Kontrollbericht zu Restaurant "El Paso", Straelen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Restaurant "El Paso"
Johann-Giesberts-Platz 2
<< Adresse entfernt >>

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. Juni 2019
  • Frist
    13. Juli 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Restaurant "El Paso", Straelen [#149460]
Datum
8. Juni 2019 06:28
An
Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Restaurant "El Paso" Johann-Giesberts-Platz 2 << Adresse entfernt >> 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 08.06.2019 Guten …
Von
Kreisverwaltung Kleve Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Restaurant "El Paso", Straelen [#149460]
Datum
17. Juni 2019 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 08.06.2019 Guten Tag, Ihre Anfrage vom 08.06.2019 ist bei mir eingegangen. Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Alle diese Anfragen werde ich prüfen und bescheiden. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht absehbar, ob die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage eingehalten werden können. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Ich möchte Sie bereits jetzt darauf hinweisen, dass ich weiteren Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich in Papierform auf dem Postweg übersende. Zu diesem Zweck teilen Sie mir bitte Ihre Postanschrift mit, soweit noch nicht geschehen. Die weitere Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn Sie Ihre vollständige Postanschrift übermitteln. Die Auskunftserteilung erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des VIG , dessen Bestimmungen in dem hier betroffenen Rahmen der Anfrage, Vorrang vor den anderen Bestimmungen haben. Ich verweise hierzu auf § 4 Abs. 2 des IFG NRW, wo es heißt: Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Eine solche Rechtsvorschrift stellt hier der § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG dar. Ein Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des UIG NRW scheidet ebenfalls aus, das als Umweltinformation in diesem Sinne eine „Kontamination der Lebensmittelkette“ gilt. Dieser Begriff umfasst nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur Kontaminationen, die unmittelbar durch ein Umweltmedium verursacht wurden und die für die menschliche Gesundheit relevant sind. Dies wäre beispielsweise bei bodenbedingten Kontaminationen von Produkten der Primärproduktion (Obst, Gemüse, Getreide) der Fall. Bei den übrigen Kontaminationen der Lebensmittelkette greifen die Vorschriften des VIG. Dazu zählt z. B. auch die Kontamination von Lebensmittel im Rahmen von Produktions- oder Verarbeitungsprozessen, also den naheliegend hier in Rede stehenden Vorgängen. Ihre Anfrage enthält den Widerspruch gegen die Weitergabe Ihrer hier zu speichernden Personendaten an Dritte. Da der Dritte, hier der Betreiber des Betriebes, der von Ihrer Anfrage betroffen ist, nach den Bestimmungen des VIG einen Anspruch darauf hat, über Name und Anschrift des Anfragenden informiert zu werden, kann ich Ihren Antrag ggf. nicht weiter bearbeiten. Ich bitte Sie daher, mittels des beigefügten Rücksendevordrucks zu erklären, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, auch wenn Ihre persönliche Daten ggf. an die Betreiberin / den Betreiber herausgegeben werden. Mit diesem Vordruck erklären Sie sich gleichzeitig mit der Speicherung Ihrer Personendaten nach den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung einverstanden. Ohne Speicherung Ihrer Daten ist eine Bearbeitung Ihrer Anfrage leider ebenfalls nicht möglich. Eine Erklärung per E-Mail ist nicht ausreichend. Die daraus entstehende Verzögerung ist durch mich nicht zu vertreten und kann daher zu einer entsprechend längeren Bearbeitungsdauer Ihres Antrages führen. Eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages kann erst erfolgen, wenn die Erklärungen bei mir eingehen. Ich weise Sie abschließend darauf hin, dass ich gegebenenfalls den betroffenen Betrieb schriftlich anzuhören habe, was dann eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf zwei Monate zur Folge hätte (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG). Hierüber erhalten Sie ggf. gesondert schriftliche Information. Ihre Anfrage wird, unter der Voraussetzung, dass sie Ihre Postanschrift übermitteln und den beigefügten Vordruck unterschrieben zurücksenden, auf jeden Fall geprüft und beschieden. Mit freundlichen Grüßen