Kontrollbericht zu Snack-Point-Viechtach, Viechtach

Anfrage an: Landratsamt Regen

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Snack-Point-Viechtach
Mönchshofstraße 10, Viechtach

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Januar 2019
  • Frist
    19. März 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Julian Schnitzbauer
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Regen Details
Von
Julian Schnitzbauer
Betreff
Kontrollbericht zu Snack-Point-Viechtach, Viechtach [#39428]
Datum
14. Januar 2019 23:45
An
Landratsamt Regen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Snack-Point-Viechtach Mönchshofstraße 10, Viechtach 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Schnitzbauer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Schnitzbauer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Schnitzbauer
Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46
Datum
18. Januar 2019 10:57
Status
Warte auf Antwort
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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 14.01.2019 23:46 Sehr geehrter Herr Schnitzbauer, hiermit bestätigen wir Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrags. Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1. Sie haben der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an den angesprochenen Betrieb (sog. „Dritten“) widersprochen. Die Behörde, hier das Landratsamt Regen, ist jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet, auf Anfrage des Dritten diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht nicht. Wir fordern Sie daher auf, Ihren im Antrag vom 14.01.2019 erklärten Widerspruch („Einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, insbesondere an den angesprochenen Betrieb, widerspreche ich ausdrücklich gemäß Art. 21 DSGVO.“) zurückzunehmen. Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist, wenn der Widerspruch nicht zurückgenommen wird. 2. Die Informationsgewährung wird, soweit dem Antrag entsprochen wird, aufgrund haftungsrechtlicher Fragestellungen ausschließlich postalisch erfolgen. Uns liegt jedoch von Ihnen keine vollständige Postanschrift vor. Somit kann der Antrag nicht weiter bearbeitet werden, solange Sie uns nicht Ihre vollständige Postanschrift mitteilen. Soweit Sie uns nicht bis zum 04.02.2019 mitteilen, dass Sie den Widerspruch zur Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift an den angesprochenen Betrieb zurücknehmen und Ihre vollständige Postanschrift mitteilen, so werden wir Ihren Antrag als zurückgenommen werten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46 Sehr geehrter Herr Schnitzbauer, wie wir…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46
Datum
31. Januar 2019 08:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Schnitzbauer, wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 18.01.2019 (siehe unten) mitgeteilt haben, sind wir gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten (hier des Lebensmittelunternehmers) diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht insoweit nicht, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist ( Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Sie haben der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an den angesprochenen Betrieb (sog. „Dritten“) widersprochen (Ihr Antrag per E-Mail vom 14.01.2019). Wir haben Sie mit E-Mail vom 18.01.2019 gebeten uns bis zum 04.02.2019 mitzuteilen, ob Sie den Widerspruch zur Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift an den angesprochenen Betrieb zurücknehmen, da sonst eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich ist und wir Ihren Antrag als zurückgenommen werten. Sie haben den Widerspruch bisher nicht zurückgenommen. Ihre vollständige Postanschrift um die wir ebenfalls gebeten haben, wurde uns von Ihnen bisher noch nicht mitgeteilt. Sollten Sie Ihren Antrag über den 08.02.2019 hinaus aufrechterhalten, werden wir entgegen unserer bisherigen Mitteilung mit der Bearbeitung Ihres Antrags fortfahren und auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers Ihren Namen und Ihre Anschrift an diesen übermitteln. Bitte teilen Sie uns deshalb in jedem Fall noch Ihre vollständige Postanschrift bis zum 08.02.2019 mit. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46
Datum
11. Februar 2019 09:16
Status
Anfrage abgeschlossen

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 14.01.2019 23:46 Sehr geehrter Herr Schnitzbauer, wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 18.01.2019 und 31.01.2019 u. a. mitgeteilt haben, sind wir gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten (hier des Lebensmittelunternehmers) diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht insoweit nicht, da die Verarbeitung dieser Daten entsprechend zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist ( Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO). Sie wurden mit dem Letzt genannten E-Mail auch noch mal gebeten, uns Ihre vollständige Postanschrift bis zum 08.02.2019 mitzuteilen. Dies haben Sie bis jetzt nicht getan. Sollten sie uns Ihre vollständige Postanschrift nicht bis zum 21.02.2019 mitgeteilt haben, sehen wir den Antrag als "Erledigt" an, da wir ihn ohne entsprechende Angaben nicht weiter bearbeiten können. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Regen
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46 Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der…
Von
Landratsamt Regen
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 14.01.2019 23:46
Datum
25. Februar 2019 08:30
Status

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

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Vollzug des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG); Ihr Antrag auf Auskunft nach dem VIG per E-Mail vom 14.01.2019 23:46 Sehr geehrter Herr Schnitzbauer, wir nehmen Bezug auf unser E-Mail vom 11.02.2019 (siehe unten). Sie wurden hier noch mal gebeten, uns Ihre vollständige Postanschrift bis zum 21.02.2019 mitzuteilen, da wir Ihren Antrag ohne den entsprechenden Angaben nicht weiter bearbeiten können. Sie sind der Bitte erneut nicht nachgekommen. Wir können somit Ihren Antrag vom 14.01.2019 nicht bearbeiten und sehen diesen als "Erledigt" an. Das Verfahren wird hiermit beendet. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen