Kontrollbericht zu Schad, Halle

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Schad
Kleine Klausstraße 3
06108 Halle (Saale)

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Juni 2019
  • Frist
    7. September 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Christian Schlag
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
Christian Schlag
Betreff
Kontrollbericht zu Schad, Halle [#152514]
Datum
25. Juni 2019 20:08
An
Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Schad Kleine Klausstraße 3 06108 Halle (Saale) 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag [geschwärzt] Postanschrift Christian Schlag [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])
Mit freundlichen Grüßen Christian Schlag
Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung hier: Antrag auf Zugang gemäß § 1, 2 Verbraucherinformati…
Von
Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung hier: Antrag auf Zugang gemäß § 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre E-Mail vom 25.06.2019 Betriebsstätte „Zum Schad“
Datum
27. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schlag, ich bestätige den Eingang Ihres Antrages vom 25.06.2019 (Posteingang 26.06.2019) auf Informationszugang nach §§ 1, 2 VIG. Da Ihre Anfrage die rechtlichen Interessen des Betriebsinhabers der Einrichtung „Zum Schad“ berühren kann, wird dieser nach § 5 Abs. 1 VIG zunächst angehört. Damit verlängert sich die Bescheidfrist gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf zwei Monate. Ich weise daraufhin, dass einer Veröffentlichung dieses Schreibens im Internet, z.B. bei „Frag den Staat“, sowie der Verarbeitung von Daten im Sinne eines Speicherns und/oder Übermittelns, insbesondere auch der Daten von Beschäftigten der Stadt Halle (Saale) nicht zugestimmt wird, soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Außerdem können für die Bearbeitung Ihres Antrages Gebühren und Auslagen anfallen, welche Ihnen nach Maßgabe des § 7 VIG per Kostenbescheid in Rechnung gestellt werden können. Die von Ihnen eingereichte Anfrage könnte, entgegen Ihren Angaben in Ihrem Antrag. auch dem Informationsanspruch des § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG unterfallen. Für die hiernach erteilten Informationen wäre ein gewährter Informationszugang lediglich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 € gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn der zu beteiligende Dritte Einwendungen erhebt oder gar den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fallwürden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Dr. [geschwärzt] Amtstierärztin
Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung hier: Antrag auf Zugang gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformat…
Von
Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung hier: Antrag auf Zugang gemäß §§ 1, 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Aktenzeichen: VIG 63/19 Betriebsstätte: „Zum Schad“
Datum
26. August 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schlag, auf Ihr Informationsbegehren per E-Mail über „Frag den Staat.de“ vom 25.06.2019 (Posteingang 26.06.2019) ergeht folgender Grundbescheid VIG 63/19 1. Ihr Antrag wird als Anspruch auf Zugang zu Informationen über „Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG eingestuft. 2. Ihrem Antrag auf Übermittlung der letzten beiden Kontrollberichte der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfung der Betriebsstätte „Zum Schad“, Kleine Klausstr. 3 in 06108 Halle (Saale) wird stattgegeben. Die Übermittlung der Kontrollberichte erfolgt in Form einer Sachmitteilung über die, während der Kontrollen festgestellten, Verstöße. 3. Der Zugang der unter Nummer 2 genannten Informationen erfolgt durch schriftliche Mitteilung an Ihre Postanschrift frühestens nach Ablauf einer 14-tägigen Frist ab Zustellung des Bescheides an den beteiligten Dritten. 4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Ihr Informationsbegehren ist darauf gerichtet, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG freien Zugang zu Daten über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) genannten Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen, zu erhalten. Mit E-Mail vom 25.06.2019 beantragen Sie konkret die Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen der Betriebsstätte „Zum Schad“, Kleine Klausstr. 3 in 06108 Halle (Saale). Ihren Antrag stützen Sie auf §§ 1, 2 VIG. Dem Bestimmtheitserfordernis wird Genüge getan, da Sie als Antragsteller im Voraus nicht wissen können, welche konkreten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle vorliegen. Eine strengere Handhabung würde den Informationszugang wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Es ist offensichtlich, dass ein elementares Interesse des Verbrauchers daran besteht, auf Antrag (auch) darüber Auskunft zu erhalten, ob Betriebe bei der Herstellung und/oder Verarbeitung von Lebensmitteln die lebensmittelrechtlich relevanten Vorschriften einhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall die produzierten bzw. verarbeiteten Lebensmittel selbst nachteilig beeinflusst wurden bzw. von diesen eine Gesundheitsgefährdung ausgegangen ist. Nach Prüfung des Antrages besteht ein Informationsanspruch auf eine Sachmitteilung. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG bzw. Ablehnungsgründe nach § 4 VIG liegen nicht vor. Die durchgeführte Anhörung des Betreibers der Einrichtung „Zum Schad“ hat keine Anhaltspunkte ergeben, die dem Informationsbegehren entgegenstehen. Der Informationszugang erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 VIG durch schriftliche Auskunftsgewährung. Die begehrten Informationen werden als Sachmitteilung in Form einer Auflistung der festgestellten Verstöße übermittelt. Die Abschriften der Kontrollberichte enthalten die, nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes herauszugebenden, festgestellten Verstöße. Eine rechtliche Subsumtion der Ergebnisse sowie personenbezogene Daten von Mitarbeitern des beteiligten Dritten und der Lebensmittelüberwachungsbehörde sind nicht Bestandteil der Abschriften. Die Entscheidung über Ihren Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG dem beteiligten Dritten, hier dem Betreiber der Einrichtung „Zum Schad“, bekannt zu geben. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG darf der Informationszugang, hier die Herausgabe der Kontrollberichte, erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem beteiligten Dritten bekannt gegeben und diesem ein ausreichend langer Zeitraum zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeräumt worden ist. Daher erfolgt die Herausgabe der Kontrollberichte erst nach Fristablauf. Es wird darauf hingewiesen, dass einer Veröffentlichung dieses Schreibens im Internet, z. B. bei „Frag den Staat“, sowie der Verarbeitung von Daten im Sinne eines Speicherns und Übermittelns, insbesondere auch der Daten von Beschäftigten der Stadt Halle (Saale) nicht zugestimmt wird, soweit personenbezogene Daten betroffen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz VIG. Demnach ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 € gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Halle (Saale) in Halle (Saale) erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Dr. [geschwärzt] Amtstierärztin

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Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) hier: Information über Ihren Antrag auf Zugang nach dem Ver…
Von
Stadtverwaltung Halle (Saale) - Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Via
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Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) hier: Information über Ihren Antrag auf Zugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz Einrichtung „Zum Schad“
Datum
26. August 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schlag, der Betreiber der oben genannten Einrichtung hat Widerspruch gegen die Herausgabe der von Ihnen begehrten Kontrollberichte eingelegt. Da ich dem Widerspruch nicht abhelfen kann, wird der Vorgang an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zu Entscheidung abgegeben. Der Widerspruch gegen meinen Grundbescheid hat aufschiebende Wirkung. Daher erfolgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch, keine Herausgabe der Kontrollberichte. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Dr. [geschwärzt] Amtstierärztin