Kontrollbericht zu Shell, Luhden

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Shell
Bundesstraße 2
31711 Luhden

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2022
  • Frist
    13. August 2022
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu Shell, Luhden [#253032]
Datum
11. Juli 2022 09:51
An
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Shell Bundesstraße 2 31711 Luhden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 5 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 253032 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/253032/upload/d144bf28cc368e4804d17911b0e2a19fbc6115b3/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott Ihrem Antrag vom 11.07.2022 nach §§ 2, 4 des Verbraucherinformationsg…
Von
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
12. August 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
721,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott Ihrem Antrag vom 11.07.2022 nach §§ 2, 4 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in Bezug auf die Daten der letzten beiden routinemäßigen lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen des 0.9. Betriebes wird stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht nach § 7 Abs. 1 VIG gebührenfrei. Begründung: Die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen in dem o.g. Betrieb fanden am 11.12.2019 und am 11.11.2021 statt. Die Kontrolle am 11.12.2019 erfolgte ohne Beanstandungen. Bei der Kontrolle am 11.11.2021 gab es Beanstandungen. Die Herausgabe des betreffenden Kontrollberichtes vom 11.11.2021 ist mit Verweis auf § 6 Abs. 1 VIG nicht möglich. Ihnen wird jedoch Akteneinsicht in den Kontrollbericht vom 11.11.2021 gem. §6 Abs. 1 VIG gewährt. Durch die Herausgabe von Kontrollberichten würden Sie als Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Kontrollberichte zu veröffentlichen. Die möglichen Veröffentlichungen von Kontrollberichten durch Verbraucher widersprechen dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit. Das Interesse auf Datenschutz des betroffenen Unternehmens überwiegt an dieser Stelle Ihrem Interesse an Informationsgewinnung. Das VIG sieht vor, dass dem einzelnen Verbraucher auf Wunsch diese Informationen zur Verfügung gestellt werden, es sieht jedoch nicht zwingend vor, dass dies durch die Übermittlung von Kontrollberichten geschehen muss. Die Möglichkeit der Informationsgewährung durch Akteneinsicht ist durch § 6 Abs. 1 VIG ausdrücklich vorgesehen. Die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Auskunft ist ein hinreichender wichtiger Grund nach & 6 Abs.1 VIG, um von der Herausgabe des Kontrollberichtetes an Sie abzuweichen. Während der Öffnungszeiten (nach vorheriger Terminabsprache) gebe ich Ihnen die Gelegenheit zur Akteneinsicht nach § 6 Abs. 1 VIG in den Kontrollbericht vom 11.11.2021 im Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Bahnhofstr. 25, 31675 Bückeburg. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Klage KLAGE des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstra-ße 109, 10179 Ber…
Von
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
9. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
KLAGE des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstra-ße 109, 10179 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg gegen den Landkreis Schaumburg, vertreten durch den Landrat, Bahnhofstr. 25,31675 Bücke-burg - Beklagte - wegen Zugang zu Informationen gemäß Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Vorläufiger Gegenstandswert: 5.000,00 € Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem folgenden Antrag: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12.08.2022 insoweit das Verbraucherinformationsrecht des Klägers auf eine bloße Akteneinsicht vor Ort im Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in Bückeburg beschränkt gewährt worden ist, verpflichtet, dem Kläger Informationszugang zu dem Kontrollbericht vom 11.11.2021 hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Kontrolle in dem Betrieb Shell, Bundesstr. 2, 31711 Luhden durch Herausgabe von Ablichtungen bzw. Ausdrucken zu verschaffen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Eine entsprechende Prozessvollmacht reichen wir als Anlage zur Akte. Begründung: Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geltend. Namentlich geht es ihm um Informationszu-gang durch Herausgabe des Kontrollberichts vom 11.11.2021 bezüglich einer lebensmittel-rechtlichen Kontrolle in dem Shell Tankstelle in Luhden. A. Sachverhalt Der Kläger ist als freier Journalist und Projektleiter der von der Open Knowledge Foundati-on Deutschland e.V. betriebenen Plattform FragDenStaat (fragdenstaat.de) tätig. Im Rah-men dieser Aktivitäten setzt sich der Kläger für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein. Er ist selbst Nutzer der Plattform FragDenStaat und stellt darüber auch Verbraucherinfor-mationsanfragen. FragDenStaat hat vor einigen Jahren zusammen mit FoodWatch das Pro-jekt „Topf Secret“ initiiert, das Bürger die einfache und nutzerfreundliche Anfrage der Er-gebnisse von Hygienekontrollen in Lebensmittelbetrieben wie Restaurants, Bäckereien oder Supermärkten über das Portal FragDenStaat ermöglicht. Nutzer:innen steht es frei, die er-haltenen Lebensmittelkontrollberichte dann auf „Topf Secret“/ FragDenStaat zu veröffentli-chen. Eine solche Veröffentlichung fördert jedoch Transparenz und machte es für weitere Nutzer:innen unnötig, die inhaltsgleiche Anfrage noch einmal zu stellen. Über die Plattform wendete sich der Kläger mit E-Mail vom 11.07.2022 an den Landkreis Schaumburg – Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen und bat um „Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Shell Bundesstraße 2 31711 Luhden 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausga-be des entsprechenden Kontrollberichts an mich.“ (E-Mail des Klägers vom 11.07.2022, Anlage K1) Mit Bescheid vom 12.08.2022 wurde dem Antrag zu 1. hinsichtlich der Daten der lebensmit-telrechtlichen Betriebskontrollen stattgegeben und mitgeteilt, dass die letzten beiden Kon-trollen in der Shell Tankstelle in Luhden am 11.12.2019 und am 11.11.2021 stattfanden. Ferner teilte der Beklagte mit, dass die Kontrolle am 11.12.2019 ohne Beanstandung erfolg-te. Beanstandungen habe es jedoch bei der Kontrolle vom 11.11.2021 gegeben. Die Her-ausgabe des betreffenden Kontrollberichts lehnte der Beklagte jedoch ab. Er beruft sich auf § 6 Abs. 1 VIG und führt zur Begründung aus, dass die Kontrollberichte sonst veröffentlicht werden könnten. Da dies dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit, sowie den überwiegenden Datenschutzinteressen des Unternehmens widerspräche, ver-wies der Beklagte den Kläger auf eine Akteneinsicht im Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in Bückeburg. Der Beklagte sieht eine angebliche – allerdings nicht beste-hende – Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Auskunft für einen wichtigen Grund an, um von der ausdrücklichen Beantragung des Kontrollberichtes durch den Kläger abzuweichen. (Bescheid des Beklagten vom 12.08.2022, Anlage K2) Die Korrespondenz zwischen den Parteien ist unter https://fragdenstaat.de/anfrage/kontr... im Internet abrufbar. Da der Anspruch auf Informationszugang durch den Beklagten im Hinblick auf die vom Klä-ger ausdrücklich beantragte Durchführungsart („Herausgabe“) bislang nicht erfüllt worden ist, war nunmehr die Einleitung des Klagverfahrens geboten. B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit Die Verpflichtungsklage ist insbesondere die statthafte Klageart. Die Statthaftigkeit richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem Klägerbegehren. Der Kläger begehrt im Sinne von § 88 VwGO die Aufhebung des Bescheids und die Verpflichtung zum Erlass eines rechtmäßigen Bescheids auf Informationszugang zum Kontrollbericht vom 11.11.2021 bezüglich einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle in dem Shell Tankstelle in Luhden und zwar durch Her-ausgabe. Darunter ist die Übergabe von Ablichtungen bzw. Ausdrucken in physischer oder digitaler Form zu verstehen. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, da die zuständige Behör-de über das „Ob“ des Informationszugangs in der beantragten Durchführungsart durch Verwaltungsakt entscheidet. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da er einen Anspruch aus § 2 VIG auf Informationszugang geltend macht. Der Landkreis Schaumburg ist als Gebietskörperschaft richtiger Beklagter, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung im Sinne von § 68 VwGO be-durfte es in Niedersachsen gem. § 80 Abs. 1, 4 NJG nicht. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger durch die Ablehnung des Informationszugangs in der beantragten Form in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht mithin der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung von Ablichtungen bzw. Ausdrucken des Kontrollberichts vom 11.11.2021 bezüglich einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle in dem Shell Tankstelle in Luhden zu. 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den entsprechenden Anspruch des Klägers ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Nach dieser Vorschrift hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Ab-weichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes (a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord-nungen (b), unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (c) sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind, (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des § 2 Abs. 2 VIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen „prinzipiell voraussetzungslosen“ Anspruch auf Gewährung der bei einer Behörde vorhan-denen Informationen (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - NJW 2020, 1155). Entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ sollen diesem die bei der Behör-de vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden. 2. Anspruchsvoraussetzungen erfüllt Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist eine nach niedersächsischem Landesrecht zuständige Stelle, die für die Durchführung der Lebensmittelkontrollen im Landkreis verantwortlich ist und nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften erfasst. Diese Informationen sind bei dem Beklagten auch vorhanden. Der Kläger hat sei-nen Antrag auch bei dieser nach Landesrecht zuständigen Stelle im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG gestellt. Bei dem begehrten Kontrollbericht handelt es sich um, bei dem Beklagten vorhandene In-formationen über Abweichungen, die § 2 Abs. 1 VIG unterfallen. Dies entspricht der ständi-gen Rechtsprechung des OVG Lüneburg. „Bei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. (OVG Lü-neburg, Beschluss vom 16.01.2020 – 2 ME 707/19 m.w.N.; aber auch OVG Lüneburg Beschl. v. 20.8.2021 – 2 ME 126/21; Die Erfüllung der Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. 3. Beklagter durfte die Herausgabe des Kontrollberichts nicht verweigern Rechtsirrig meint er jedoch, die vom Kläger explizit beantragte Art der Gewährung des In-formationszugangs („Herausgabe“) verweigern und den Kläger auf eine Akteneinsicht vor Ort verweisen zu dürfen. Der Beklagte beruft sich diesbezüglich auf § 6 Abs. 1 S. 1 VIG. Nach dieser Norm kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird aber – wie hier – eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf der Informationszugang gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden Der Beklagte hat die vom Kläger gewählte Art der Informationserteilung – und zwar die Herausgabe des Kontrollberichts in digitaler oder physischer Form – vorrangig zu berück-sichtigen. Eine Abweichung von dieser explizit beantragten Art der Zugangsgewährung wä-re nur aus wichtigem Grund möglich. Das Ermessen der Behörde zwischen den verschie-denen Informationszugangsarten wird insofern eingeschränkt. Die Vorschrift verdeutlicht, dass das Abweichen von der beantragten Zugangsart als Ablehnung zu qualifizieren ist, weil es sich bei der Festsetzung der Zugangsart nicht um eine Nebenbestimmung iSd § 36 Absatz 2 VwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts handelt. (BeckOK InfoMedienR/Rossi, 36. Ed. 1.5.2022, VIG § 6 Rn. 5) Den herangezogene „wichtigen Grund“ sieht der Beklagte hier in der Möglichkeit, dass der Kontrollbericht bei einer Herausgabe veröffentlicht werden könnte und dies begründe die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Auskunft. Eine Herausgabe würde dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit, sowie den überwiegenden Datenschutzinteressen des Unternehmens widersprechen. Die vorgebrachten Einwände stellen keinen wichtigen Grund i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 2 VIG dar. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte den Kläger nicht lediglich auf die Akteneinsicht ver-weisen durfte. Vielmehr ist der begehrte Kontrollbericht herauszugeben. Wir verweisen auf die wiederholten Entscheidungen des OVG Lüneburg, nach denen eine Veröffentlichung der, durch Nutzer über „Topf Secret“ angefragten Kontrollberichte zulässig ist: „IÜ hat der Senat bereits entschieden, dass eine möglicherweise zu erwartende Ver-öffentlichung der Informationen im Internet die Informationsherausgabe nicht als un-verhältnismäßig bzw. missbräuchlich qualifiziert. Das VIG dient ausweislich der Ge-setzesbegründung der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen, und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortli-cher Entscheidungen der Verbraucher am Markt; dies sieht der Gesetzgeber als we-sentliches Element eines demokratischen Rechtsstaates an (BT-Drs. 17/7374, 2). Mit diesem Gesetzeszweck steht es in Einklang, wenn ein Verbraucher die erhaltenen In-formationen mit anderen teilt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Eine Regelung dazu, wie der Verbraucher die erlangten Informationen verwendet, trifft das VIG folge-richtig nicht. Dass sich die Vorschriften des VIG auf eine rein bilaterale Informations-vermittlung zwischen dem privaten Verbraucher und der Überwachungsbehörde be-schränken wollen, liegt vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks fern und wider-spricht iÜ auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 1 S. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GRC auf eine freie gesellschaftliche Debat-te abzielen. Von einem „Missbrauch“ der Instrumente des VIG „zur Eigenwerbung iSe ‚Kampagne‘“ durch die Betreiber der Plattform „Topf Secret“ kann daher keine Rede sein; es handelt sich vielmehr um eine legitime Teilnahme an der grundrechtlich ge-schützten gesellschaftlichen Diskussion“ (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.8.2021 – 2 ME 126/21; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.1.2020 – Az. 2 ME 707/19 Rn. 14 mwN) Der Beklagte kann auch keine überwiegenden Datenschutzinteressen des betroffenen Un-ternehmens im Hinblick auf eine mögliche Veröffentlichung geltend machen. So ist eben-falls mehrfach gerichtlich entschieden worden, dass ein Lebensmittelbetrieb eine Veröffent-lichung eines nach dem VIG angefragten Kontrollberichtes dulden muss (u.a. Landgericht Köln, Urteil vom 22.9.2021, Az. 28 O 249/20; Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 22.7.2021, Az. 12 O 790/20) Da eine Veröffentlichung weder dem VIG widerspricht, noch zivilrechtlich durch das jeweili-ge Unternehmen untersagt werden kann, besteht gerade kein „wichtiger Grund“, der dem Beklagten erlaubt, von der beantragten Durchführungsart des Informationszugangs – durch Herausgabe von digitalen oder physischen Ablichtungen bzw. Ausdrucken des Kontrollbe-richts – abzuweichen. C. ERGEBNIS Der Klage ist stattzugeben.

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Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Semsrott Ihrem Antrag vom 11.07.2022 n…
Von
Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
30. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott Ihrem Antrag vom 11.07.2022 nach §§ 2, 4 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in Bezug auf die Daten der letzten beiden routinemäßigen lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen des 0.9. Betriebes wird stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht nach § 7 Abs. 1 VIG gebührenfrei. Begründung: Die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen in dem 0.g. Betrieb fanden am 11.12.2019 und am 11.11.2021 statt. Die Kontrolle am 11.12.2019 erfolgte ohne Beanstandungen. Bei der Kontrolle am 11.11.2021 gab es Beanstandungen. Der Kontrollbericht ist in der Anlage beigefügt. Meinen Bescheid vom 12.08.2022 hebe ich hiermit auf. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen