Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für Ihr Schreiben vom 18.03.2019 und die darin enthaltenen Erläuterungen über den weiteren Verfahrensablauf.
Leider gehen Sie jedoch irrig davon aus, dass das VIG über eine Regelungslücke verfüge. Es sei darin nicht geregelt, ob eine Begründung für einen Antrag auf Informationszugang zu den personenbezogenen Daten des Gewerbetreibenden notwendig sei. Daher sei der Rückgriff auf hessisches Landesrecht zulässig, welches eine Begründung für einen Antrag auf Informationszugang vorsehe.
Zum einen möchte ich darlegen, dass personenbezogene Daten von Dritten in Ihrer Auskunft geschwärzt werden können, denn um diese geht es mir mit meinem Antrag nicht. Insofern erübrigt sich nach § 85 Abs. 3 HDSIG auch eine Begründung.
Des Weiteren liegt im VIG keine Regelungslücke vor, wie nachfolgend dargestellt:
Das VIG gewährt nach der Gesetzesbegründung einen freien Zugang zu Informationen, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, sind die Begriffe weit auszulegen (vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10; vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 01.04.2014 – 8 A 654/12 – Rn. 116 nach
openjur.de). Dieses Verständnis legt zudem auch der Wortlaut der Vorschrift des § 2 Abs. 1 nahe, indem sie davon spricht, dass „Jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten […]“ hat. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Formulierung bewusst für einen umfassenden Informationszugang für Jedermann entschieden, der gerade nicht an weitere Erfordernisse geknüpft ist. Mithin liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine Heranziehung von Landesrecht ermöglichen würde. Dies würde zudem dazu führen, dass in allen 16 Bundesländern unterschiedliche Voraussetzungen und Hürden für einen Informationszugang bestehen würden, was ebenfalls dem o.g. Ansinnen des Gesetzgebers widersprechen würde. Gerade bei der Novellierung des VIG im Jahre 2012 kam es dem Gesetzgeber darauf an, den Informationszugang für den einzelnen Bürger auszuweiten, da die Verbraucher von den Möglichkeiten des VIG 2008 nur zurückhaltend Gebrauch gemacht hatten (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 12).
Überdies war auch schon beim VIG 2008 keine Begründung für einen solchen Antrag notwendig, wie das VG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 08.07.2010 – 26 L 683/10 ausführlich dargelegt hat:
"Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/5723, 16/5404) und den Darstellungen im Internet (
http://www.vigwirkt.de) soll durch das Verbraucherinformationsgesetz über marktrelevante Vorkommnisse informiert werden auch unter Namensnennung betroffener Firmen. Mit diesem Gesetzesansatz steht die namentliche Benennung der Antragstellerin grundsätzlich in Einklang (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009 - 13a F 13/09 - NVwZ 2009, 1510).
Unerheblich ist, dass Herr S als auskunftsbegehrende Person nicht dargelegt hat, für welche Zwecke er die Auskünfte benötigt, bzw. wie er die von ihm begehrten Auskünfte zu verwerten gedenkt.
Ein auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützter Auskunftsanspruch ist nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses abhängig. Für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der jeweilige Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Befriedigung privater Interessen dient,
BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 20 F 2/07 - BVerwGE 130, 236 und Beschluss vom 19.1.2009, - 20 F 23/07 - NVwZ 2009, 1114.
Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Vorgänge sollen transparent gemacht und das Umweltbewusstsein gestärkt werden. Nichts anderes gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz, das den Verbrauchern Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über den Vollzug lebensmittelrechtlicher und futtermittelrechtlicher Vorschriften unabhängig von einem berechtigten individuellen Informationsinteresse verschafft."
Nach alledem bitte ich um zügige Weiterbearbeitung meines Antrages.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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