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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu REWE, Eppertshausen“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Aktenzeichen: 4 L 1164/19.DA VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der REWE Markt GmbH, Antragstellerin, bevollmächtigt: gegen den Landkreis Darmstadt-Diebur. Antragsgegner, beigeladen: wegen |Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz 4_\_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-D- hat das Verwaltungsgericht Darren am 19. August 2019 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsgegner zu tragen. DerStreitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag nach 8$ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hatErfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnungder aufschie- benden Wirkung nach 88 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da der Widerspruch der Antragstellerin vom 28. Juni 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juni 2019, mit dem dieser die Entscheidung über die Infor- mationsgewährung betreffend den Betrieb Rewe, Röntgenstraße 2, 64859 Eppertshau- sen, bekanntgibt, insgesamt keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß 8 5 Abs. 4 Satz 1 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage(lediglich) in den in $2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG genannten Fällen keine aufschiebende Wir- kung. Nach $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabedieses Gesetzes An- spruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen (a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, . (b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, (c) unmittelbar gel- tender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, 4_|_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-3- die im Zusammenhang mit den in den Buchstabena bis c genannten Abweichungen getroffen wordensind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 8 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist also Voraussetzung für den Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten das Vorlie- gen einer von der zuständigen Stelle festgestellten nicht zulässigen Abweichung von Anforderungen bestimmter Rechtsvorschriften. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorgelegten Behördenakte, dass der Antrags- gegner im Betrieb der Antragstellerin Feststellungen getroffen hat, über die er den Bei- geladenen zu informieren beabsichtigt. Dabei sieht die Kammer davon ab, die Feststel- lungen im Einzelnen zu benennen, um der streitigen Informationsgewährung nicht vor- zugreifen. Entscheidendist ohnehin allein, dass mit den Feststellungen grundsätzlich ein Fall des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliegt, sodass der von der Antragstellerin er- hobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag auf Gewährungeinstweiligen Rechtsschutzes nach $$ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist hier der Fall, weil die in dem Be- scheid vom 3. Juni 2019 erklärte Absicht des Antragsgegners, dem Beigeladenen Ko- pien der Kontrollberichte zu übersenden, offensichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist der Landrat des Kreises Darmstadt-Dieburg die nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 VIG. 8 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b VIG bestimmt, dass Stelle im Sinne des 8 2 Abs. 1 VIG jede Behörde im Sinne des 8 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzesist, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in $ 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbrau- cherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschrif- ten des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgeset- zes erlassenen Vorschriften dienen. $ 2 Abs. 2 Satz 1 VIG gilt gemäß $ 2 Abs. 2 Satz 2 VIG im Falle einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. Der Landrat des Kreises Darmstadt-Dieburg - letzterer ein 4_|_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-4- Gemeindeverband - ist durch 8 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufga- ben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. IS. 229) als zuständige Stelle für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachungin den Landkrei- sen bestimmt worden. & 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes regelt, dass die Zuständigkeit nach Satz 1 auch für den Vollzug der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes, der weinrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und der Verbraucher auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten gilt. Eine andere Zuständigkeit nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehtnicht. Vielmehr besteht mit 8 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Land- rats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunali- sierungsgesetz) vom 21. März 2005 (GVBl. IS. 229) eine weitere Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Landrat durch Landesrecht. Der Bescheid vom 3. Juni 2019 ist aber deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der An- tragsgegner beabsichtigt, das Ergebnis der Betriebskontrollen in einer Weise dem Bei- geladenen mitzuteilen, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, die 8 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG enthält. Es muss sich nach dieser Bestimmung um von der zu- ständigen Stelle „festgestellte“ nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen han- deln. Da essich nach dem Gesetzeswortlaut um „festgestellte“ Abweichungen handeln muss, geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es über die reine Un- tersuchungstätigkeit hinaus einer rechtlichen Bewertung bedarf, die durch eine Voll- zugsbehörde vorgenommen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 02.09.2015 - 10 LB 33/13 -, DVBI 2015, 1594, juris-Rdnr. 57; Bay. VGH, Urteil vom 16.02.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris, Rdnr. 47; Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 172. EL November 2018, 8 2 VIG, Ranr. 24 - 26; BT-Drucks. 17/7374, S. 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert in dem genannten Urteil, dass eine rechtliche Sub- sumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbe- hörde erfolgt sein muss. Ausweislich des angefochtenen Bescheids sollen dem Beigeladenen die Informationen „mittels Übersendung von Kopien der Kontrollberichte, welche hinsichtlich personenbe- zogener Daten anonymisiert sind“ erteilt werden. Damit beabsichtigt der Antragsgegner nicht, dem Beigeladenen eine „festgestellte“ Abweichung von Anforderungen zugäng- lich zu machen. Es soll nur das Ergebnis mitgeteilt werden, ohne dass dabei eine - er- 4_\_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-5- forderliche — rechtliche Bewertung vorgenommen wird. Es ist aber zu verlangen, dass die in den Kontrollberichten festgestellten Mängel, die nach Ansicht der die Kontrolle durchführenden Personen vorlagen, rechtlich bewertet, d. h. zunächst die in den einzel- nen Kontrollbereichen und Räumlichkeiten gemachten Feststellungen ausgeführt und diese sodann den rechtlichen Vorgaben zugeordnetwerden (vgl. dazu VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.04.2019 - 10 K 1068/19 -, juris). Dass die seitens des Antragsgegners in dem Betrieb der Antragstellerin getroffenen Feststellungen bereits mehrere Jahre zurückliegen, bedarf vor diesem Hintergrund kei- ner vertieften Betrachtung mehr. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (8 154 Abs. 1 VwGO). Dem Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat ($ 154 Abs. 3 VwGO). Weil er damit kein Kostenrisiko ein- gegangen ist, entspricht es auch nicht derBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (8 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung desStreitwerts beruht auf den 88 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbar- keit orientiert, der in Nr. 25.2 bei sonstigen Maßnahmen im Bereich des Lebensmittel- rechts den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst den Auf- fangwert vorschlägt. Da die Kammer keine Anhaltspunkte für die erwarteten wirtschaftli- chen Auswirkungen für die Antragstellerin bei einer Informationsgewährung hat,ist sie für die Streitwertfestsetzung vom Auffangstreitwert des 8 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR ausgegangen. Wegender Vorläufigkeit der Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren bei Erfolg des Antrags ist dieser Wert zu halbieren. (08.40.) Rechtsmittelbelehrung a) Gegen diesen Beschluss kann - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Ä Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags- 4_\_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-6- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramtbesitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durchdie ein Verfahren vor dem Hessischen Verwal- tungsgerichtshof eingeleitet wird. Behörden und juristische Personen desöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse könnensich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen desöffentli- chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgaben ge- bildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt- schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des 8 3 a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des 8 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des 8 3 Nr. 1 des Steuerbera- tungsgesetzes handeln, als Bevollmächtigte zugelassen. Berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sind darüber hinaus für ihre Mit- glieder als Bevollmächtigte zugelassen. Weiterhin sind Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusam- menschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmäch- tigte zugelassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhangstehenden Angelegenheiten sind auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Be- ratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungs- recht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichti- gung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte zu- gelassen. Außerdem sind juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigen- tum einer der in den beiden vorstehenden Absätzen bezeichneten Organisationenste- hen, als Bevollmächtigte zugelassen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisationen und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ein nach den vorstehenden Vorschriften Vertretungsberechtigter kann sich selbst ver- _ treten. Richter dürfen als Bevollmächtigte nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer wenn sie Beschäftigte eines Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (8 15 Aktiengesetz) sind oder wenn sie eine Be- hörde nach Maßgabedesdritten Absatzes vertreten, nicht vor einem Spruchkörper auf- treten, dem sie angehören. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem 4_\_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-7- Verwaltungsgericht Darmstadt Julius-Reiber-Straße 37 64293 Darmstadt (Postanschrift: Postfach 11 14 50, 64229 Darmstadt) einzulegen. Ein Vertretungsberechtigter kann die Beschwerde auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geben. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofein- geht. Die Beschwerde kann auch auf elektronischem Weg eingelegt werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehenist - oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungs- wegeingereicht wird. Sichere Übermittlungswegesind der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail- Kontos, die Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), .die Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) und sonstige bundeseinheitlich festgelegte Übermittlungswege. Über die Einzelheiten einer zulässigen elektronischen Übermittlung informiert die Inter- netseite https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de, Stichwort: Service - Elektroni- scher Rechtsverkehr. Die Einlegung der Beschwerde durch gewöhnliche E-Mail ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu be- gründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Goethestraße 41 - 43 34119 Kassel einzureichen. Auch insoweitist eine elektronische Übermittlung, wie vorstehend erläutert, zulässig. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochte- nen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe. b) Gegen die Festsetzung desStreitwerts kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. In dem Verfahren über diese Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevoll- mächtigten. Auch die vorgenannten Vorschriften über die Begründung und die Begrün- dungsfrist gelten in diesem Verfahren nicht. 4_\_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx
-8- - Pro zu r ode ch tli rif sch adt mst Dar cht eri gsg tun wal Ver m bei nur n kan Diese Beschwerde . den wer egt gel ein lle ste fts chä Ges der en amt sbe und Urk en tig dor des tokoll Auch insoweit ist eine elektronische Übermittlung, wie vorstehend erläutert, zulässig. in ung eid sch Ent die m de ch na n, ate Mon hs sec von alb erh inn nur t is e erd chw Bes Die gt edi erl ig eit erw and h sic ren fah Ver das r ode hat t ang erl ft kra hts Rec e der Hauptsach hat, zulässig. 4_|_1164_19_da_beschluss_00000086134825.docx