfrage vom 18.01.2019 bereits mit…
Von
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg [#45826]
Datum
20. Februar 2019 13:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie wir ihnen in unserem Antwortschreiben auf Ihre Anfrage vom 18.01.2019 bereits mitgeteilt haben sind gemäß § 5 Absatz 2 VIG diese Anfragen in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Die Anhörung an das Restaurants ist zugestellt. Der Betreiber hat das Recht innerhalb von 10 Tagen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und uns mitzuteilen, ob er wissen möchte wer einen Antrag gestellt hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich die Widerspruchsmög…
An Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg [#45826]
Datum
22. Februar 2019 11:57
An
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich die Widerspruchsmöglichkeit des Betreibers stützt, gleiches auch für den Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Anfragenden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, bereits mit unserer Eingangsbestätigung zu Ihrem Antr…
Von
Bezirksamt Hamburg-Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Restaurant Ahrberg, Hamburg [#45826]
Datum
25. Februar 2019 15:28
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, bereits mit unserer Eingangsbestätigung zu Ihrem Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass der Lebensmittelunternehmer auf Nachfrage das Recht hat, den Namen und die Anschrift des Antragstellers offen gelegt zu bekommen (§ 5 Abs. 2 VIG) und als Drittbetroffener Rechtsbehelf gegen die Herausgabe der Informationen an Sie einzulegen (§ 5 Abs. 4 VIG). Ebenso hatten wir Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die erbetenen Informationen aus Datenschutzgründen per Briefpost übermittelt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Informationszugang an real existierende Personen erfolgt. Im Übrigen handelt es sich bei ihrem Begehren um ein formelles Verwaltungsverfahren im Sinne des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG). Die Informationsgewährung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG. Auch für die förmliche Zustellung des Verwaltungsaktes an den Adressaten des Verwaltungsaktes – den Antragsteller bzw. die Antragstellerin – werden ihr Name und ihre zustellfähige Postanschrift benötigt. Die Widerspruchsmöglichkeit des angefragten Betriebes gründet sich auf § 49 HmbVwVfG. Ohne Angabe ihres vollständigen Namens und der Postanschrift kann und wird ihr Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Auch erfolgt keine weitere Kommunikation über eine wie auch immer geartete öffentliche Plattform. Zur Wahrung ihres subjektiv-öffentliches Rechtes auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung durch die Behörde kommunizieren sie bitte ggf. in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (§ 3a Abs. 2 HmbVwVfG). Betrachten Sie diese Mitteilung bitte als abschließend. Eine weitere Kommunikation über diese öffentliche Plattform erfolgt nicht. Mit freundlichen Grüßen