Kontrollbericht zu Salzhaus Imbiss, Friedberg

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Salzhaus Imbiss
Usagasse 2
61169 Friedberg (Hessen)

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. April 2019
  • Frist
    14. Mai 2019
  • 2 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Christian Schlag
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz Details
Von
Christian Schlag
Betreff
Kontrollbericht zu Salzhaus Imbiss, Friedberg [#128966]
Datum
8. April 2019 14:59
An
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Salzhaus Imbiss Usagasse 2 61169 Friedberg (Hessen) 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Christian Schlag << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Schlag, hiermit bestätige ich den Eingang Ih…
Von
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
8. April 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Schlag, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages. Aufgrund der Vielzahl von VIG-Anfragen, die über das Online-Porta "FragDenStaaht" hier eingegangen sind, wird meine Behörde Ihren Antrag nicht fristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beantworten können. Mein Fachdienst wird die Anträge aber in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab. Ihr Antrag wird auf jeden Fall geprüft und beschieden. Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass eine schriftliche Anhörung des betroffenen Betriebs erfolgen wird, was eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf zwei Monate zur Folge hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des VIG). Darüber hinaus richtet sich das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Aus diesem Grund ist die Entscheidung über eine Auskunftserteilung ein Verwaltungsakt (Bescheid), zu dessen Erlass die Schriftform vorgeschrieben ist. Der Erlass eines Bescheides mittels E-Mail ist rechtlich nicht möglich, da dies gegen das Schriftformerfordernis verstößt. Sie werden daher gebeten, sofern noch nicht erfolgt, Ihre postalische Anschrift mitzuteilen. Andernfalls kann Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag nicht zugestellt werden. Hinweis Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Lebensmittelunternehmen Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsge…
Von
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs 2 S. 3 VIG Hier: Salzhaus Imbiss, Usagasse 2, 61169 Friedberg
Datum
12. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrter Herr Schlag, nach Prüfung Ihres Antrags vom 08.04.2019 auf Informationserteilung nach VIG habe Ich nachfolgende Entscheidung getroffen. Sie erhalten bis zum 31.07.2019 die Möglichkeit die letzten zwei Kontrollberichte der amtl. Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung nach §§ 39, 42 LFGB in meiner Behörde (Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz, Ockstädter Str. 3-5, 61169 Friedberg) einzusehen. Fotos, Kopien o. Ä. dürfen während der Einsichtnahme nicht gemacht werden. Die Einsichtnahme kann erst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabem einer Entscheidung an den o. g. Betrieb erfolgen. Diese Entscheidung wurde dem betroffenen Betrieb mit Schreiben von heute übersandt. Die festgelegte Art und Weise der Einsichtnahme in meinem Fachdienst ermöglicht die Realisierung Ihres gesetzlichen Anspruchs aus §2 Abs. 1 Nr. 1 VIG verringert aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Informationen und schützt den betroffenen Betrieb im gebotenen Maße. Im Rahmen der Einsichtnahme wird Ihnen ein fachkundiger Mitarbeiter zur Seite stehen. Dieser Mitarbeiter kann Ihnen eventuelle Mängelbeschreibungen in der Niederschrift der Betriebsprüfung erläutern und allgemein verständlich darstellen. Bitte bringen Sie am Tag der Einsichtnahme ein gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mit. Bitte setzen Sie sich nach Ablauf von 14 Tage mit mir (Kontaktdaten siehe Informationsblock) in Verbindung, damit eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme getroffen werden kann. Sollten Sie innerhalb der nächsten drei Monate von Ihrem gewährten Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch machen, gilt Ihr Antrag als abschließend bearbeitet. Eine Einsichtnahme wäre danach erst nach erneuter Antragstellung auf Informationsgewährung und Gewährung durch mich möglich. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Wetteraukreises, Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz, Europaplatz, 61169 Friedberg, Widerspruch eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Aufrag
Christian Schlag
AW: Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informatio…
An Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz Details
Von
Christian Schlag
Betreff
AW: Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs 2 S. 3 VIG Hier: Salzhaus Imbiss, Usagasse 2, 61169 Friedberg [#128966]
Datum
1. Mai 2019 20:40
An
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich habe den Informationszugang "in elektronischer Form (E-Mail)" begehrt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG darf der Informationszugang "nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden". Ihre Ausführungen lassen leider nicht auf einen wichtigen Grund schließen. Denn eine Missbräuchliche Nutzung ist nicht vorgesehen und der Schutz des Betriebes ist nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht schreibt im Leitsatz eines Beschlusses folgendes: "Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine durch die Berufsfreiheit geschützten Interessen auch dann hinter Informationsinteressen der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn die Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind." BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - Rn. (1-65), http://www.bverfg.de/e/fs20180321_1bvf000113.html Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen. Ein Identitätsnachweis hierüber wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Hinzu kommt, dass hier die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vorliegen: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das Verbraucherinformationsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Ich fordere Sie daher auf, mir die erbeteten Informationen in elektronischer Form (E-Mail) zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag Anfragenr: 128966 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift Christian Schlag [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Christian Schlag
AW: Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informatio…
An Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz Details
Von
Christian Schlag
Betreff
AW: Informationsgewährung nach Verbraucherinformationsgesetz(VIG) Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung nach § 5 Abs 2 S. 3 VIG Hier: Salzhaus Imbiss, Usagasse 2, 61169 Friedberg [#128966]
Datum
21. Mai 2019 22:43
An
Wetteraukreis - Der Kreisausschuss - Fachdienst Veterinärwesen, Infektions- und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bereits am 01.05.2019 habe ich Sie aufgefordert, mir die erbetenen Informationen per E-Mail zu übermitteln. Leider konnte ich bis heute keinen Posteingang verzeichnen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf das Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger hinweisen. Ich fordere Sie daher nochmals auf meinem Antrag vom 08.04.2019 nachzukommen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung zu bitten. Ich erwarte Ihre Antwort bis zum 31.05.2019. Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag Anfragenr: 128966 Antwort an: [geschwärzt] Postanschrift Christian Schlag [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])