Kontrollbericht zu Thüringer Grill, Leipzig

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Thüringer Grill (im Hauptbahnhof)
Willy-Brandt-Platz 5
04103 Leipzig

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Thüringer Grill, Leipzig [#54954]
Datum
2. Februar 2019 15:58
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Widerspruch der Datenweitergabe

Der von Ihnen angefragte Betrieb hat – leider – das Recht Ihren Namen und Anschrift auf Nachfrage zu erfahren. Sie können nun:

  • den Antrag zurückziehen. Eine einfache Mitteilung genügt. Dadurch erhalten sie aber auch keine der beantragten Infos zum Thema Hygienekontrollen
  • oder sich mit der Weitergabe Ihrer Daten einverstanden erklären

Für den zweiten Fall haben wir eine Formulierung vorbereitet, die Sie übernehmen können.

Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Thüringer Grill (im Hauptbahnhof) Willy-Brandt-Platz 5 04103 Leipzig 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Personenbezogene Daten in den Informationen können Sie, soweit erforderlich, schwärzen. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall bitte ich um Mitteilung, damit ich entscheiden kann, ob ich meinen Antrag ggfls. zurücknehme. Einer Bescheidung des Antrags steht dies nicht entgegen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Sehr…
Von
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Via
Briefpost
Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Datum
13. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort
2,1 MB
Sehr geehrter [XXX], durch das Verbraucherinformationsgesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Mit E-Mail vom 02.02.2019 (Einrichtung "Thüringer Grill im Hauptbahnhof“) begehren Sie Zugang zu Informationen im vorgenannten Sinn. Die Stadt Leipzig, Veterinär— und Lebensmittelaufsichtsamt (folgend: VLA), ist zuständige Stelle für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes und damit zuständig für die Entscheidung über Ihren Antrag und für die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen erbetenen Informationen. Wir bestätigen Ihnen zunächst den Eingang Ihres Antrages. Wir bitten Sie, bei weiterem Schriftverkehr das o. g. Aktenzeichen anzugeben. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab. Durch Ihren Antrag sind Dritte gemäß § 5 Abs. 1 VIG an dem Verfahren zu beteiligen, da Belange dieser Dritten von Ihrem Antrag auf Informationszugang betroffen sein können. Dritter ist vorliegend der Lebensmitteiunternehmer, der die von ihnen genannte Einrichtung betreibt. Die Frist zur Bescheidung Ihres Informationsersuchens verlängert sich damit gemäß § 5 Abs. 2 VIG auf in der Regel zwei Monate. Aufgrund der Priorität von Maßnahmen der behördlichen Gefahrenabwehr und des gesundheitiichen Verbraucherschutzes sowie der Vielzahl der aktuell vorliegenden Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist derzeit nicht absehbar, ob die vorgenannte Frist eingehalten werden kann. Mit Ihrem Antrag bitten Sie um eine Information durch das VLA, falls der Lebensmittelunternehmer die Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten (Name und Anschrift) verlangt Dies soll erfolgen, damit Sie über die eventueiie Rücknahme Ihres Antrages entscheiden könnten. Wir weisen darauf hin, dass mit ihrer Antragstellung ein gesetzlich definiertes Verfahren beginnt. In diesem Verfahren kann Ihre Anonymität als Antragsteller nicht sichergestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 VIG besteht für das VLA die gesetzliche Pfiicht, auf Nachfrage des Lebensmittelunternehmers, diesem Ihren Namen und Ihre Adresse herauszugeben. Das VIG sieht nicht vor, dass eine Information des Antragstellers über ein Auskunftsersuchen des betroffenen Lebensmittelunternehmers zur anfragenden Person dieser Person (vorab) gesondert mitzuteilen ist. Sobald der Lebensmittelunternehmer förmlich am Verfahren beteiligt ist, hat dieser einen gesetzlichen Anspruch auf Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten. Sofern ein Auskunftsersuchen des betroffenen Unternehmers beim VLA eingehen sollte, wird das VLA Ihre Daten diesem Unternehmer unmittelbar bekanntgeben. Deshaib bitten wir Sie, dem VLA innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu bestätigen, dass Sie den Antrag auf Informationsgewährung unter diesem Umstand aufrechterhaiten. Ihre Rückmeldung kann sohriftlich, per Telefax oder via E-Maii erfolgen. Vor Eingang lhrer Bestätigung erfolgt keine weitere Bearbeitung Ihres Antrages durch das VLA. Das weitere Verfahren gestaltet sich nach Eingang Ihrer Bestätigung, wie nachfolgend dargestellt. Zunächst informieren wir den Dritten (Lebensmittelunternehmer) über Ihren Antrag. Wir geben ihm Gelegenheit. Stellung zu nehmen (Anhörung). Hierfür ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Im Anschluss entscheiden wir über Ihren Antrag. Die Entscheidung hierzu geben wir ihnen und dem Dritten bekannt. Auf Nachfrage des Dritten legen wir diesem Ihren Namen und Ihre Anschrift offen (§ 5 Abs. 2 VIG). Nach Bekanntgabe der Entscheidung räumen wir dem Dritten eine Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen ein (§ 5 Abs 4 VIG). Erst danach kann eine etwaige Weitergabe der Informationen erfolgen. Die Informationen werden wir Ihnen mit einem gesonderten Schreiben zur Verfügung stellen. Sollte der Dritte einen Rechtsbehelf einlegen, z. B. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen, werden wir bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine informationen zur Verfügung stelien. Sie werden dann ggf. durch das Verwaltungsgericht beigeladen. Die Auskunftserteilung erfoigt im vorliegenden Fail kostenfrei. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfoigt aus Daienschutzgründen nur postalisch. Mit freundlichen GrUBen, [XXX]
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrter [XXX], vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sofern der ang…
An Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Datum
20. Februar 2019
An
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Status
Sehr geehrter [XXX], vielen Dank für Ihre Mitteilung. Sofern der angefragte Betrieb eine Nachfrage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG stellt, stimme ich der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an den Betrieb zu. Meinen Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO nehme ich in diesem Falle zurück. Mit freundlichen Grüßen,
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Sehr…
Von
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Via
Briefpost
Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Datum
8. April 2019
Status
Warte auf Antwort
823,8 KB
Sehr geehrter [XXX], die Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (folgend: VLA), erlässt folgenden Grundbescheid 1. Ihrem Informationsbegehren vom 02.02.2019, ergänzt durch Erklärung vom 19.02.2019, nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Bezug auf die Betriebsstätte „Thüringer Grill“, Willy—Brandt-Platz 7, 04107 Leipzig wird stattgegeben. 2. Der Zugang zu den beantragten Informationen erfolgt durch eine gesonderte schriftliche Auskunftserteilung des VLA Ihnen gegenüber nach Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Grundbescheides gegenüber dem Dritten (Lebensmittelunternehmer). 3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Sachverhalt Mit E-Mail vom 02.02.2019 beantragten Sie beim VLA Zugang zu folgenden Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Thüringer Grill, Willy-Brandt—Platz 7, 04107 Leipzig? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Im Rahmen der Bearbeitung ihres Antrages wurden Ihre Angaben zur Betriebsstätte überprüft und der betroffene Lebensmittelunternehmer angehört. Begründung Ihr Informationsbegehren unterfällt dem Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten durch dieses Gesetz freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Das VLA ist zuständige Stelle für den Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes und hat die Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu treffen ($ 11a Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel— und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen). Das VLA ist weiterhin für die Gewährung des Zugangs zu den Informationen zuständig. Der vorliegende Antrag bezieht sich nach unserer Prüfung auf den Zugang „von Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit diesen Abweichungen getroffen werden sind“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG — nicht zulässige Abweichungen). Diese Zuordnung gilt auch für den Fall, dass bei erfolgten Kontrollen durch das VLA keine oder nur bei einer der angefragten Kontrollen sogenannte nicht zulässigen Abweichungen festgestellt wurden. Inhaltlicher Schwerpunkt Ihres Antrages sind etwaige Beanstandungen, d. h. die nicht zulässigen Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG. Da Sie Auskunft zu einer bestimmten Betriebsstätte beantragen, handelt es sich um Daten mit Bezug zu einem Dritten. Dritter ist der Lebensmittelunternehmer, der die von Ihnen genannte Betriebsstätte betreibt. Dieser wurde durch das VLA im Verfahren angehört. Informationen über Ausschluss- und Beschränkungsgründe im Sinne von § 3 VIG sind nicht bekannt bzw. wurden nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung äußerte sich der o.g. Lebensmittelunternehmer nicht. Nach Abwägungen Ihrer Interessen als Verbraucher an einer Kenntnis von etwaigen festgestellten unzulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Anforderungen in der Betriebsstätte mit den Interessen des Lebensmittelunternehmers an einer Nichtveröffentlichung solcher Informationen kommen wir zu dem Ergebnis, dass ein Informationsanspruch besteht. Das gesetzgeberische Ziel ist mit dem Verbraucherinformationsgesetz klar definiert. Gründe, die einer Informationsgewährung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Bitte beachten Sie, dass nach § 5 Abs. 4 VIG der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung über die Gewährung des Zugangs dem Dritten (d.h. der Lebensmittelunternehmer) bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt werden ist. Da es sich um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG handelt, haben Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Dennoch ist dem Dritten auch in diesen Fällen ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. Auch bei sogenannten gerichtlichen Eilverfahren können bei allen Beteiligten (Kläger, Verwaltungsgericht, Beklagte) durch die Übermittlung von Anträgen und Schreiben einige Tage verstreichen. Da einmal zugänglich gemachte Informationen nicht durch die Behörde zurückgeholt werden können, ist die Zeit eines möglichen Postlaufs zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erfolgt der Zugang zu den von ihnen beantragten Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr 1 VIG nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Bekanntgabe dieses Grundbescheides gegenüber dem Dritten (Lebensmittelunternehmer). Nach den Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes erfolgt der Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise (§ 6 Abs. 1 VIG). Sie begehrten die Übermittlung der angeforderten Informationen per E-Mail. Die Informationsgewährung wird aus Gründen des Datenschutzes schriftlich (postalisch) erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 VIG. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViG ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, 04092 Leipzig, Sitzanschrift (Besucheranschrift: Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt, Theodor-Heuss-Straße 43, 04328 Leipzig) Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form nach dem Signaturgesetz unter <<E-Mail-Adresse>> oder mittels absenderbestätigter De—Mail unter <<E-Mail-Adresse>> eingelegt werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) - Hi…
Von
Stadt Leipzig - Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Via
Briefpost
Betreff
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) - Hier: Übersendung der beantragten Informationen
Datum
3. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Grundbescheid vom 08.04.2019 wurde über Ihren Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz entschieden. Die im Bescheid gesetzte Frist ist abgelaufen. Rechtsbeheife wurden bisher nicht eingelegt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, Ihnen den Zugang zu den von Ihnen ersuchten Informationen zu gewähren. Die inhaltliche Richtigkeit der Informationen ist nicht überprüft worden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit nicht bekannt (§ 6 Abs. 3 VIG). Die schriftliche Auskunft wird wie folgt erteilt: Die letzten beiden Kontrollen der Betriebsstätte „Thüringer Grill, Willy—Brandt—Piatz 7, 04107 Leipzig“ fanden am 15.09.2016 und am 03.05.2018 statt. Nicht zugelassene Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG wurden nur bei der vorgenannten Kontrolle vom 15.09.2016 festgestellt. Der Kontrollbericht ist in Kopie beigefügt. Dabei wurden personenbezogene Daten und Informationen, die sich nicht auf Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG beziehen, unkenntlich gemacht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung dieser Daten. Mit freundlichen Grüßen,

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