Kontrollbericht zu Ritterstube, Schwerin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Ritterstube
Ritterstraße 3
19055 Schwerin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Betrieb nicht mehr existent

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Oktober 2020
  • Frist
    13. August 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Ritterstube, Schwerin [#199318]
Datum
3. Oktober 2020 15:14
An
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Ritterstube Ritterstraße 3 19055 Schwerin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199318/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Eingangsbestätigung zum Antrag #199318 nach VIG vom 03.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich…
Von
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Eingangsbestätigung zum Antrag #199318 nach VIG vom 03.10.2020
Datum
15. Oktober 2020 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres vollständigen Antrages #199318 vom 03.10.2020 mit welchem Sie Auskunft über lebensmittelrechtliche Kontrollen zum Betrieb Ritterstube, Ritterstraße 3, 19055 Schwerin begehren. Bevor ich Ihnen die gewünschte Auskunft erteilen kann, habe ich den betroffenen Betriebsinhaber gemäß § 5 Abs. 1 VIG zunächst anzuhören. Aus diesem Grund verlängert sich die Frist für die Bearbeitung Ihrer Anfrage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Die Auskunftserteilung ist gemäß § 7 Abs. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000,00 € gebühren- und auslagenfrei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Auskunftserteilung aus Datenschutzgründen auf postalischem Weg erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
AW: Eingangsbestätigung zum Antrag #199318 nach VIG vom 03.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige…
Von
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Eingangsbestätigung zum Antrag #199318 nach VIG vom 03.10.2020
Datum
30. Oktober 2020 09:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres vollständigen Antrages #199318 vom 03.10.2020 mit welchem Sie Auskunft über lebensmittelrechtliche Kontrollen zum Betrieb Ritterstube, Ritterstraße 3, 19055 Schwerin begehren. Nach weiterer Recherche zum angefragte Betrieb ist dieser bereits seit dem 01.01.2020 bei uns abgemeldet. Da der Betrieb unter den genannten Angaben nicht mehr aktiv ist, wird auf die Herausgabe der beantragten Informationen verzichtet. Die Bearbeitung Ihres Antrages ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
BESCHEID nach Prüfung des Antrages #199318 vom 03.10.2020 auf Informationszugang wird dem Antragsteller dieser nic…
Von
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
BESCHEID
Datum
30. Oktober 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
nach Prüfung des Antrages #199318 vom 03.10.2020 auf Informationszugang wird dem Antragsteller dieser nicht gewährt. Die Zuständigkeit des Landkreises Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ergibt sich aus § 4 VIG, wonach die nach Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist. Gemäß Lebensmittelzuständigkeitenlandesverordnung (LZustLVO M-V) ist das o.g. Amt die sachlich und örtlich zuständige Behörde und damit zum Erlass dieses Bescheides berechtigt. Sie haben sich auf die Anhörung vom 15.10.2020 nicht innerhalb der gegebenen Frist geäußert. Nach telefonischer Rücksprache wurde festgestellt, dass der angefragte Betrieb „Ritterstube, Ritterstraße 3, 19055 Schwerin" nicht mehr exsistiert. Damit ist eine Informationszugang für diesen Betrieb nach VIG nicht mehr möglich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Ludwigslust-Parchim, Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim erhoben werden.
<< Anfragesteller:in >>
AW: BESCHEID [#199318] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung des Bescheid vom 30.10.2020. All…
An Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BESCHEID [#199318]
Datum
30. November 2020 14:58
An
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung des Bescheid vom 30.10.2020. Allerdings bin ich etwas irritiert, dass dieses Schreiben nicht an mich adressiert ist sondern an Herrn Jörg Dieter Dumke. Ich vermute hier liegt ein Irrtum vor. Da dabei personenbezogene Daten unrechtmäßig veröffentlicht wurden, möchte ich Sie bitten, dies gemäß der aktuellen Gesetzeslage dem Landesdatenschutzbeauftragten zu melden und mir mitzuteilen, ob auch meine Daten ggf. an unberechtigte Dritte versandt wurden. Bitte übersenden Sie mir daher eine Datenauskunft zu meiner Person gemäß DSGVO. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 199318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199318/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
AW: AW: BESCHEID [#199318]; #T1006-E92LJ3 Sehr geehrteAntragsteller/in ich darf mich kurz vorstellen. Die KSM Ko…
Von
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: AW: BESCHEID [#199318]; #T1006-E92LJ3
Datum
13. Januar 2021 11:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich darf mich kurz vorstellen. Die KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR ist die extern bestellte Datenschutzbeauftragte des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Ich bin der zuständige Mitarbeiter für den Bereich Datenschutz. Mir wurde Ihre Anfrage nach Art. 15 DS-GVO übermittelt. Ich werde mich jetzt noch einmal mit dem entsprechenden Fachdienst in Verbindung setzen, um den vorliegenden Sachverhalt zu klären und melde mich dann unaufgefordert bei Ihnen zurück. Sollten sich zwischenzeitlich weitere Fragen bei Ihnen ergeben haben, so informieren Sie mich gerne jederzeit. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Freundliche Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
WG: AW: BESCHEID [#199318]; #T1006-E92LJ3 Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang übermittle ich Ihnen, die beim …
Von
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FD Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Betreff
WG: AW: BESCHEID [#199318]; #T1006-E92LJ3
Datum
8. Februar 2021 07:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang übermittle ich Ihnen, die beim Landkreis Ludwigslust-Parchim (FD 39) über Sie gespeicherten Daten. Der an Sie versendete Bescheid war ein Versehen unsererseits. Hierfür möchten wir uns entschuldigen. Ich versichere Ihnen, dass dieses eine einmalige Aktion war. Die Prozesse dahingehend wurden analysiert und angepasst. Eine Meldung an den Datenschutzbeauftragten des Landes sehe ich in diesem Fall nicht, da es sich bei dem Schreiben ja um Inhalte handelte, die beide Seiten bereits kennen. Auch kommt, aus meiner Sicht daher eine Meldung nach Art. 33 DS-GVO nicht in Frage, da die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, da wie bereits erwähnt, alle eingebundenen Seiten bereits über die Inhalte wissen. Herr Antragsteller/in, ich hoffe ich konnte Ihre Anfrage diesbezüglich beantworten und würde mich freuen, wenn dieser Fall nunmehr abgeschlossen wäre. Bitte informieren Sie mich diesbezüglich. Sollten sich weitere Fragen ergeben haben, so sprechen Sie mich gerne an. Freundliche Grüße