Sehr geehrter [XXX],
die Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (folgend: VLA), erlässt folgenden Grundbescheid
1. Ihrem Informationsbegehren vom 02.02.2019, ergänzt durch Erklärung vom 19.02.2019, nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Bezug auf die Betriebsstätte „Thüringer Grill“, Willy—Brandt-Platz 7, 04107 Leipzig wird stattgegeben.
2. Der Zugang zu den beantragten Informationen erfolgt durch eine gesonderte schriftliche Auskunftserteilung des VLA Ihnen gegenüber nach Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Grundbescheides gegenüber dem Dritten (Lebensmittelunternehmer).
3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 02.02.2019 beantragten Sie beim VLA Zugang zu folgenden Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Thüringer Grill, Willy-Brandt—Platz 7, 04107 Leipzig?
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Im Rahmen der Bearbeitung ihres Antrages wurden Ihre Angaben zur Betriebsstätte überprüft und der betroffene Lebensmittelunternehmer angehört.
Begründung
Ihr Informationsbegehren unterfällt dem Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes.
Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten durch dieses Gesetz freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen.
Das VLA ist zuständige Stelle für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes und hat die Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu treffen ($ 11a Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel— und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen). Das VLA ist weiterhin für die Gewährung des Zugangs zu den Informationen zuständig.
Der vorliegende Antrag bezieht sich nach unserer Prüfung auf den Zugang „von Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Abweichungen getroffen werden sind“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG — nicht zulässige Abweichungen).
Diese Zuordnung gilt auch für den Fall, dass bei erfolgten Kontrollen durch das VLA keine oder nur bei einer der angefragten Kontrollen sogenannte nicht zulässigen Abweichungen festgestellt wurden. Inhaltlicher Schwerpunkt Ihres Antrages sind etwaige Beanstandungen, d. h. die nicht zulässigen Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG.
Da Sie Auskunft zu einer bestimmten Betriebsstätte beantragen, handelt es sich um Daten mit Bezug zu einem Dritten. Dritter ist der Lebensmittelunternehmer, der die von Ihnen genannte Betriebsstätte betreibt. Dieser wurde durch das VLA im Verfahren angehört.
Informationen über Ausschluss- und Beschränkungsgründe im Sinne von § 3 VIG sind nicht bekannt bzw. wurden nicht geltend gemacht.
Im Rahmen der Anhörung äußerte sich der o.g. Lebensmittelunternehmer nicht.
Nach Abwägungen Ihrer Interessen als Verbraucher an einer Kenntnis von etwaigen festgestellten unzulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen in der Betriebsstätte mit den Interessen des Lebensmittelunternehmers an einer Nichtveröffentlichung solcher Informationen kommen wir zu dem Ergebnis, dass ein Informationsanspruch besteht. Das gesetzgeberische Ziel ist mit dem Verbraucherinformationsgesetz klar definiert. Gründe, die einer Informationsgewährung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Bitte beachten Sie, dass nach § 5 Abs. 4 VIG der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs dem Dritten (d.h. der Lebensmittelunternehmer) bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt werden ist. Da es sich um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG handelt, haben Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Dennoch ist dem Dritten auch in diesen Fällen ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen.
Auch bei sogenannten gerichtlichen Eilverfahren können bei allen Beteiligten (Kläger, Verwaltungsgericht, Beklagte) durch die Übermittlung von Anträgen und Schreiben einige Tage verstreichen.
Da einmal zugänglich gemachte Informationen nicht durch die Behörde zurückgeholt werden können, ist die Zeit eines möglichen Postlaufs zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erfolgt der Zugang zu den von ihnen beantragten Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr 1 VIG nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Grundbescheides gegenüber dem Dritten (Lebensmittelunternehmer).
Nach den Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes erfolgt der Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise (§ 6 Abs. 1 VIG). Sie begehrten die Übermittlung der angeforderten Informationen per E-Mail. Die Informationsgewährung wird aus Gründen des Datenschutzes schriftlich (postalisch) erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 VIG. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViG ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, 04092 Leipzig, Sitzanschrift (Besucheranschrift: Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Theodor-Heuss-Straße 43, 04328 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form nach dem Signaturgesetz unter <<E-Mail-Adresse>> oder mittels absenderbestätigter De—Mail unter <<E-Mail-Adresse>> eingelegt werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen