Identitätsnachweis
Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.
ich nehme Bezug auf die E-Maifs vom 25.01.2019, die uns über eine Plattform mit der Bezeichnung „Topf Secret“ erreichte und in der der Name
Antragsteller/in Antragsteller/in unter der Anschrift Bruno-Wille-Str. 4a,
12587 Berlin, angegeben ist und in der ein Antragsbegehren nach VIG formuliert ist [#49721-22-23].
Dieser Antrag ist so nicht bearbeitungsfähig, denn es bestehen zum einen Zweifel an der Identität des Antragstellers und zum anderen wurde der Antrag faktisch mit einer Bedingung versehen, die wir nicht für erfüllbar halten(1). Bitte beachten Sie auch die angegebenen Hinweise zum Verbot der Öffentlichkeit in einer Datenbank unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen(2) und
zur Antragsbearbeitungszeit(3).
1.
Im Antrag ist formuliert;
„Ich weise darauf hin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte i. S. d. §5 Abs. 2S. 4VIG nur dann zulässig ist, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggf zurückziehe. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen.“
Diese Bitte hat einen bedingenden Charakter (vgl. §133 BGB). Die Verhinderung der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an den Dritten -hier an den Inhaber des Wirtshaus Rolandseck /Taj Mahal /Dresdner Feinbäckerei- durch vorherige Rücknahme Ihres Antrags, kann nicht sichergestellt werden. Die Behörde ist gegenüber Dritten gern. §5Absatz 2Satz 4VIG auf Nachfrage jederzeit auskunftspflichtig und der Dritte würde von Ihrem Antrag in Falle einer Beteiligung, spätestens Anhörungsverfahren (§ 5Absatz 1Satz 2und 3VIG i.V.m. §28 VwVfG) oder Bescheidung Ihres Antrags erfahren können. Der Auskunftsanspruch des Dritten ist durch das VIG, insbesondere durch § 5Abs. 2S. 4VIG zeitlich nicht begrenzt. Er richtet sich auf den (richtigen) Namen und die Anschrift des
Antragstellers.
Daher benötigen wir binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens Ihre Erklärung, dass Ihre Daten jederzeit gern. §5Absatz 4VIG oder aber gern. §28 VwVfG entsprechend herausgegeben werden können und um Herreichung einer Fotokopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises.
Würde innerhalb dieser Frist die Erklärung und der Identitätsnachweis nicht beim Ordnungsamt
eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie den Antrag gar nicht gestellt haben oder aber nicht mehr daran festhalten wollen.
2.
Für den Fall, dass Sie der Antragsteller sind und Ihrem Antrag entsprochen werden würde und Sie
beabsichtigen, die erhaltenen Informationen zum Aufbau einer Datenbank an Dritte, z. B. foodwatch,
weiterzugeben, weise ich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az; BvF
1/13) hin. Danach ist es einer Behörde verboten, der Öffentlichkeit in einer Datenbank
unternehmensbezogene Daten zeitlich unbegrenzt zugänglich zu machen. Das
Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung durch
Gesetz geregelt werden muss (BVerfG -RD 58), wobei ein solches Gesetz bisher nicht in Kraft gesetzt wurde.
Die vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze können auch auf nicht behördliche Datenbanken -wie z.B. die von foodwatch geplante -angewandt werden. Betroffene Unternehmen können dagegen Vorgehen. In diesen Streit kann auch derjenige verwickelt werden, welcher unternehmensbezogene Daten zum Aufbau einer Datenbank weitergegeben hat.
Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag unter Ihrem Namen über die Internetplattform „Topf Secret“ gestellt wurde, vermuten wir, dass eine Veröffentlichung der unter Ihrem Namen beantragten Informationen oder Unterlagen auf der Internetplattform bezweckt wird. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere aus der Zielsetzung der Plattform, die nach Durchsicht des Inhalts deutlich wird. Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) aber, sieht ein Veröffentlichungsrecht der Antragsteller gerade nicht vor.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Bewertung, die durch die Plattform zu einem etwaigen Veröffentlichungsrecht vertreten wird (siehe unter
https://www.foodwatch.org/de/informiere…: F r a g e n u n d Antworten bei Frage: „Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden?“) nicht zutreffend ist.
Für den Fall einer Herausgabe von Informationen, die Sie aufgrund eines Antrags nach VIG erlangt haben, weisen wir daher vorsorglich auch noch darauf hin, dass Ihnen die Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer weiteren Verwendung der erlangten Informationen selbst obliegt.
3.
Schließlich bitten wir bereits jetzt um Verständnis dafür, dass die weitere Bearbeitung des unter Ihrem Namen gestellten Antrages etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Nach dem VIG -insbesondere §5 Absätze. 1und 4Satz 2-sind wir mindestens dazu verpflichtet, dem betroffenen Dritten vorab unsere Entscheidung bekannt zu geben und diesem einen ausreichenden Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen (§ 5Absatz 1Satz 2Nr. 1, Absatz 4Satz 2VIG). Die von §5Absatz 2 VIG vorgegebene Bearbeitungsfrist stellt dabei lediglich eine Regelfrist dar, die in besonderen Fällen überschritten werden kann. Aufgrund der hohen Anzahl ähnlich gelagerter Informationsbegehren ist eine Überschreitung des in §5Absatz 2VIG genannten Zeitraums unvermeidbar.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag