Kontrollbericht zu Rewe, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Rewe
Nonnendammallee 120
13629 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2019
  • Frist
    28. Mai 2019
  • 10 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Rewe, Berlin [#133001]
Datum
24. April 2019 12:40
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Rewe Nonnendammallee 120 13629 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Ihre Anfrage [#133001] vom 24.04.2019; 19-L-200 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 24.04.2019 ist bei …
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Betreff
Ihre Anfrage [#133001] vom 24.04.2019; 19-L-200
Datum
25. April 2019 06:53
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 24.04.2019 ist bei uns eingegangen. Neben Ihrer Anfrage haben wir eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten. Diese werden alle geprüft und beschieden. Sie werden daher gebeten, von Nachfragen abzusehen. Die Beantwortung des Antrages erfolgt aus Datenschutzgründen ausschließlich postalisch. Dies ist nur möglich, wenn Sie Ihre Adresse vollständig angegeben haben. Mit freundlichen Grüßen
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Ablehnunng
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnunng
Datum
26. April 2019
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch gegen Ihren Bescheid [#133001] Sehr geehrte<< Anrede >> anbei finden Sie vorab per E-Mail…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch gegen Ihren Bescheid [#133001]
Datum
3. Mai 2019 10:29
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
geschwärzt
244,5 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> anbei finden Sie vorab per E-Mail mein Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 26.04.2019. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - widerspruch.pdf Anfragenr: 133001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Semsrott, per E-Mail vom 03.05.2019 und mit Schreiben vom 03.05.2019 haben…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
8. Mai 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, per E-Mail vom 03.05.2019 und mit Schreiben vom 03.05.2019 haben Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.04.2019 eingelegt. Hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens am 08.05.2019. Über den Ausgang des Widerspruchsverfahrens erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid [#133001] Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe meinen Widerspruch b…
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid [#133001]
Datum
9. Mai 2019 13:46
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich habe meinen Widerspruch bereits per Post an Sie geschickt. Die E-Mail war zu Ihrer Kenntnisnahme, wie beschrieben, vorab übersandt worden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 133001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid [#133001] Sehr geehrte<< Anrede >> nur ein kleiner Hinweis: Sie …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch gegen Ihren Bescheid [#133001]
Datum
25. Juli 2019 00:14
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> nur ein kleiner Hinweis: Sie haben über meinen Widerspruch in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Rewe, Berlin“ vom 08.05.2019 (#133001) noch immer nicht entschieden. Bald ist Untätigkeitsklage möglich. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 133001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Ihr Widerspruch vom 03.05.2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 03 .05.2019, der sich gegen…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 03.05.2019
Datum
7. August 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 03 .05.2019, der sich gegen den Ablehnungsbescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (Geschäftszeichen Ord Vetleb 21-19-L-200) vom 26.04.2019 richtet, ergeht nach Prüfung durch das bezirkliehe Rechtsamt folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. 3. Dem Widerspruchsführer werden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt. Begründung Zu 1. Am 24.04.2019 haben Sie elektronisch per E-Mail unter dem Zeichen [#133001] nach § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) den Zugang zu Informationen über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen des Betriebes "Rewe", Nonnendammallee 120 in 13629 Berlin und im Falle von Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte beantragt. Da der Antrag in automatisierter Form über die vom Verein Foodwatch e.V. in Zusammenarbeit mit der Transparenz-Initiative FragDenStaat eingerichteten Online-Plattform "Topf Secret" gestellt wurde, deren Ziel die Sammlung und Veröffentlichung von Kontrollberichten für die Schaffung eines umfassenden Registers aller lebensmittelverarbeitenden Betriebe ist und deshalb als Motiv für die Antragstellung vorliegend kein individuelles Informationsbedürfnis im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes, sondern die Unterstützung der Sammlungs- und Veröffentlichungsabsicht angenommen wurde, wurde der Antrag mit Bescheid vom 26.04.2019 gemäߧ 4 Absatz 4 VIG als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Gegen die Ablehnung richtet sich Ihr Widerspruch vom 03.05.2019, der am 03.05.2019 zunächst per EMail und dann am 08.05.2019 noch einmal schriftlich per Brief im Bezirksamt Spandau von Berlin einging. Der Widerspruch erfolgte form- und fristgerecht und ist somit zulässig. ln Ihrer Widerspruchsbegründung, die wortgleich noch von vielen anderen Widerspruchsführern, die ihren Antrag ebenfalls über die Online-Piattform "Topf Secret" gestellt haben, verwendet wird, widersprechen Sie einer Missbräuchlichkeit Ihrer lnformationsanfrage, weil sie Ihrer Auffassung nach weder querulatorisch noch überflüssig ist. Sie distanzieren sich nicht von der Veröffentlichungsabsicht und argumentieren, dass der Gesetzgeber die Weitergabe der erhaltenen Informationen nicht beschränkt und eine Publizierung der Informationen im Internet sogar das Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes, den Markt transparenter zu gestalten, fördert. Weiterhin führen Sie aus, dass eine Veröffentlichung auf der Online-Piattform "Topf Secret" nicht mit einer Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vergleichbar ist. Der Widerspruch ist nach dem Ergebnis der Überprüfung sachlich nicht begründet. Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Antrags kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Durch die Nutzung der im Rahmen der Aktion "Topf Secret" zur Verfügung gestellten Antragsformulare spricht der Anschein mangels anderweitiger Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag zur Unterstützung der Aktion "Topf Secret" dient. Dabei begründet nicht die Verwendung eines vorgefertigten Antrages die Missbräuchlichkeit, sondern die erkennbar mit der Antragstellung verfolgten Ziele. Angesichts der öffentlichkeitswirksam verbreiteten Absicht der Aktion "Topf Secret", mit dem vordergründig bezweckten Aufbau einer öffentlich zugänglichen Datenbank, kann gerade nicht auf ein individuelles Informationsinteresse geschlossen werden. Ein individuelles Informationsinteresse wurde erst im Widerspruchsverfahren behauptet. Diese Behauptung steht vorliegend jedoch im Widerspruch zu der Verwendung einer Widerspruchsbegründung, die massenhaft auch durch andere Widerspruchsführer verwendet wird und deren Anträge ebenfalls im Rahmen der Aktion "Topf Secret" gestellt wurden. Aufgrund dessen spricht bereits der Anschein dafür, dass auch im Widerspruchsverfahren die Ziele der Aktion "Topf Secret" weiterverfolgt werden. Dieser Anschein wird zudem auch durch die Widerspruchsbegründung selber bestätigt, da dort gerade keine Distanzierung von der Veröffentlichungsabsicht erfolgt, sondern diese sogar noch bekräftigt und gerechtfertigt wird. Nach den bisher aus Sicht der Behörde vorliegenden Erkenntnissen aus dem Antrags- und dem Widerspruchsverfahren dient die Antragstellung der Unterstützung der Aktion "Topf Secret". Dass keine automatisierte Veröffentlichung der begehrten Kontrollberichte erfolgt, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn der im Rahmen der Aktion "Topf Secret" erforderliche Veröffentlichungsaufwand ist nicht größer als der Aufwand für die bereits vorgenommenen Tätigkeiten zur Antragstellung und für die Erhebung des Widerspruchs. Unabhängig davon, ob das Verbraucherinformationsgesetz eine Veröffentlichung durch Privatpersonen, die selber nicht in gleicher Weise wie die öffentliche Verwaltung an die Grundrechte gebunden sind, gestattet, müssen seitens der öffentlichen Stellen auch die Grundrechte derjenigen Personen beachtet werden, die von einer Veröffentlichung betroffen sein können. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 40 LFGB Regelungen vorgesehen, wonach die öffentlichen Stellen Vorkehrungen zu treffen haben, die eine Prangerwirkung, und zudem auch noch langfristig, verhindern sollen. Diese Beschränkungen dürfen nicht aktiv umgangen werden, indem beispielsweise eine öffentliche Stelle, statt eine eigene Veröffentlichung vorzunehmen, private Dritte mit der Veröffentlichung beauftragt. Im Falle der Aktion "Topf Secret" liegt eine vergleichbare Situation vor, nur dass hier die Veröffentlichung nicht von der Behörde initiiert wird. Dennoch ist der Mitwirkungsbeitrag der Behörde die wesentliche Voraussetzung für die mit der Veröffentlichung eintretende Grundrechtsbeeinträchtigung, so dass aus Sicht der Behörde kein Unterschied besteht, ob sie selber eine rechtswidrige Veröffentlichung vornimmt oder ob sie die Daten für eine Veröffentlichung bereitstellt, die sie selber nicht vornehmen dürfte. Das Verbraucherinformationsgesetz kann nicht als Rechtfertigung für eine Informationspreisgabe dienen, denn nach 4 Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift müssen rechtsmissbräuchliche Anträge abgelehnt werden. Der in § 4 Absatz 4 Satz 2 VIG genannte Fall, dass eine Missbräuchlichkeit anzunehmen ist, wenn die Information beim Antragsteller bereits vorliegt, stellt nur ein Beispiel für einen missbräuchlich gestellten Antrag dar. Dies wird an dem Wort "insbesondere" zu Beginn von § 4 Absatz 4 Satz 2 VIG deutlich. Somit umfasst § 4 Absatz 4 Satz 1 VIG weitere, im Gesetz nicht näher beschriebene Missbrauchsmöglichkeiten. Diese sind auch nicht auf überflüssige Anfragen und querulatorische Begehren beschränkt, wie sie in der Gesetzesbegründung genannt werden (BT-Drs. 16/5404, S. 12). Denn wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine Ablehnung des Antrags nur in diesen Fällen bezweckt hätte, dann hätte er auch genau diese Fälle im Gesetzestext verankert und diesen nicht im Vergleich zur Gesetzesbegründung weitergehend formuliert. Außerdem sind auch die in der Gesetzesbegründung gewählten "überflüssigen Anfragen" und "querulatorischen Begehren" selber unbestimmte und auslegungsbedürftige Begriffe. Aus Sicht des Gesetzgebers kann auch eine Antragstellung eine unerwünschte und damit überflüssige Anfrage darstellen, die dem Ziel dient, unter Umgehung der den Behörden auferlegten Beschränkung Fakten zu schaffen, den Handlungsspielraum des Gesetzgebers zu beschränken und diesen zu einem Handeln zu zwingen. Nach den Veröffentlichungen im Rahmen der Aktion "Topf Secret" werden genau diese Ziele verfolgt: "[. . .]Je mehr Menschen bei Topf Secret mitmachen, umso mehr Informationen kommen ans Licht. Damit wollen wir erreichen, dass die Bundesregierung endlich eine gesetzliche Grundlage schafft, die Transparenz zur Regel macht. Ziel ist, dass die Behörden von sich aus alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen, ohne dass Bürgerinnen und Bürger Anfragen stellen müssen. " (www.foodwatch .org/de/informieren/topf-secretlfragen-und-antworten, abgerufen am 05.02.2019 und am 03.05.2019) Aufgrund dieser Erwägungen wird Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Nach § 16 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) werden für das Widerspruchsverfahren keine Gebühren erhoben, wenn die angefochtene Amtshandlung, wie im vorl iegenden Fall , nicht gebührenpflichtig war. Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin). Der Fundstellennachweis ist Bestandteil des Bescheides. Rechtsbehelfsbelehrung Sowohl gegen den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (Geschäftszeichen: Ord VetLeb 21-19-L- 20~ vom "Zb .04.2019 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides als auch gegen die in diesem Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung kann die Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin (Mitte) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Informationen hierzu unter www.berlin .de/erv) zu erheben; der Klageschrift sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage ist zu richten gegen das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage Anbei
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
23. September 2019
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Status

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Bescheid Klage gewonnen, Spandau gibt klein bei
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Spandau
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
20. Februar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Klage gewonnen, Spandau gibt klein bei

Dokumente