Kontrollbericht zu Soup and more, Weiterstadt

1. Wann haben die vier letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Soup and more
Gutenbergstraße 5
64331 Weiterstadt

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Ergebnis der Anfrage

Im angefragten Betrieb wurden seit mindestens 5 Jahren keine lebensmittelrechtlichen Kontrollen mehr durchgeführt, was einen recht eindeutigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle darstellen dürfte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. März 2019
  • Frist
    13. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Soup and more, Weiterstadt [#60715]
Datum
9. März 2019 20:01
An
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die vier letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Soup and more Gutenbergstraße 5 64331 Weiterstadt 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Kein Nachrichtentext
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. März 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 18.03.2019 [#60715] Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihr Schreiben vom 18.03.20…
An Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 18.03.2019 [#60715]
Datum
25. April 2019 22:53
An
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihr Schreiben vom 18.03.2019 und die darin enthaltenen Erläuterungen über den weiteren Verfahrensablauf. Leider gehen Sie jedoch irrig davon aus, dass das VIG über eine Regelungslücke verfüge. Es sei darin nicht geregelt, ob eine Begründung für einen Antrag auf Informationszugang zu den personenbezogenen Daten des Gewerbetreibenden notwendig sei. Daher sei der Rückgriff auf hessisches Landesrecht zulässig, welches eine Begründung für einen Antrag auf Informationszugang vorsehe. Zum einen möchte ich darlegen, dass personenbezogene Daten von Dritten in Ihrer Auskunft geschwärzt werden können, denn um diese geht es mir mit meinem Antrag nicht. Insofern erübrigt sich nach § 85 Abs. 3 HDSIG auch eine Begründung. Des Weiteren liegt im VIG keine Regelungslücke vor, wie nachfolgend dargestellt: Das VIG gewährt nach der Gesetzesbegründung einen freien Zugang zu Informationen, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, umfassenden Zugang zu Informationen zu eröffnen, sind die Begriffe weit auszulegen (vgl. BT-Drs. 16/5404, S. 10; vgl. auch OVG NRW, Urteil v. 01.04.2014 – 8 A 654/12 – Rn. 116 nach openjur.de). Dieses Verständnis legt zudem auch der Wortlaut der Vorschrift des § 2 Abs. 1 nahe, indem sie davon spricht, dass „Jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten […]“ hat. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Formulierung bewusst für einen umfassenden Informationszugang für Jedermann entschieden, der gerade nicht an weitere Erfordernisse geknüpft ist. Mithin liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine Heranziehung von Landesrecht ermöglichen würde. Dies würde zudem dazu führen, dass in allen 16 Bundesländern unterschiedliche Voraussetzungen und Hürden für einen Informationszugang bestehen würden, was ebenfalls dem o.g. Ansinnen des Gesetzgebers widersprechen würde. Gerade bei der Novellierung des VIG im Jahre 2012 kam es dem Gesetzgeber darauf an, den Informationszugang für den einzelnen Bürger auszuweiten, da die Verbraucher von den Möglichkeiten des VIG 2008 nur zurückhaltend Gebrauch gemacht hatten (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 12). Überdies war auch schon beim VIG 2008 keine Begründung für einen solchen Antrag notwendig, wie das VG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 08.07.2010 – 26 L 683/10 ausführlich dargelegt hat: "Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/5723, 16/5404) und den Darstellungen im Internet (http://www.vigwirkt.de) soll durch das Verbraucherinformationsgesetz über marktrelevante Vorkommnisse informiert werden auch unter Namensnennung betroffener Firmen. Mit diesem Gesetzesansatz steht die namentliche Benennung der Antragstellerin grundsätzlich in Einklang (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2009 - 13a F 13/09 - NVwZ 2009, 1510). Unerheblich ist, dass Herr S als auskunftsbegehrende Person nicht dargelegt hat, für welche Zwecke er die Auskünfte benötigt, bzw. wie er die von ihm begehrten Auskünfte zu verwerten gedenkt. Ein auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützter Auskunftsanspruch ist nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses abhängig. Für Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationsfreiheitsgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der jeweilige Anspruch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Befriedigung privater Interessen dient, BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 20 F 2/07 - BVerwGE 130, 236 und Beschluss vom 19.1.2009, - 20 F 23/07 - NVwZ 2009, 1114. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Vorgänge sollen transparent gemacht und das Umweltbewusstsein gestärkt werden. Nichts anderes gilt für den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz, das den Verbrauchern Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über den Vollzug lebensmittelrechtlicher und futtermittelrechtlicher Vorschriften unabhängig von einem berechtigten individuellen Informationsinteresse verschafft." Nach alledem bitte ich um zügige Weiterbearbeitung meines Antrages. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Ihr Antrag vom 09.03.20019 auf Informationen über den Betrieb "soup and more" Weiterstadt die Prüfung de…
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 09.03.20019 auf Informationen über den Betrieb "soup and more" Weiterstadt
Datum
30. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
die Prüfung der Sach- und Rechtslage Ihres Antrages hat zu dem Ergebnis geführt, dass kein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht. In Ihrem Fall liegt ein Ausschlussgrund im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG vor, da es sich um Informationen handelt, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung enststanden sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 09.03.20019 auf Informationen über den Betrieb "soup and more" Weiterstadt [#60715] S…
An Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 09.03.20019 auf Informationen über den Betrieb "soup and more" Weiterstadt [#60715]
Datum
6. Mai 2019 19:40
An
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Ablehnungsbescheid vom 30.04.2019 habe ich erhalten und bin über dessen Inhalt verwundert. Da Sie es auch abgelehnt haben, mir die letzten vier Kontrolltermine mitzuteilen, stellt sich mir die Frage, ob Sie mit Ihrem Bescheid zum Ausdruck bringen möchten, dass in dem von mir angefragten Betrieb seit mindestens 5 Jahren keine Kontrollen der Lebensmittelüberwachung mehr stattgefunden haben? Falls doch Kontrollen stattgefunden haben, bitte ich nochmals im Sinne meiner Anfrage um Mitteilung der Kontrolltermine und des Ergebnisses der jeweiligen Kontrolle. Rein vorsorglich weise ich dabei darauf hin, dass es sich bei der Auskunft über die Kontrolltermine um Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 VIG handeln dürfte, die keiner Verjährung unterliegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 60715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes
Von
Landkreis Darmstadt-Dieburg - Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes
Datum
7. Mai 2019
Status
geschwärzt
627,6 KB