2020-03-25VAAuskunftserteilungSonnePostMurrhardt_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Sonne-Post, Murrhardt

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Landratsamt Rems-Murr -Kreis | Amt 42 | Postfach 1413 | 71328 Waiblingen Fachbereich ██                                                                                Lebensmittelüberwachung ████████                                                                          Dienstgebäude █████████                                                                         Erbstetter Straße 58 █████████                                                                         71522 Backnang Auskunft erteilt ████████████ ████        ██████ ▍   ███ ████        ██████ ▍   ███ █████████████▍        ███▍ █████ ████     ██ █████████ ██████████████████████ Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz                           es (VIG) ████ █ ██ ▍     █████████ █ ▊ ████████████████ ▍                                                                25. März 2020 mit E-Mail ██ ███ ███████████über das Internetportal „FragDen-                    Ihre Nachricht vom/Zeichen Staat“ einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebens-           Ihre Nachricht/Zeichen mittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen in der Gaststätte „Sonne Post" in Murrhardt nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht folgende I.                                                Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entschei- dung, die Information wann die beiden letzten Betriebskontrollen stattgefunden haben und ob es dabei zu Verstößen kam. 2. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 3. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. Telefon (Zentrale) II. Begründung:                                                                   07151 501- 0 Allgemeine Sprechzeiten 1. Sachverhalt                                                                    Mo. – Fr.     08:30 – 12:00 Uhr Am 18.02.2020 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform        Do.           13:30 – 18:00 Uhr „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie möchten Bankverbindung folgende Informationen zu der Gaststätte „Sonne Post “, Walterichsweg 1 in        Kreissparkasse Waiblingen 71540 Murrhardt erhalten:                                                         IBAN    DE29 6025 0010 0000 2000 37 BIC     SOLADES1WBN 1.     Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprü- VVS Anschluss fungen im folgenden Betrieb stattgefunden?                                 Bahnhof 2.     Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die REMS-MURR- KREIS.DE Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
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Der Betreiber der Gaststätte „Sonne Post" in Murrhardt wurde, als am Verfahren beteiligter Dritter, mit einem Anhörungsschreiben die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ihrer VIG-An- frage zu äußern. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. 2. Rechtsgrundlagen Zu I.1 Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes An- spruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchsta- ben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- o- der Beschränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche In- formation er gerichtet ist. Sie haben am 18.02.2020 einen schriftlichen Antrag über die On- line-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ih- rem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausfüh- rungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futter- mittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier das Veterinäramt und Lebensmittelüberwa- chung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach I.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeig- net, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet, da sie den Zweck, Ihnen die beantragten Informationen zugänglich zu machen, fördert. Die Prüfung der Ver- hältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich, sowie geeignet ist, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers auf Stillschweigen der Information. Die beiden letzten Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 05.03.2019, keine Verstöße 2.) 20.12.2018, keine Verstöße Seite 2 von 3
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Da bei den beiden betroffenen Betriebskontrollen keine Beanstandungen entsprechend § 2 Abs. 1 VIG festgestellt wurden, erfolgt keine Herausgabe der Kontrollberichte an Sie. Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass die VIG-Auskunft Ihrem privaten Gebrauch dient. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung. Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung die- ser Entscheidung zugesandt. Zu I.2 Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse an dem Informationszugang an Verbraucher ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über le- bensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu I.3 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Ver- waltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Post- platz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen ████████████ Seite 3 von 3
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