Kontrollbericht zu Schlossburger, Brühl

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Schlossburger
Burgstraße 27
50321 Brühl

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Januar 2019
  • Frist
    20. März 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Schlossburger, Brühl [#45998]
Datum
18. Januar 2019 19:17
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Schlossburger Burgstraße 27 50321 Brühl 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage, die hier bearbeitet wird, soweit eine Zustän…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Schlossburger, Brühl [#45998]
Datum
21. Januar 2019 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage, die hier bearbeitet wird, soweit eine Zuständigkeit durch mich gegeben ist. Zur Vervollständigung Ihres Antrages bitte ich gem. § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift (PLZ und Wohnort), gerne per e-mail. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrtAntragsteller/in Erinnerung: Zur Vervollständigung Ihres Antrages bitte ich gem. § 4 Abs. 1 des Verbra…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Schlossburger, Brühl [#45998]
Datum
21. Februar 2019 15:28
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Erinnerung: Zur Vervollständigung Ihres Antrages bitte ich gem. § 4 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift (PLZ, Wohnort), gerne per e-mail. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine vollständigen Anschrift lautet: << Adresse entfernt >> << Ad…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Schlossburger, Brühl [#45998]
Datum
6. Mai 2019 07:22
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine vollständigen Anschrift lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den vollständigen Eingang Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformati…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis - Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Kontrollbericht zu Schlossburger, Brühl [#45998]
Datum
6. Mai 2019 08:33
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den vollständigen Eingang Ihres Antrages nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Da der Unternehmer über Ihren VIG-Antrag informiert wird, beträgt die gesetzlich festgelegte Frist zwei Monate (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VIG). Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge, kann diese Frist möglicherweise nicht eingehalten werden. Darüber hinaus kann der Betrieb gegen eine geplante Informationsgewährung den Rechtsweg beschreiten. In diesem Fall kann die Information erst nach Rechtskraft einer letzten zustimmenden Entscheidung erfolgen. Den Bescheid über die Informationsgewährung und die evtl. Information erhalten Sie auf dem Postweg. Im Zusammenhang mit Ihrem Antrag weise ich darauf hin, dass Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, da nach § 5 Abs. 2 VIG die gesetzliche Pflicht besteht, auf Nachfrage des Dritten, Name und Adresse des Antragstellers ohne Ihr Einverständnis herauszugeben. Sie haben der Datenweitergabe an den betroffenen Dritten ausdrücklich widersprochen. Dieses Vorgehen ist weder im VIG noch in der Datenschutzgrundverordnung für Sie vorgesehen. Nach Information über ihren Antrag hat der Dritte ein Recht, auf Nachfrage, Ihren Namen und Ihre Adresse zu erfahren. Der Gesetzgeber sieht keinen Grund vor, von der Weitergabe der personenbezogenen Daten abzusehen. Ich bin daher verpflichtet, Ihre Daten auf Wunsch ohne Verzögerung an den Dritten bekanntzugeben. Aufgrund dessen werden Sie gebeten, umgehend, spätestens aber bis zum 13.05.2019 verbindlich zu bestätigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung auch in Kenntnis der dargestellten Rechtslage aufrechterhalten. Vor Eingang dieser Bestätigung erfolgt keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages. Das weitere Verfahren gestaltet sich, den Eingang Ihrer Bestätigung vorausgesetzt, wie nachfolgend dargestellt. Zunächst wird der Dritte über Ihren Antrag informiert. Diesem wird damit Gelegenheit gegeben, mit kurzer Frist Stellung zu Ihrer Anfrage zu nehmen (Anhörung). Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen gewährt werden. Im Anschluss wird über ihren Antrag entschieden. Auf Nachfrage des Dritten werden diesem Ihr Name und Ihre Anschrift offengelegt. Nach Bekanntgabe der Entscheidung wird dem Dritten eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt werden (§ 5 Abs. 4 VIG). Erst danach werden Ihnen die Informationen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung gestellt. Sollte der Dritte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden bis zum Abschluss des Verfahrens keine Informationen zur Verfügung gestellt. Sie werden dann ggfs. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfolgt vorliegend kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen