Kontrollbericht zu Rewe, Hamburg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Rewe
Wellingsbütteler Markt 1
<< Adresse entfernt >>

2. Wann hat in diesem Betrieb die letzte Prüfung der Einhaltung der Pflichten im Sinne des Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stattgefunden?

3. Kam es hierbei jeweils zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Mai 2020
  • Frist
    1. Juli 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Wandsbek - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Rewe, Hamburg [#187617]
Datum
29. Mai 2020 19:55
An
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Wandsbek - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Rewe Wellingsbütteler Markt 1 << Adresse entfernt >> 2. Wann hat in diesem Betrieb die letzte Prüfung der Einhaltung der Pflichten im Sinne des Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stattgefunden? 3. Kam es hierbei jeweils zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187617 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187617 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Wandsbek - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr u. g. Antrag auf Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) is…
Von
Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Wandsbek - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Betreff
WG: [EXTERN]-Kontrollbericht zu Rewe, Hamburg [#187617]
Datum
2. Juni 2020 09:12
Status
Warte auf Antwort

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr u. g. Antrag auf Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist hier eingegangen. Vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung beabsichtigt das Bezirksamt, Ihnen Auskunft über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Prüfungen zu geben (Routinekontrollen, Nachkontrollen, Anlasskontrollen). Wir weisen vorab darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage aus Datenschutzgründen ausschließlich per Briefpost erfolgen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt den von Ihnen benannten Betrieb vor Auskunftserteilung gemäß § 5 VIG über die Inhalte der Auskunft informieren wird und gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage des Betriebes gehalten ist, Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Der Betrieb seinerseits hat auch die Möglichkeit Rechtsbehelf gegen die Herausgabe der Informationen an Sie einzulegen. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 VIG sind diese Anfragen in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden, im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Im Übrigen weist das Bezirksamt darauf hin, dass die Auskunft nach dem VIG voraussichtlich gebührenfrei erfolgen wird (§ 7 Absatz 1 VIG). Dies gilt nicht für ein ggf. späteres Widerspruchsverfahren, soweit Ihr Antrag abzulehnen ist. Bezirksamt Wandsbek Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt – VIG – Schloßgarten 9 22041 Hamburg