Kontrollbericht zu REWE, Garching bei München

Anfrage an: Landratsamt München

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
REWE
Freisinger Landstraße 47
85748 Garching bei München

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

1. Anfrage mittels TopfSecret gestellt. (eMail)
2. Empfangsbestätigung mit Verweis auf verlängerter Bearbeitungsfrist erhalten. (eMail)
3. Bekundung zur Stattgabe. (Briefpost)
4. Bitte um Rückruf. (eMail)
5. Wunsch auf schriftliche Herausgabe und Fortführung des Prozesses vermittelt. (Telefon)
6. Bekundung zur Beiladung zur Verwaltungsstreitsache und Abschriften der Klagen, Beschlüsse, Stellungsnahmen und sonstigen Prozessakten (Briefpost)
7. Abschrift Verwaltungsstreitsache - Klage um die Stattgabe des Bescheides aufzuheben. (Briefpost)
8. Abschrift Verwaltungsstreitsache - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (der obigen Klage) (Briefpost)
9. Abschrift Verwaltungsstreitsache - Ablehnung des Antrages auf aufschiebenden Wirkung (Briefpost)
10. Abschrift Verwaltungsstreitsache - Anfrage an Kläger die Klage auf Grund von geringer Aussicht auf Erfolg und zurückzuziehen. (Briefpost)
11. Abschrift Verwaltungsstreitsache - Rückzug der Klage und Einstellung des Verfahrens. (Briefpost)
12. Letzte Ergebnisprotokoll der Lebensmittel Kontrolle erhalten. (Briefpost)

Kontrollberichte:
14.12.2018 - Gully allgemein altverschmutzt; Spender Einweghandtücher leer; Toilettenvorraum lagerte Verpackungsmaterial; Tür zur Toilette stand offen; Im Kühlraum für Retouren befanden sich beschädigte Joghurtbecher

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juni 2019
  • Frist
    17. Juni 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu REWE, Garching bei München [#149352]
Datum
7. Juni 2019 17:38
An
Landratsamt München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: REWE Freisinger Landstraße 47 85748 Garching bei München 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt München
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Auskunft nach dem VIG. Die Bea…
Von
Landratsamt München
Betreff
AW: Kontrollbericht zu REWE, Garching bei München [#149352]
Datum
11. Juni 2019 13:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Auskunft nach dem VIG. Die Bearbeitungsfrist beträgt gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG „in der Regel“ zwei Monate bei Drittbeteiligung. Aufgrund der Vielzahl der VIG-Anfragen, die über das Online-Portal „FragDenStaat“ hier eingegangen sind, werden wir unter Umständen Ihren Antrag nicht in der Regelfrist von zwei Monaten gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt München
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2 …
Von
Landratsamt München
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs. 2 S. 3 VIG
Datum
15. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nach Prüfung Ihres Antrages vom 07.06.2019 auf Informationserteilung nach VIG haben wir uns für die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden. Diese Entscheidung wurde dem betroffenen Lebensmittelunternehmer bekanntgegeben. Wir werden Ihnen die Informationen nach Ablauf von 10 Werktagen in Form von Kopien der Kontrollberichte postalisch übersenden, wenn der Dritte nicht innerhalb von 10 Werktagen gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgeht. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt München
VIG-Anfrage Sehr [geschwärzt], wir bitten Sie bzgl. Ihres VIG-Antrages um Rückruf unter [geschwärzt] Mit freundl…
Von
Landratsamt München
Betreff
VIG-Anfrage
Datum
23. Januar 2020 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], wir bitten Sie bzgl. Ihres VIG-Antrages um Rückruf unter [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: VIG-Anfrage [#149352] Sehr geehrteAntragsteller/in wie soeben telefonisch besprochen, wünsche ich eine schrif…
An Landratsamt München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: VIG-Anfrage [#149352]
Datum
24. Januar 2020 11:15
An
Landratsamt München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in wie soeben telefonisch besprochen, wünsche ich eine schriftliche Herausgabe. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 149352 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/149352 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen F…
Von
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Via
Briefpost
Betreff
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern
Datum
18. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen Freistaat Bayern beigeladen: Antragsteller/in Antragsteller/in wegen Verbraucherinformationsgesetz; Auskunftserteilung hier: Antrag gem. § 80a Abs. 3. i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO Anliegend übersenden wir Abschrift der Entscheidung vom 12.03.2020. Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10.Oktober 2013 (BGBI I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt. Die Geschäftsstelle Anhang: Zusammenfassung Verwaltungsstreitsache Abdruck des Vollzuges des Verbraucherinformationsgesetzes VIG; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 23.10.2019 Behördenakte Abdrucke des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ---------------------------------------------- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Es wird seitens REWE beantragt beim Vollzug der VIG eine aufschiebende Wirkung. Ablehnung des Antrages auf aufschiebende Wirkung: Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgelehnt.
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen F…
Von
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Via
Briefpost
Betreff
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern
Datum
18. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen Freistaat Bayern beigeladen: Antragsteller/in Antragsteller/in wegen Verbraucherinformationsgesetz; Auskunftserteilung Anliegend übersenden wir Abschrift der Entscheidung vom 12.03.2020. Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10.Oktober 2013 (BGBI I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt. Die Geschäftsstelle Anhang: Zusammenfassung Verwaltungsstreitsache Abschrift Klageschrift ---------------------------------------------- Klage um den Bescheid zur Ablehnung des Antrages zur aufschiebende Wirkung aufzuheben: Kläger wünscht die Aufhebung der Ablehnung zum Antrag auf aufschiebenden Wirkung Beschluss zur Beiladung: Antragsteller/in Antragsteller/in wird zum Verfahren beigeladen
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen F…
Von
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Via
Briefpost
Betreff
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern
Datum
17. April 2020
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen Freistaat Bayern beigeladen: Antragsteller/in Antragsteller/in wegen Verbraucherinformationsgesetz; Auskunftserteilung hier: Antrag gem. § 80a Abs. 3. i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO Anliegend übersenden wir Abschrift der Entscheidung (Beschluss vom 31. März 2020). Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10.Oktober 2013 (BGBI I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt. Die Geschäftsstelle Anhang: Abschrift Beschluss ---------------------------------------------- Beschluss: I. Der Antrag wird abgelehnt. [bedeutet: Ablehnung des Antrages zur aufschiebenden Wirkung bleibt gültig = Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung] II. Die Antragsstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen F…
Von
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Via
Briefpost
Betreff
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern
Datum
5. November 2020
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen Freistaat Bayern beigeladen: Antragsteller/in Antragsteller/in wegen Verbraucherinformationsgesetz; Auskunftserteilung Sehr Antragsteller/in zu den mit dem Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) aufgeworfenen Rechtsfragen liegen inzwischen 17 Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), angefangen mit dem Beschluss vom 8.7.2019 (Az. 5 CS 19.1511, juris) und aktuell mit dem Beschluss vom 7.8.2020 (Az. 5 CS 20.1302), vor. Alle diese Entscheidungen bestätigen das Recht des Verbrauchers auf Übersendung der über das Internetportal "TopfSecret" angeforderten lebensmittelrechtlichen Kontrollberichte. Die Entscheidungen sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der BayVGH weist aber in seinem Beschluss vom 13.5.2020 (Az. 5 CS 19.2150, juris) ausdrücklich darauf hin, dass er eine über die im Eilverfahren anzuwendende bloß summarische Prüfung hinausgehende Betrachtung angestellt hat. Die Rechtslage kann damit für Bayern als abschließend geklärt angesehen werden. Bundesrechtlich dürften gegen die Rechtsauffassung des BayVGH keine Bedenken bestehen (siehe dazu BVerwG, U.v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris, worin das in einer VIG-Sache ergangene Urteil des BayVGH vom 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 -, juris, bestätigt wird). Das Verwaltungsgericht Würzburg hat nunmehr in der ersten bayerischen Hauptsachentscheidung mit Urteil vom 14.9.2020 (Az. W 8 K 19.1375, juris) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung des BayVGH und des Bundesverwaltungsgerichtes den Anspruch des Verbrauchers nach dem VIG bestätigt. Die obergerichtliche Rechtsprechung in den außerbayerischen Bundesländern bejaht einheitlich den Verbraucheranspruch. Lediglich das OVG Rheinland-Pfalz (B.v. 15.1.2020 - 10 B 11634 -, juris) und das OVG Hamburg (B.v. 14.10.2019 - 5 Bs 149/19 -,juris) haben auf der Grundlage einer bloßen eilverfahrensrechtlichen Interessensabwägung zu Lasten des Verbrauchers entschieden. Obergerichtliche Rechtsprechung, die von der Rechtswidrigkeit einer Informationsgewährung im Zusammenhang mit dem Internetportal "TopfSecret" ausgeht, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund haben Ihre Klage und Ihr ggf. noch offener Eilantrag aller Voraussicht nach keine Aussicht auf Erfolg. Es wird daher um Mitteilung gebeten, ob die Klage und der ggf. noch offene Eilantrag zurückgenommen werden. Die Verfahren können dann jeweils unter Reduzierung der Gerichtsgebühren um zwei Dritteln eingestellt werden. Soll die Klage aufrecht erhalten bleiben, beabsichtigt das Gericht darüber ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheides nach § 84 Abs. 1 VwGO zu entscheiden. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, sich dazu sowie zur Streitsache innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern. Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen F…
Von
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Via
Briefpost
Betreff
Abschrift Verwaltungsstreitsache REWE Markt Gmbh - Freistaat Bayern
Datum
20. November 2020
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsstreitsache REWE Markt GmbH gegen Freistaat Bayern beigeladen: Antragsteller/in Antragsteller/in wegen Verbraucherinformationsgesetz; Auskunftserteilung hier: Antrag gem. § 80a Abs. 3. i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO Anliegend übersenden wir Abschrift der Entscheidung vom 17.11.2020 Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt. Die Geschäftsstelle Anhang: Abschrift Beschluss Abschrift Rückzug der Klage ---------------------------------------------- Beschluss: I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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Landratsamt München
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Ihre Anfrage zu REWE Gmbh, Freisinger Landstr. 47, 85748 Garching Sehr Antra…
Von
Landratsamt München
Via
Briefpost
Betreff
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Ihre Anfrage zu REWE Gmbh, Freisinger Landstr. 47, 85748 Garching
Datum
15. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie die beantragten Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein die Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragssteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko. Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen des Betriebes fanden an folgenden Terminen statt: 14.12.2018 Sofern nur ein Kontrolldatum genannt ist, gab es entweder bisher nur eine Kontrolle in diesem Betrieb, oder weitere Kontrollen unterliegen der Ausschlussfrist nach § 3 S. 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG (Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragsstellung entstanden sind). Dabei gab es Beanstandungen. Den jeweiligen Kontrollbericht fügen wir als Anlage bei. Sofern nur ein Bericht beigefügt ist, gab es bei der anderen Kontrolle keine Beanstandungen oder diese unterliegt der Ausschlussfrist nach § 3 S. 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG (Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragsstellung entstanden sind). Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung ihrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben veröffentlichen oder weitergeben, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Dies gilt auf für Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Mit freundlichen Grüßen