Kontrollbericht zu Restaurant La Sera, Mainz

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Restaurant La Sera
Heinrich-Von-Gagern-Straße 26
55131 Mainz

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Februar 2019
  • Frist
    5. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann haben die…
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Restaurant La Sera, Mainz [#54478]
Datum
1. Februar 2019 14:47
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Restaurant La Sera Heinrich-Von-Gagern-Straße 26 55131 Mainz 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage vom 01.02.2019 - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG Sehr geeh…
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage vom 01.02.2019 - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG
Datum
4. Februar 2019 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Da das zur Entscheidung über Ihren Antrag erforderliche Verwaltungsverfahren auf dem Postweg durchgeführt werden soll, bitten wir Sie, uns bis zum 12.02.2019 Ihre vollständige Wohnanschrift mitzuteilen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetz ? VIG). Sodann erhalten Sie eine weitere Nachricht auf dem Postweg. Sie haben der Datenweitergabe gemäß Art. 21 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) widersprochen. Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO ist aber begrenzt auf Fälle des Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e) und f) DSGVO. Im vorliegenden Fall ist indessen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) DSGVO einschlägig, da mit § 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eine Rechtsgrundlage für die ggf. beantragte Datenweitergabe an den Lebensmittelunternehmer vorliegt. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG müssen auf Nachfrage des Lebensmittelunter- nehmens diesem Name und Anschrift des Antragstellenden offengelegt werden. Bitte teilen Sie uns daher ebenfalls bis zum 12.02.2019 mit, ob Sie Ihren Antrag unter dieser Vorgabe aufrechterhalten wollen oder Ihren Antrag zurücknehmen möchten. Aufgrund der Vielzahl von VIG-Anfragen, die über das Online-Portal ?FragDenStaat? hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Abs. 2 VIG beantworten können. Wir bitten hierfür um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage vom 01.02.2019 - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG [#544…
An Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung - Ihre Anfrage vom 01.02.2019 - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG [#54478]
Datum
4. Februar 2019 12:58
An
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin nicht damit einverstanden, dass meine Daten an den Geschäftsführer von La Sera weitergegeben werden. Ich bin auch nicht an einer Mitteilung auf dem Postweg interessiert. Bitte stellen Sie das Ergebnis der letzten Lebensmittelkontrolle hier im Rahmen dieser Konversation online. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 54478 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Ihre Anfrage vom 01.02.2019 und weiterer Email-Verkehr - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG [#54…
Von
Landeshauptstadt Mainz - Rechts- und Ordnungsamt
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.02.2019 und weiterer Email-Verkehr - „FragDenStaat“ - Verbraucherinformationsgesetz – VIG [#54478]; hier: Restaurant La Sera, Mainz
Datum
20. Februar 2019 07:49
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf Ihre am 01.02.2019 gestellte Anfrage über die Plattform "TopfSecret", teilen wir Ihnen in Bezug auf Ihre Email vom 04.02.2019, 12:58 Uhr mit, dass wir Ihrem Antrag leider nicht stattgeben. Gemäß § 4 Absatz 1, Satz 2 VIG, soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bis dato haben Sie uns Ihre Anschrift, trotz Bitte nicht mitgeteilt. Somit entspricht Ihr Antrag nicht den Formerfordernissen gemäß § 4 VIG. Gerade im Hinblick auf § 5 Abs. 2, Satz 4 VIG ist dies jedoch unabdingbare Voraussetzung, da wir auf Nachfrage des Dritten (hier: der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin), diesem bzw. dieser den Namen und Anschrift des Antragstellers offen legen müssen. Sofern uns diese Angaben fehlen, können wir Ihren Antrag aus den vorgenannten Gründen leider nicht weiter bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen