Kontrollbericht zu Rheinlust, Bonn

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Rheinlust
Rheinaustraße 134
53225 Bonn

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. August 2021
  • Frist
    28. September 2021
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Christoph Bose
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
Christoph Bose
Betreff
Kontrollbericht zu Rheinlust, Bonn [#227360]
Datum
25. August 2021 16:16
An
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Rheinlust Rheinaustraße 134 53225 Bonn 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Bose Anfragenr: 227360 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227360/ Postanschrift Christoph Bose << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Bose
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
25. August 2021 16:16
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr geehrter Herr Bose, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.8.2021, deren Eingang ich hiermit bestätige. Ich bi…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Kontrollbericht zu Rheinlust, Bonn [#227360]
Datum
14. September 2021 11:24
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Bose, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.8.2021, deren Eingang ich hiermit bestätige. Ich bitte die verzögerte Bearbeitung aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit zu entschuldigen. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen gem. § 7 VIG grundsätzlich vorgesehen ist. Sollte der Antrag nicht gebühren- oder auslagefrei bearbeitet werden können, werde ich Sie jedoch gem. Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift vorab hierüber informieren. Neben Ihrer Anfrage habe ich eine Vielzahl ähnlicher Anfragen erhalten, die ich alle prüfen und bescheiden werde. Vor diesem Hintergrund sind die in § 5 Abs. 2 VIG vorgesehenen Regelfristen zur Beantwortung jeder Anfrage teilweise nicht einhaltbar. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab. Für sonstige Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Bundesstadt Bonn – Die Oberbürgermeisterin – Amt 30 – 53103 Bonn Christoph Bose << Adresse entfernt >&g…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Kontrollbericht zu Rheinlust, Bonn [#227360]
Datum
6. Dezember 2021 16:29
Status
Warte auf Antwort
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Bundesstadt Bonn – Die Oberbürgermeisterin – Amt 30 – 53103 Bonn Christoph Bose << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Ihr Informationsersuchen vom 25.08.2021 Sehr geehrter Herr Bose, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 25.08.2021. Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Auf Ihren Antrag vom 25.08.2021 gewähre ich Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Daten. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 25.08.2021 beantragten Sie Informationen hinsichtlich der Termine der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in den Betrieb „Rheinlust“, Rheinaustraße 134, 53225 Bonn. Für den Fall von im Rahmen dieser Kontrollen erfolgten Beanstandungen beantragten Sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat grundsätzlich jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchst. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchst. b)), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchst. c)) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. Die Mitteilung der Zeitpunkte der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Überprüfungen betrifft Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Abweichungen getroffen worden sind. Die Berichte über die Überprüfungen enthalten Daten über die nicht zulässige Abweichung von Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Gesetze. Die Herausgabe solcher Berichte eröffnet mithin den Zugang zu den angeforderten Daten. Die Bundesstadt Bonn ist gemäß § 2 Abs. 2 VIG i.V.m. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenstandsrechts für das Land NRW (LFBRVG-NRW) die zuständige informationspflichtige Stelle. Ausschluss- oder Beschränkungsgründe sind nicht einschlägig. Die Übermittlung der erfragten Information erfolgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 VIG unaufgefordert nach Ablauf von 14 Tagen, sofern der Betriebsinhaber hiergegen nicht um Rechtsschutz nachsucht. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Mit freundlichen Grüßen

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Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Ihr VIG-Antrag - Informationszugang, hier: 1142/21 Sehr geehrter Herr Bose, ich beziehen mich auf den auf Ihren A…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Ihr VIG-Antrag - Informationszugang, hier: 1142/21
Datum
23. Dezember 2021 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Bose, ich beziehen mich auf den auf Ihren Antrag hin ergangenen Bescheid vom 06.12.2021 und teile Ihnen mit, dass die letzte lebensmittelrechtliche Überprüfung in dem genannten Betrieb am 21.03.2018 erfolgte. Bei dieser Überprüfung kam es zu Beanstandungen. Im Anhang übersende ich Ihnen den entsprechenden Kontrollbericht. Bei einer weiteren lebensmittelrechtlichen Überprüfung im Jahr 2016 wurden keine Verstöße festgestellt. Wegen § 3 Satz1 Nr. 2 Buchst. a) VIG waren die Namen der bei der Kontrolle im Betrieb anwesenden Person sowie die Unterschriften zu schwärzen. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen