Amtliche Lebensmittelüberwachung
Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 08.06.2019
Guten Tag,
Ihre Anfrage vom 08.06.2019 ist bei mir eingegangen.
Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten.
Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem
Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen
Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können.
Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage
ab.
Ich möchte Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich weiteren
Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich in Papierform auf dem
Postweg übersende. Zu diesem Zweck teilen Sie mir bitte Ihre Postanschrift
mit, soweit noch nicht geschehen. Die weitere Bearbeitung kann nur
erfolgen, wenn Sie Ihre vollständige Postanschrift übermitteln.
Die Auskunftserteilung erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des
VIG , dessen Bestimmungen in dem hier betroffenen Rahmen der Anfrage,
Vorrang vor den anderen Bestimmungen haben.
Ich verweise hierzu auf § 4 Abs. 2 des IFG NRW, wo es heißt:
Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen
Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht
bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
Eine solche Rechtsvorschrift stellt hier der § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG dar.
Ein Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des UIG NRW scheidet ebenfalls
aus, das als Umweltinformation in diesem Sinne eine „Kontamination der
Lebensmittelkette“ gilt. Dieser Begriff umfasst nach Sinn und Zweck der
Vorschrift nur Kontaminationen, die unmittelbar durch ein Umweltmedium
verursacht wurden und die für die menschliche Gesundheit relevant sind.
Dies wäre beispielsweise bei bodenbedingten Kontaminationen von Produkten
der Primärproduktion (Obst, Gemüse, Getreide) der Fall. Bei den übrigen
Kontaminationen der Lebensmittelkette greifen die Vorschriften des VIG.
Dazu zählt z. B. auch die Kontamination von Lebensmittel im Rahmen von
Produktions- oder Verarbeitungsprozessen, also den naheliegend hier in
Rede stehenden Vorgängen.
Ihre Anfrage enthält den Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer hier zu
speichernden Personendaten an Dritte. Da der Dritte, hier der Betreiber
des Betriebes, der von Ihrer Anfrage betroffen ist, nach den Bestimmungen
des VIG einen Anspruch darauf hat, über Name und Anschrift des Anfragenden
informiert zu werden, kann ich Ihren Antrag ggf. nicht weiter bearbeiten.
Ich bitte Sie daher, mittels des beigefügten Rücksendevordrucks zu
erklären, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, auch wenn Ihre
persönliche Daten ggf. an die Betreiberin / den Betreiber herausgegeben
werden. Mit diesem Vordruck erklären Sie sich gleichzeitig mit der
Speicherung Ihrer Personendaten nach den Regelungen der
Datenschutzgrundverordnung einverstanden. Ohne Speicherung Ihrer Daten ist
eine Bearbeitung Ihrer Anfrage leider ebenfalls nicht möglich.
Eine Erklärung per E-Mail ist nicht ausreichend. Die daraus entstehende
Verzögerung ist durch mich nicht zu vertreten und kann daher zu einer
entsprechend längeren Bearbeitungsdauer Ihres Antrages führen.
Eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn die
Erklärungen bei mir eingehen.
Ich weise Sie abschließend darauf hin, dass ich gegebenenfalls den
betroffenen Betrieb schriftlich anzuhören habe, was dann eine Verlängerung
der Bearbeitungsfrist auf zwei Monate zur Folge hätte (§ 5 Abs. 2 Satz 2
des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG). Hierüber erhalten Sie ggf.
gesondert schriftliche Information.
Ihre Anfrage wird, unter der Voraussetzung, dass sie Ihre Postanschrift
übermitteln und den beigefügten Vordruck unterschrieben zurücksenden, auf
jeden Fall geprüft und beschieden.
Mit freundlichen Grüßen