Kontrollbericht zu Stumpf's Hof, Radebeul

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Hotel Stadt Radebeul
Meißner Straße 216
01445 Radebeul

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Februar 2019
  • Frist
    24. April 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Stumpf's Hof, Radebeul [#58455]
Datum
18. Februar 2019 18:48
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hotel Stadt Radebeul Meißner Straße 216 01445 Radebeul 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Amtliche Lebensmittelüberwachung; Ihr Antrag auf Informationen vom 18.02.2019 nach Verbraucherinformationsgesetz (…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Amtliche Lebensmittelüberwachung; Ihr Antrag auf Informationen vom 18.02.2019 nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG); hier: Rückinformation zu Ihrem o. g. Antrag
Datum
4. März 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit wird Ihnen der Eingang Ihres o. g. und auf das geltende Verbraucherinformationsgesetz vom 17.10.2012 gestützten Antrages bestätigt. Sie beantragen gemäß § 4 VIG Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen des Betriebes: Hotel Stadt Radebeul, Meißner Straße 216, 01445 Radebeul Mit Ihrem Antrag bitten Sie um die elektronische Erteilung von Informationen innerhalb eines Monats (Datum der letzten beiden Betriebsüberprüfungen; Herausgabe des Kontrollberichts, sofern es bei den betreffenden Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam). Zu Ihrem Antrag ist Folgendes mitzuteilen: 1. Ihrem Wunsch nach einer elektronischen Beantwortung Ihrer Anfrage stehen Datenschutzgründe und die Pflicht der zuständigen Behörde entgegen, eingehende Anträge auf Missbräuchlichkeit zu prüfen. Aus diesen Gründen erfolgt im Rahmen der Bearbeitung ausschließlich der postalische Versand der entsprechenden Schreiben. Dies dient u. a. der Überprüfung der persönlichen Angaben und der korrekten Zustellfähigkeit. 2. Eine Bearbeitungszeit von einem Monat trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei Beteiligung von Dritten gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf zwei Monate. Eine Beteiligung von Dritten ist gegeben (o. g. Betrieb). Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei derartigen Anträgen (Drittbetroffenheit der entsprechenden Betriebe) innerhalb der Regelbearbeitungszeit von 2 Monaten behördlich die Entscheidung über einen Informationszugang zu treffen ist (§ 5 Abs. 2 VIG). Mit dieser Entscheidung ist jedoch eine Erteilung von Informationen noch nicht verbunden (§ 5 Abs. 3 VIG). Informationen können im Regelfall erst dann erteilt werden, wenn der betroffene Betrieb gegen die Erteilung der Informationen keine Rechtsmittel einlegt bzw. wenn die Rechtsmittel nicht zum Erfolg führen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Informationen entweder nicht oder aber erst nach Monaten erteilt werden können. 3. Zu den von Ihnen gestellten Fragen ist Folgendes mitzuteilen: Zu Frage 1 Ihres Antrages: Ein Anspruch auf den freien Zugang zur Information über das Datum einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle besteht nur dann, wenn im Rahmen dieser Kontrolle Sachverhalte festgestellt oder Maßnahmen veranlasst wurden, zu denen nach VIG Informationszugang besteht (§ 2 Abs. 1 VIG). Eine pauschale Auskunft, wann lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen stattfanden - unabhängig davon, ob im Rahmen dieser Kontrollen derartige Sachverhalte bzw. Maßnahmen berührt wurden, zu denen Anspruch auf Informationszugang nach VIG besteht - fällt nicht unter die in § 2 Abs. 1 VIG aufgelisteten Sachverhalte. Somit entfällt dazu ein pauschaler Informationsanspruch. Zu Frage 2 Ihres Antrages: Die beantragte "Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts" ist nicht möglich, da Kontrollberichte (die als Formular verwendet werden) unmittelbar nach der durchgeführten amtlichen Kontrolle im Betrieb dem Verantwortlichen oder dessen Vertretung direkt übergeben werden. Die übergebenen Kontrollberichte sind insoweit in den Besitz des Verantwortlichen des Betriebes übergegangen. Es ist Ihnen unbenommen, zu Betrieben direkten Kontakt aufzunehmen und diese zu bitten, Ihnen Kontrollberichte herauszugeben. 4. Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG setzt voraus, dass das VIG mit seinem gesamten Regelungsinhalt rechtskonform durch die bearbeitende Behörde angewendet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden kann, da nach § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG die bearbeitende Behörde dem betreffenden Betrieb auf dessen Nachfrage zu jedem Zeitpunkt im Verlauf der Bearbeitung Name und Anschrift des Antragstellers offenlegen muss. Eine nachträgliche Rücknahme des Antrages lässt dieses Recht nicht entfallen. Jeder, der einen Antrag auf Informationen nach dem VIG stellt, sollte sich bereits vor AntragsteIlung darüber im Klaren sein, dass seine persönlichen Daten auf Nachfrage gegenüber dem betreffenden Betrieb offengelegt werden müssen. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass i. d. R. jeder von einem solchen Antrag betroffene Betrieb auf der Herausgabe dieser Daten besteht. Bei der bisherigen Bearbeitung derartiger Anträge nach VIG, die über das auch von Ihnen genutzte Internetportal eingingen, musste festgestellt werden, dass den Antragstellern im Regelfall unbekannt war, dass Ihre persönlichen Angaben an das betreffende Lebensmittelunternehmen auf Nachfrage herausgegeben werden müssen. Sehr oft führte das dazu, dass die Anfragenden von Ihrem Antrag auf Informationen nach Kenntnisnahme dieses Sachverhaltes Abstand genommen haben. Um Sie vor einer möglicherweise unbewussten oder unbeabsichtigten Herausgabe Ihrer persönlichen Daten zu schützen, erfolgt hiermit vor der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages noch folgende Rückfrage: Bitte teilen Sie bis spätestens 17.03.2019 gegenüber dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen (LÜVA) nachweislich schriftlich (Schreiben mit Unterschrift) mit, ob Sie sich mit Ihrer Frage 2 nicht auf den Kontrollbericht selbst sondern auf dessen Inhalt beziehen und dass Ihnen bekannt ist, dass bei Aufrechterhaltung Ihrer Anfrage Ihre persönlichen Daten nicht geschützt werden können, sondern an den betreffenden Betrieb auf dessen Nachfrage herausgegeben werden müssen. Um Ihnen eine unnötige Rückinformation an die absendende Behörde zu ersparen, ist eine solche Rückinformation nicht zwingend erforderlich, wenn Sie auf Grund der Kenntnisnahme des o. g. Sachverhaltes zur wirksamen Vermeidung der Herausgabe Ihrer persönlichen Daten von Ihrem Antrag zurücktreten. Sollte keine derartige Rückinformation dem LÜVA fristgerecht zur Kenntnis gelangen, so wird davon ausgegangen, dass Ihnen die verpflichtende Herausgabe Ihrer persönlichen Daten an den betreffenden Betrieb (auf dessen Nachfrage) noch nicht bekannt war und dass Sie diesbezüglich von Ihrem Antrag Abstand nehmen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Bearbeitung Ihres Antrages nach Ablauf der o. g. Frist beendet wird, ohne dass dazu ein weiteres Schreiben an Sie ergeht. Vorsorglich werden Sie ergänzend darauf hingewiesen, dass: - gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchst c DSGVO der Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung (in Form der Weiterleitung) nicht zum Unterbleiben der Verarbeitung der Daten führt, da die Verarbeitung auf einer Rechtsvorschrift beruht (§ 5 Abs. 2 VIG). - die absendende Behörde für andere Rechtsbereiche, wie beispielsweise das Umweltrecht bzw. das Sächsische Umweltinformationsgesetz, nicht zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung; Ihr Antrag auf Informationen vom 18.02.2019 nach Verbraucherinformationsgese…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtliche Lebensmittelüberwachung; Ihr Antrag auf Informationen vom 18.02.2019 nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG); hier: Rückinformation zu Ihrem o. g. Antrag; Az. 30401.505.VIG80-03781 [#58455]
Datum
8. März 2019 16:04
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Mitteilung. Ich weise Sie daraufhin, dass Sie gem. § 5 Abs. 2 S. 4 VIG meine persönlichen Daten nur auf ausdrückliche Nachfrage des betroffenen Betriebes weitergeben dürfen. Ich bitte Sie daher, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Sollte der betroffene Betrieb tatsächlich eine solche Nachfrage stellen, erkläre ich mich mit der Offenlegung meines Namens und meiner Anschrift einverstanden. Ich gehe aber davon aus, dass eine Offenlegung nur dann erfolgt, wenn der betroffene Dritte tatsächlich aktiv und auf eigene Veranlassung nachfragt. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Weiterbearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... … Bezug: - Zwischeninformation des Lebensmittelüberw…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ...
Datum
5. April 2019
Status
Warte auf Antwort
… Bezug: - Zwischeninformation des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Meißen 04.03.2019 - Ihre ergänzende Rückmeldung vom 08.03.2019 hier: Gewährender Grundverwaltungsakt Sehr geehrter Herr, auf Ihren o. g. Antrag (Informationsbegehren) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 17.10.2012, ergeht gemäß § 5 Abs. 2 VIG folgender Grundbescheid: 1. Dem Antrag (Informationsbegehren) nach Verbraucherinformationsgesetz (VIG) wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgt durch schriftliche Auskunftserteilung nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Dritten. 3. Dieser Grundbescheid ergeht kostenfrei. Wichtige Hinweise: Die auf Grundlage des VIG erlangten Informationen sind entsprechend dem Zweck des Gesetzes nur für den Antragsteller vorgesehen. Eine Veröffentlichungsabsicht hat der Gesetzgeber damit nicht verbunden (weder über Internet noch über die Tagespresse). Sollte eine Veröffentlichung durch einen Antragsteller im Nachgang erfolgen, so ist allein der Antragsteller für diese Veröffentlichung und die ggf. daraus entstandene Folgen - auch gegenüber dem betreffenden Betrieb - u. U. haftbar. Für die Veröffentlichung von Feststellungen der Lebensmittelüberwachung ist das VIG nicht anwendbar, sondern nur die Spezialvorschrift des § 40 Abs. 1 a des geltenden Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Zuständig für eine solche Veröffentlichung nach dieser Vorschrift sind danach jedoch keine Privatpersonen, sondern nur die dazu ermächtigten Lebensmittelüberwachungsbehörden. Mit Ihrem o. g. Antrag (Informationsbegehren) bitten Sie um die elektronische Erteilung von Informationen innerhalb eines Monats (Datum der letzten beiden Betriebsüberprüfungen im Hotel "Stadt Radebeul", Meißner Straße 216, 01445 Radebeul) Herausgabe des Kontrollberichts, sofern es bei den betreffenden Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen kam) und Sie verweisen (auch mit Ihrer Mitteilung vom 08.03.2019) gleichzeitig darauf, dass Ihnen bekannt ist, dass Ihre persönlichen Daten bei ausdrücklicher Nachfrage des betroffenen Betriebes herauszugeben sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze, sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG umfasst der Informationsanspruch auch Informationen zu Überwachungsmaßnahmen. Ihr Antrag (Informationsbegehren) unterfällt dem Anwendungsbereich des VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 VIG sind derzeit nicht ersichtlich. Demgemäß ist Ihrem Antrag (Informationsbegehren) stattzugeben. Nach § 5 Abs. 4 VIG darf der Informationszugang allerdings erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Die sofortige Vollziehbarkelt des Grundbescheides folgt aus § 5 Abs. 4 VIG, da sich das Informationsbegehren auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet. Sie wünschten die Übermittlung der Informationen per E-Mail. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die Informationsgewährung wird vorliegend schriftlich (postalisch) erfolgen. Auf die Gründe wurden Ihnen gegenüber bereits im Schreiben vom 04.03.2019 näher eingegangen. Über die Regelbearbeitungszeit von 2 Monaten wurden Sie ebenfalls bereits am 04.03.2019 informiert. Es ist vorgesehen, Kopien der verfahrensgegenständlichen Kontrollberichte dem -Schreiben, mit dem die Informationsgewährung erfolgen wird, als Anlagen beizufügen, sofern der betreffende Betrieb die Herausgabe nicht durch Widerspruch und erfolgreichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht verhindert. Personenbezogene Angaben sowie Angaben, die nicht unter die von Ihnen beantragten Informationen fallen, werden in den Kopien der Kontrollberichte geschwärzt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Danach ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslaqenfrel. Der Zugang zu den Informationen ist im vorliegenden Verfahren kostenfrei. Für den Fall der Bestandkraft wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der Informationen nicht überprüft worden ist, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VIG). Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit gegenwärtig nicht bekannt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2 in 04107 Leipzig, gewahrt. Es ist zweckmäßig, den Widerspruch zu begründen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] Sehr geehrte Damen und Herren, meine I…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455]
Datum
25. April 2019 08:35
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Stumpf's Hof, Radebeul“ vom 18.02.2019 (#58455) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort LÜVA Meißen Betreff: 30401.50…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Betreff
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort LÜVA Meißen
Datum
25. April 2019 09:21
Status
Warte auf Antwort
Betreff: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort LÜVA Meißen Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Vorwurf ist zurückzuweisen. Sie haben mit Schreiben des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Meißen vom 04.03.2019 und vom 05.04.2019 postalisch entsprechende Informationen/Mitteilungen erhalten. Bitte prüfen Sie Ihre Posteingänge. Es liegt keine Fristüberschreitung vor. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen Dresdner Straße 25, 01662 Meißen Hinweis: Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und ist insoweit ohne Unterschrift gültig.
<< Anfragesteller:in >>
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort LÜVA Meißen [#58455] Sehr…
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort LÜVA Meißen [#58455]
Datum
25. April 2019 09:33
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre Nachricht. Bitte helfen Sie mir: Ab wann würde denn eine Fristüberschreitung vorliegen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455] Betr…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Betreff
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455]
Datum
25. April 2019 09:49
Status
Warte auf Antwort
Betreff: AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455] Sehr geehrtAntragsteller/in detaillierte Informationen zu den Fristen finden Sie in § 5 Abs. 2 VIG sowie in den beiden an Sie versendeten Schreiben des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vom 04.03.2019 und vom 05.04.2019. Der Grundbescheid wurde innerhalb der Frist von 2 Monaten an Sie verschickt, insoweit liegt keine Fristüberschreitung vor. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen, Dresdner Straße 25, 01662 Meißen Hinweis: Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und ist insoweit ohne Unterschrift gültig.
<< Anfragesteller:in >>
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455] …
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455]
Datum
25. April 2019 10:03
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin halt fest davon ausgegangen, dass ich die angeforderten Informationen vor meiner nächsten Reise nach Radebeul Anfang Mai erhalte. In Ihrem Grundbescheid steht "2. Der Zugang zu den nachgesuchten Informationen erfolgt durch schriftliche Auskunftserteilung nach Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Dritten." Hier bin ich davon ausgegangen, dass Sie den Bescheid dem Dritten zum gleichen Zeitpunkt wie mir bekanntgeben und dass die zwei Wochen dann schon lange vorbei sind. Können Sie mir die angefragten Informationen kurzfristig zur Verfügung stellen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455] …
An Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 2 - LÜVA Meißen [#58455]
Datum
2. Mai 2019 10:58
An
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hier erneut meine Nachfrage, wann ich mit den angeforderten Informationen rechnen kann. Bitte, bitte, bitte lassen Sie mich nicht noch länger warten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 3 - LÜVA Meißen [#58455] Betr…
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Betreff
30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 3 - LÜVA Meißen [#58455]
Datum
2. Mai 2019 16:29
Status
Warte auf Antwort
Betreff: 30401.505.VIG.80-03781; Amtliche Lebensmittelüberwachung; ... [#58455] - Rückantwort 3 - LÜVA Meißen [#58455] Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen nachgefragte Vorgang befindet sich in abschließender Bearbeitung. Sie erhalten die Information in der nächsten Woche postalisch. Auf Grund der Vielzahl der hier zur Bearbeitung vorliegenden Vorgänge werden Sie freundlich gebeten, von weiteren Anfragen zu diesem Vorgang Abstand zu nehmen. Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen, Dresdner Straße 25, 01662 Meißen Hinweis: Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und ist insoweit ohne Unterschrift gültig. _____________________________________________

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Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landratsamt Meißen - Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Via
Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
landratsamt-meien-schreiben-vom-03052019_geschwaerzt.pdf
2,9 MB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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