Antwort auf dem Postweg
Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.
Widerspruch der Datenweitergabe
Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:
- den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
- oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären
Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.
Stadt Dortmund
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt
Sehr geehrte/r Herr Antragsteller/in,
zu Ihrem Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG teile ich Ihnen zunächst
Folgendes mit:
1.)
Die Vorgabe in § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG, solche Anträge "in der Regel"
innerhalb eines Monats zu bescheiden, wird absehbar in etlichen Fällen
nicht einzuhalten sein.
Bei einer erforderlichen Beteiligung Dritter verlängert sich gemäß § 5
Abs. 2 Satz 2 VIG die Frist für die Entscheidung über den Antrag per se
auf zwei Monate.
Das trifft grundsätzlich zu, wenn es sich bei dem/der Betreiber/in des von
dem Antrag betroffenen Unternehmens um eine/n Einzelgewerbetreibende/n
(Inhaber/in) handelt, da dann die betriebsbezogenen Daten zugleich
personenbezogene Daten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 lit. a) VIG und analog § 9
IFG NRW sind.
In diesen Fällen kann nach § 3 Satz 2 VIG und §§ 5 Abs. 1 Satz 1 VIG
i.V.m. 28 Abs. 1 VwVfG ein Informationszugang nur erfolgen, wenn der/die
Betroffene (hier: der/die Betriebsinhaber/in) zuvor angehört wurde.
Ein gravierendes und damit überwiegendes öffentliches Interesse (§§ 3 Satz
2 VIG, 28 Abs. 3 VwVfG) an der Bekanntgabe der beantragten Daten an
Antragsteller, das eine Anhörung verzichtbar machen würde, ist bei der
hier verfahrensgegenständlichen Konstellation nicht zu erkennen.
Die Option aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG, wonach bei der Weitergabe von
Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG von einer Anhörung
abgesehen werden kann, ist im Fall personenbezogener Daten (Betriebsdaten
eines/einer Einzelgewerbetreibenden) nach sorgfältigem Ermessen ebenfalls
nicht anzuwenden.
Auch in den Fällen, wo auf eine Anhörung betroffener Dritter verzichtet
werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen über Anträge
nach dem VIG den betroffenen Dritten zur Kenntnis zu geben sind (§ 5 Abs.
2 Satz 3 VIG) und ihnen ein Zeitraum von 14 Tagen zur Einlegung von
Rechtsbehelfen einzuräumen ist (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 u. 3 VIG), bevor ein
Informationszugang für die Antragsteller erfolgen kann.
Gerade vor dem Hintergrund des hohen Aufkommens von Anträgen nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 VIG kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die
Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Behörde die o.g. Monatsfrist
überschreitet.
2.)
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG dem/der
von Ihrer Anfrage betroffenen Lebensmittelunternehmer/in auf dessen/deren
Verlangen hin Ihre Personalien (Name, Anschrift) zwingend mitzuteilen
sind.
Dem steht auch Art. 21 DSGVO nicht entgegen; dort heißt es in Abs. 1 Satz
2: "Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht
mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die
Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der
betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen."
Letzteres trifft hier zu, da der durch § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG gewährte
Rechtsanspruch des/der Beteiligten zu wahren ist.
Gründe, warum Ihr Wunsch, gegenüber dem/der Beteiligten anonym zu bleiben,
dessen/deren gesetzlichem Rechtsanspruch übergeordnet sein sollte, sind
nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen